20.03.2014 09:40 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Beweis einer Testamentserrichtung nicht aufgrund von Behauptungen des Erblassers möglich - Erbrecht
Beweis einer Testamentserrichtung nicht aufgrund von Behauptungen des Erblassers möglich - ErbrechtKurzfassung: Die Behauptungen eines Erblassers bezüglich der angeblichen Errichtung eines Testaments reichen nicht aus, um als Beweis für das Vorliegen eines wirksamen Testaments zu dienen.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 20.03.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte einen Fall zu entscheiden (Az.: I-3 Wx 134/13), indem es um die Ausstellung eines Erbscheins aufgrund eines angeblich existierenden Testaments ging. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die Tochter als gesetzliche Alleinerbin einen Erbschein. Jedoch verlangte die Enkelin der Erblasserin die Ausstellung eines Erbscheins, der sowohl die Tochter der Erblasserin als auch sie als gleichwertige Erben führt. Ihren Anspruch begründete sie mit dem Bestehen eines Testaments, welches aber nicht auffindbar war. Die Erblasserin habe aber bei verschiedenen Gelegenheiten erklärt, dass ein solches Testament existiere.
Das Amtsgericht Duisburg folgte der Ansicht der Enkelin nicht und erteilte der Tochter der Verstorbenen den beantragten Erbschein. Gegen diese Entscheidung legte die Enkelin Beschwerde ein, welche das OLG Düsseldorf jedoch abwies. Ebenso wie das Amtsgericht sah das OLG Düsseldorf vorliegend keinen ausreichenden Beweis für das Bestehen eines Testaments. Die Behauptungen der Erblasserin während diverser Familienfeiern genügen nicht, um nachzuweisen, dass ein Testament tatsächlich errichtet wurde. Solche Äußerungen entsprechen meist nicht der Wahrheit. Hinzu komme, dass niemand das streitgegenständliche Testament jemals gesehen habe.
Grundsätzlich könne nur mithilfe der Urschrift des Testaments ein wirksamer Nachweis erbracht werden. Vorliegend war das Testament nicht auffindbar, sodass der Beweis auf diese Art nicht möglich gewesen sei. In solchen Fällen könne die Existenz einer letztwilligen Verfügung auch mit allen anderen zulässigen Beweisen erfolgen. Allerdings sei ein solcher Beweis nur dann zu erwägen, wenn der Erblasser die Testamentsurkunde nicht absichtlich zerstört hat.
Bei der Aufsetzung eines Testaments müssen Erblasser eine Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen beachten. Im schlimmsten Fall ist die letztwillige Verfügung unwirksam, was im Todesfall erhebliche Probleme bereiten kann. Daher ist es ratsam sich von einem im Familien- und Erbrecht versierten Anwalt beraten zu lassen. Er hilft bei der Errichtung eines wirksamen Testaments und sorgt dafür, dass der Wille des Erblassers vollständig berücksichtigt wird.
http://www.grprainer.com/Testament.html
Das Amtsgericht Duisburg folgte der Ansicht der Enkelin nicht und erteilte der Tochter der Verstorbenen den beantragten Erbschein. Gegen diese Entscheidung legte die Enkelin Beschwerde ein, welche das OLG Düsseldorf jedoch abwies. Ebenso wie das Amtsgericht sah das OLG Düsseldorf vorliegend keinen ausreichenden Beweis für das Bestehen eines Testaments. Die Behauptungen der Erblasserin während diverser Familienfeiern genügen nicht, um nachzuweisen, dass ein Testament tatsächlich errichtet wurde. Solche Äußerungen entsprechen meist nicht der Wahrheit. Hinzu komme, dass niemand das streitgegenständliche Testament jemals gesehen habe.
Grundsätzlich könne nur mithilfe der Urschrift des Testaments ein wirksamer Nachweis erbracht werden. Vorliegend war das Testament nicht auffindbar, sodass der Beweis auf diese Art nicht möglich gewesen sei. In solchen Fällen könne die Existenz einer letztwilligen Verfügung auch mit allen anderen zulässigen Beweisen erfolgen. Allerdings sei ein solcher Beweis nur dann zu erwägen, wenn der Erblasser die Testamentsurkunde nicht absichtlich zerstört hat.
Bei der Aufsetzung eines Testaments müssen Erblasser eine Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen beachten. Im schlimmsten Fall ist die letztwillige Verfügung unwirksam, was im Todesfall erhebliche Probleme bereiten kann. Daher ist es ratsam sich von einem im Familien- und Erbrecht versierten Anwalt beraten zu lassen. Er hilft bei der Errichtung eines wirksamen Testaments und sorgt dafür, dass der Wille des Erblassers vollständig berücksichtigt wird.
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Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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