17.03.2014 09:44 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Mündliche Risikoaufklärung ist unabdingbarer Bestandteil eines Beratungsgesprächs - Kapitalmarktrecht
Mündliche Risikoaufklärung ist unabdingbarer Bestandteil eines Beratungsgesprächs - KapitalmarktrechtKurzfassung: Eine ausführliche Risikoaufklärung während des Beratungsgesprächs kann nicht durch Risikohinweise im Zeichnungsschein und Prospekt ersetzt werden.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 17.03.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm legte dies nun in seinem Beschluss (Az.: 34 W 173/12) fest. Dem Beschluss lag der Fall zugrunde, in welchem die Klägerin auf Anraten der Beklagten eine Beteiligung als atypische stille Gesellschafterin an einem Leasingfonds erworben hatte. Der streitgegenständliche Fonds war darauf angelegt, hohe steuerliche Verlustvorträge zu erzielen. Die Klägerin sah sich jedoch alsbald mit dem Totalverlust ihres Anlagekapitals konfrontiert. In dem Beratungsgespräch hatte der Berater auf derartige Risiken nicht hingewiesen, während der Zeichnungsschein und der Anlageprospekt pauschale Hinweise über die Risiken enthielten. Die Klägerin machte gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche geltend.
Der Schadensersatzanspruch der Klägerin wurde durch das Landgericht (LG) Hagen jedoch abgewiesen. Seine Entscheidung hatte das Landgericht damit begründet, dass die Risikohinweise sowohl in dem Zeichnungsschein als auch in dem Prospekt die Widersprüchlichkeit zwischen den versprochenen und den tatsächlichen Eigenschaften der Beteiligung offengelegt hätten. Die Konsequenz sei daher, dass bei der Klägerin von einer zumindest grob fahrlässigen Unkenntnis der Beratungsfehler ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung im Jahr 2004 ausgegangen werden könne. Eine Verjährung der Ansprüche läge mithin vor.
Dementgegen führte das Oberlandesgericht Hamm aus, dass nicht schon dann von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen sei, wenn der Anleger es unterlassen habe, erforderliche Informationen aus dem Emissionsprospekt zu lesen. Vielmehr sei neben dem Grundsatz des Vertrauens in den Anlageberater auch der Vorrang des gesprochenen Wortes entscheidend.
Anleger vertrauen im Rahmen einer Anlageentscheidung in erster Linie auf die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse des Anlageberaters. Diesem ist es somit möglich, durch Ausführungen und Ratschläge die Kaufentscheidung des Kunden entscheidend zu leiten. Ferner ist es dem Berater untersagt, Produktinformationen derart darzustellen, dass es zu einer Abweichung mit den zutreffenden Risikohinweisen in dem Zeichnungsschein oder Prospekt führt. Ein diesbezügliches Fehlverhalten führe zu einer Verletzung der Pflichten aus dem Beratungsvertrag.
Eine Falschberatung durch die Bank oder einen Anlageberater können beim Anleger Schadensersatzansprüche begründen. Grundsätzlich muss dieser während der Beratung über alle wesentlichen Aspekte der Kapitalanlage, vor allem über die bestehenden Risiken, informiert werden. Betroffene sollten sich an einen im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt wenden. Er prüft die Ansprüche der Anleger und kann bei der Durchsetzung eben jener helfen.
http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html
Der Schadensersatzanspruch der Klägerin wurde durch das Landgericht (LG) Hagen jedoch abgewiesen. Seine Entscheidung hatte das Landgericht damit begründet, dass die Risikohinweise sowohl in dem Zeichnungsschein als auch in dem Prospekt die Widersprüchlichkeit zwischen den versprochenen und den tatsächlichen Eigenschaften der Beteiligung offengelegt hätten. Die Konsequenz sei daher, dass bei der Klägerin von einer zumindest grob fahrlässigen Unkenntnis der Beratungsfehler ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung im Jahr 2004 ausgegangen werden könne. Eine Verjährung der Ansprüche läge mithin vor.
Dementgegen führte das Oberlandesgericht Hamm aus, dass nicht schon dann von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen sei, wenn der Anleger es unterlassen habe, erforderliche Informationen aus dem Emissionsprospekt zu lesen. Vielmehr sei neben dem Grundsatz des Vertrauens in den Anlageberater auch der Vorrang des gesprochenen Wortes entscheidend.
Anleger vertrauen im Rahmen einer Anlageentscheidung in erster Linie auf die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse des Anlageberaters. Diesem ist es somit möglich, durch Ausführungen und Ratschläge die Kaufentscheidung des Kunden entscheidend zu leiten. Ferner ist es dem Berater untersagt, Produktinformationen derart darzustellen, dass es zu einer Abweichung mit den zutreffenden Risikohinweisen in dem Zeichnungsschein oder Prospekt führt. Ein diesbezügliches Fehlverhalten führe zu einer Verletzung der Pflichten aus dem Beratungsvertrag.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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