HCI Schiffsfonds VII: MS Jannie C droht offenbar die Insolvenz

HCI Schiffsfonds VII: MS Jannie C droht offenbar die Insolvenz
Kurzfassung: Über den Mehrzweckfrachter MS Jannie C aus dem HCI Schiffsfonds VII ist nach Angaben des "fondstelegramms" offenbar das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden (Az.: 22 IN 34/14).
HCI Schiffsfonds VII: MS Jannie C droht offenbar die Insolvenz GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 13.03.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der HCI Schiffsfonds VII investiert in verschiedene Einschiffgesellschaften. Der Mehrzweckfrachter MS Jannie C wurde 2003 in den Fonds eingebracht. Anleger beteiligten sich wohl überwiegend in den Jahren 2003 und 2004.

Mit Ausbruch der Schifffahrtkrise geriet offenbar auch der HCI Schiffsfonds VII in Schwierigkeiten. Seit 2008 sind kaum noch Ausschüttungen an die Anleger geflossen. Am Amtsgericht Tostedt ist nun offenbar das vorläufige Insolvenzverfaheren über den Mehrzweckfrachter MS Jannie C eröffnet worden.

Den Anlegern drohen nun massive finanzielle Verluste. Allerdings sind sie auch nicht schutzlos gestellt. Sie können ihrerseits Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen. Dazu sollten sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden lassen.

Schadensersatzansprüche können beispielsweise durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Im Beratungsgespräch hätten die Anleger auf sämtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition hingewiesen werden müssen. Da Anteile an Schiffsfonds unternehmerische Beteiligungen sind, gehört auch das Risiko des Totalverlusts des investierten Geldes dazu. Eine Kapitalanlage mit Totalverlust-Risiko kann aber kaum eine sichere Altersvorsorge sein.

Darüber hinaus hätten die Banken auch über sämtliche Provisionen, die sie für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten hat, umfassend informieren müssen. Dabei geht es nicht nur um das Agio, sondern auch um alle weiteren Rückvergütungen, die die Bank erhalten hat. Die Rechtsprechung des BGH zu diesen sogenannten Kick-Back-Zahlungen ist eindeutig und anlegerfreundlich. Sowohl eine unzureichende Risikoaufklärung als auch das Verschweigen der Kick-Backs kann Schadensersatzansprüche begründen.

Außerdem sollte auch der Verkaufsprospekt auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben geprüft werden. Tauchen hier Fehler auf, kann Anspruch auf Schadensersatz aus Prospekthaftung bestehen.

Anleger, die ihre Ansprüche geltend machen wollen, sollten damit nicht mehr lange warten, da bereits Verjährung drohen könnte.

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