25.03.2014 17:22 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von Immobilien Scout 24

Wenn die geschenkte Immobilie zurück gefordert wird

Kurzfassung: Wenn die geschenkte Immobilie zurück gefordert wirdDer Bundesgerichtshof konkretisiert Anforderungen für den Widerruf der SchenkungDer Bundesgerichtshof hat sich heute mit einem Fall beschäftigt, b ...
[Immobilien Scout 24 - 25.03.2014] Wenn die geschenkte Immobilie zurück gefordert wird

Der Bundesgerichtshof konkretisiert Anforderungen für den Widerruf der Schenkung
Der Bundesgerichtshof hat sich heute mit einem Fall beschäftigt, bei dem es um den Widerruf einer Immobilienschenkung ging. Die Mutter hatte ihrem Sohn das eigene Haus geschenkt. Dabei hatte sie bestimmt, dass sie dort bis zu ihrem Ende wohnen durfte. Später gab sie ihrem Sohn eine umfassende General-und Betreuungsvollmacht. Nach einem Unfall verfügte der Sohn, dass seine Mutter dauerhaft in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden sollte und schloss mit der Pflegeeinrichtung einen entsprechenden Vertrag ab. Da die Mutter lieber eine Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen wollte, widerrief sie die Betreuungsvollmacht. Entsprechende Schreiben diktierte sie einer Nachbarin. Der Sohn verfügte daraufhin, dass weder Nachbarn noch andere Verwandte zu seiner Mutter vorgelassen werden sollten. Daraufhin widerrief die Mutter die Schenkung wegen groben Undanks.
Während des Prozesses verstarb die Mutter und die Erben setzten die Klage fort. Das Landgericht gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht wies die Klage ab.
Der Bundesgerichtshof vermochte kein abschließendes Urteil zu fällen und verwies die Klage zurück an das Oberlandesgericht. Der Widerruf einer Schenkung setzt nach den Worten der Richter "objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere und in subjektiver Hinsicht voraus, dass die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf".
Nach Ansicht der Richter hat das Oberlandesgericht bei seinem Urteil zu sehr auf die Rechtsgutachten zum Gesundheitszustand der Mutter abgestellt. Es vermisst den Anspruch des Gerichtes festzustellen, ob der Beklagte die personelle Autonomie seiner Mutter respektierte und sie nach ihrem Willen hinsichtlich der weiteren Behandlung befragte und ihren Willen, soweit es nach dem Gesundheitszustand möglich war, berücksichtigte. Deshalb verwiesen die Bundesrichter den Fall zurück an das Oberlandesgericht, um die fehlenden Feststellungen zu treffen und anschließend ein Urteil zu sprechen.

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