17.03.2014 09:58 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Geschäftsführer einer GmbH haftet für nicht abgeführte Lohnsteuer - Gesellschaftsrecht
Geschäftsführer einer GmbH haftet für nicht abgeführte Lohnsteuer - GesellschaftsrechtKurzfassung: Grundsätzlich muss ein Geschäftsführer einen Überblick über sämtliche Vorgänge der Gesellschaft haben und haftet deshalb auch für nicht abgeführte Lohnsteuern.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 17.03.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Laut einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz haftet ein Geschäftsführer einer GmbH für nicht beim Finanzamt abgeführte Lohnsteuern der beschäftigten Arbeitnehmer (Az.: 3 K 1632/12). Dies soll selbst dann gelten, wenn das Aufgabenfeld der Steuerangelegenheit einem anderen Geschäftsführer zugeteilt wurde. Das Finanzamt hatte im vorliegenden Fall, nachdem die GmbH geraume Zeit keine Lohnsteuer für ihre Arbeitnehmer abgeführt hatte, die beiden Geschäftsführer in Anspruch genommen. Aufgrund der finanziellen Lage der Gesellschaft war es nämlich nicht möglich in das Vermögen der GmbH zu vollstrecken.
Gegen das Vorgehen des Finanzamtes legte einer der betroffenen Geschäftsführer Klage ein. Nach eigenen Angaben sei zwischen den Geschäftsführern eine interne Vereinbarung getroffen worden, wonach nur der andere Geschäftsführer die steuerlichen Aufgaben zu erfüllen habe. Des Weiteren habe er sich in turnusmäßigen Abständen Informationen bezüglich der Erfüllung der Steuerobliegenheit eingeholt, sodass er seine Pflichten zur Überwachung der Geschäfte erfüllt habe.
Anderer Ansicht war jedoch das FG Rheinland-Pfalz, welches eine Haftung des Geschäftsführers als gesetzlicher Vertreter der GmbH annahm. Die vorliegende Vereinbarung zwischen den beiden Geschäftsführern begründe keine Haftungsbeschränkung. Eine solche Beschränkung sei nur dann wirksam, wenn sie im Vorfeld schriftlich und unmissverständlich getroffen wurde, was hier aber nicht der Fall gewesen sei. Auch bei der Erfüllung der Überwachungspflichten kamen dem Gericht Zweifel. Da ein Geschäftsführer auch dann eingreifen muss, wenn es wirtschaftliche oder personelle Gründe hierfür gibt. Eine Haftungsbeschränkung greife in solchen Fällen auch deshalb nicht, da es sonst dazu kommen könne, dass die Geschäftsführer den jeweils anderen verantwortlich machen würden.
Das Gesellschaftsrecht unterliegt oftmals starken Veränderungen durch Gesetzgebung und Rechtsprechung. Hinzu kommt, dass neben dem GmbH-Gesetz und dem Aktiengesetzt auch noch Vorschriften anderer Gesetzbücher Einfluss nehmen. Aus diesem Grund ist es von Vorteil, wenn sich Geschäftsführer und Gesellschafter bei Fragen und Problemen an einen Anwalt im Gesellschaftsrecht wenden. Er hilft dabei die komplexe Materie des Gesellschaftsrechts zu verstehen und rechtliche Hürden aus dem Weg zu räumen.
http://www.grprainer.com/GmbH.html
Gegen das Vorgehen des Finanzamtes legte einer der betroffenen Geschäftsführer Klage ein. Nach eigenen Angaben sei zwischen den Geschäftsführern eine interne Vereinbarung getroffen worden, wonach nur der andere Geschäftsführer die steuerlichen Aufgaben zu erfüllen habe. Des Weiteren habe er sich in turnusmäßigen Abständen Informationen bezüglich der Erfüllung der Steuerobliegenheit eingeholt, sodass er seine Pflichten zur Überwachung der Geschäfte erfüllt habe.
Anderer Ansicht war jedoch das FG Rheinland-Pfalz, welches eine Haftung des Geschäftsführers als gesetzlicher Vertreter der GmbH annahm. Die vorliegende Vereinbarung zwischen den beiden Geschäftsführern begründe keine Haftungsbeschränkung. Eine solche Beschränkung sei nur dann wirksam, wenn sie im Vorfeld schriftlich und unmissverständlich getroffen wurde, was hier aber nicht der Fall gewesen sei. Auch bei der Erfüllung der Überwachungspflichten kamen dem Gericht Zweifel. Da ein Geschäftsführer auch dann eingreifen muss, wenn es wirtschaftliche oder personelle Gründe hierfür gibt. Eine Haftungsbeschränkung greife in solchen Fällen auch deshalb nicht, da es sonst dazu kommen könne, dass die Geschäftsführer den jeweils anderen verantwortlich machen würden.
Das Gesellschaftsrecht unterliegt oftmals starken Veränderungen durch Gesetzgebung und Rechtsprechung. Hinzu kommt, dass neben dem GmbH-Gesetz und dem Aktiengesetzt auch noch Vorschriften anderer Gesetzbücher Einfluss nehmen. Aus diesem Grund ist es von Vorteil, wenn sich Geschäftsführer und Gesellschafter bei Fragen und Problemen an einen Anwalt im Gesellschaftsrecht wenden. Er hilft dabei die komplexe Materie des Gesellschaftsrechts zu verstehen und rechtliche Hürden aus dem Weg zu räumen.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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