Keine Testierunfähigkeit wegen möglicher geistiger Beeinträchtigung durch Schmerztherapie - Erbrecht

Keine Testierunfähigkeit wegen möglicher geistiger Beeinträchtigung durch Schmerztherapie - Erbrecht
Kurzfassung: Besteht lediglich die Möglichkeit einer negativen Beeinflussung der geistigen Fähigkeiten durch eine medizinische Schmerztherapie, so begründet dies allein noch nicht die Testierunfähigkeit.
Keine Testierunfähigkeit wegen möglicher geistiger Beeinträchtigung durch Schmerztherapie - Erbrecht GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 19.03.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg (Az.: 3 W 49 /13) vom 13.01.2014 hervor. Dem Urteil ging ein Rechtsstreit zwischen Geschwistern eines Erblassers voraus. Der Erblasser hatte in einem handschriftlichen Testament seine Schwester als Alleinerbin eingesetzt. Gegen die Ausstellung eines Erbscheins, der die Schwester des Verstorbenen als Alleinerbin ausweist, legte der Bruder des Erblassers Beschwerde beim OLG ein. Als Begründung führte er die medizinische Behandlung des Verstorbenen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung an.

Aufgrund einer Darmkrebserkrankung befand sich der Erblasser in einer palliativen Chemotherapie und einer Schmerztherapie. Nach Ansicht des Bruders habe die Behandlung mit den Schmerzmitteln zu einer Testierunfähigkeit geführt, weshalb das Testament nicht wirksam sei. Die Einnahme der Medikamente im vorliegenden Fall könne zu Störungen in der Wahrnehmung und Bewusstseinsbeeinträchtigungen führen.

Das OLG machte deutlich, dass im vorliegenden Fall nicht von einer Testierunfähigkeit ausgegangen werden könne. Die behandelnden Ärzte haben während des Verfahrens dargelegt, dass die Medikamente keinerlei Einfluss auf die kognitiven Fähigkeiten des Patienten hatten. Eine geistige Beeinträchtigung habe trotz des insgesamt schlechten Gesundheitszustandes nicht vorgelegen.

Aus diesem Grund ging das Gericht von der wirksamen Errichtung des Testaments aus. Denn konkrete Anhaltspunkte bezüglich der Testierunfähigkeit haben nicht vorgelegen und die theoretische Möglichkeit einer geistigen Beeinträchtigung durch die Schmerzmittel begründe noch keine Testierunfähigkeit. Ein Erblasser gelte solange als testierfähig bis das Gericht vom Gegenteil überzeugt werden kann. Die Beweislast hierfür liegt grundsätzlich bei der Person, die die Testierfähigkeit bezweifelt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beruhen allein auf dessen Annahmen und sind kein eindeutiger Beweis. Auch gebe es wegen der vorliegenden Umstände keine Gründe ein Sachverständigengutachten über den Geisteszustand des Erblassers einzuholen.

Ein Testierender muss zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung voll urteilsfähig und sich der Tragweite seiner Verfügung bewusst sein. Damit Erblasser sicher sein können, dass ihr letzter Wille berücksichtigt wird, sollten sie sich an einen im Erbrecht tätigen Anwalt wenden. Er berät umfassend über alle rechtlichen Folgen und hilft bei der Errichtung eines wirksamen Testaments.

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