13.03.2014 09:35 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Arbeitsvertragliche Vorbehalte nur bei verständlicher Formulierung zulässig - Arbeitsrecht
Arbeitsvertragliche Vorbehalte nur bei verständlicher Formulierung zulässig - ArbeitsrechtKurzfassung: Ein im Arbeitsvertrag verankerter Vorbehalt, welcher den Rechtsanspruch von Arbeitnehmern auf freiwillige Zusatzzahlungen ausschließen soll, muss den Anforderungen des Transparenzgebotes genügen.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 13.03.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber in der Vergangenheit vorgenommene freiwillige Zusatzzahlungen für die Zukunft einstellen kann, hat sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz (5 Sa 54/12) beschäftigt. Vorliegend ging es insbesondere um die Kürzung des Weihnachtsgeldes, für die die Krankheit eines Arbeitnehmers kausal gewesen sein soll.
In dem Urteil sprach das LAG dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weihnachtsgeld und zwar in vollem Umfang zu. In der Begründung ging das Gericht auch auf eine Klausel in den allgemeinen Arbeitsbedingungen des Arbeitgebers ein, welche gegen einen entsprechenden Anspruch der Arbeitnehmer gerichtet gewesen sein soll. Damit ein solcher Vorbehalt auch wirksam ist, müsse er dem Transparenzgebot entsprechen. Grundsätzlich sei es nämlich möglich einen sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt bezüglich Sonderzahlungen in einer Klausel festzuhalten. Dafür müsse die Klausel jedoch verständlich und deutlich formuliert sein. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.
Für Arbeitnehmer sei ein Freiwilligkeitsvorbehalt insbesondere dann nicht verständlich, wenn dieser Klausel einer Formulierung im Arbeitsvertrag gegenübersteht, welche eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe verspricht. Für Arbeitnehmer sei nur schwer nachvollziehbar welche Zusatz- und Sonderleistungen freiwillig und beziehungsweise oder unter Vorbehalt des Widerrufs gezahlt werden.
Arbeitnehmer müssen Zahlungseinstellungen oder -kürzungen des Arbeitgebers, auch wenn diese in vorformulierten Bedingungen schriftlich festgehalten wurden, nicht bedingungslos hinnehmen. In diesen Fällen ist es ratsam sich an einen im Arbeitsrecht tätigen Anwalt zu wenden und rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Meist ergeben sich schon aus dem Arbeitsvertrag konkrete Ansprüche des Arbeitnehmers und auch Pflichten des Arbeitgebers.
Daher ist schon bei der Erstellung von Arbeitsverträgen auf bestimmte Formulierungen zu achten. Mit der Hilfe eines Rechtsanwalts können sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber bei der Gestaltung von Verträgen mögliche Probleme schon im Vorfeld verhindern. Auch bei Fragen zu Haftungsfällen, Abmahnungen und Kündigungen ist ein im Arbeitsrecht versierter Anwalt der richtige Ansprechpartner.
http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Arbeitsvertrag.html
In dem Urteil sprach das LAG dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weihnachtsgeld und zwar in vollem Umfang zu. In der Begründung ging das Gericht auch auf eine Klausel in den allgemeinen Arbeitsbedingungen des Arbeitgebers ein, welche gegen einen entsprechenden Anspruch der Arbeitnehmer gerichtet gewesen sein soll. Damit ein solcher Vorbehalt auch wirksam ist, müsse er dem Transparenzgebot entsprechen. Grundsätzlich sei es nämlich möglich einen sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt bezüglich Sonderzahlungen in einer Klausel festzuhalten. Dafür müsse die Klausel jedoch verständlich und deutlich formuliert sein. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.
Für Arbeitnehmer sei ein Freiwilligkeitsvorbehalt insbesondere dann nicht verständlich, wenn dieser Klausel einer Formulierung im Arbeitsvertrag gegenübersteht, welche eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe verspricht. Für Arbeitnehmer sei nur schwer nachvollziehbar welche Zusatz- und Sonderleistungen freiwillig und beziehungsweise oder unter Vorbehalt des Widerrufs gezahlt werden.
Arbeitnehmer müssen Zahlungseinstellungen oder -kürzungen des Arbeitgebers, auch wenn diese in vorformulierten Bedingungen schriftlich festgehalten wurden, nicht bedingungslos hinnehmen. In diesen Fällen ist es ratsam sich an einen im Arbeitsrecht tätigen Anwalt zu wenden und rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Meist ergeben sich schon aus dem Arbeitsvertrag konkrete Ansprüche des Arbeitnehmers und auch Pflichten des Arbeitgebers.
Daher ist schon bei der Erstellung von Arbeitsverträgen auf bestimmte Formulierungen zu achten. Mit der Hilfe eines Rechtsanwalts können sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber bei der Gestaltung von Verträgen mögliche Probleme schon im Vorfeld verhindern. Auch bei Fragen zu Haftungsfällen, Abmahnungen und Kündigungen ist ein im Arbeitsrecht versierter Anwalt der richtige Ansprechpartner.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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