02.04.2014 10:28 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Vermächtnisnehmer hat nur in besonderen Fällen einen Herausgabeanspruch des Vermächtnisses - Erbrecht
Vermächtnisnehmer hat nur in besonderen Fällen einen Herausgabeanspruch des Vermächtnisses - ErbrechtKurzfassung: Ein vom Erblasser zu Lebzeiten verschenktes Vermächtnis kann der Vermächtnisnehmer nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen herausverlangen.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 02.04.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm nahm in seinem Urteil vom 09.01.2014 zu der Frage Stellung, ob einem Vermächtnisnehmer ein Herausgabenanspruch gegen einen Dritten zusteht, der vom Erblasser zu Lebzeiten einen Gegenstand geschenkt bekam. In einem gemeinschaftlichen Testament regelte ein Ehepaar, dass eine Doppelhaushälfte, in der das Ehepaar lebte, nach dem Tod des Letztversterbenden an eine ihrer beiden Töchter gehen sollte. Als der Ehemann starb wurde seine Ehefrau Alleinerbin. Als es zu Streitigkeiten zwischen der Tochter und der Erblasserin kam, verschenkte Letztere die Doppelhaushälfte an ihr Enkelkind.
Die testamentarisch bedachte Tochter klagte nach dem Tod ihrer Mutter auf Herausgabe und Übertragung des Eigentums an dem Haus. Sie begründete ihr Verlangen damit, dass ihre Mutter die Doppelhaushälfte nur deshalb an den Enkel verschenkt habe, um der Klägerin zu schaden und ihre Rechte an der Immobilie zu stören. Entgegen dem Vortrag der Klägerin sah das OLG jedoch keinen Anlass dem Begehren zu folgen. Zwar könne unter Umständen der spätere Vermächtnisnehmer vom Beschenkten die Herausgabe des verschenkten Vermögensgegenstandes verlangen, hierfür müssen aber gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Der Erblasser muss nämlich mit der Schenkung beabsichtig haben, den Vermächtnisnehmer in seinen Rechten zu beeinträchtigen. Genau dies sei aber vorliegend nicht der Fall gewesen, weshalb ein Herausgabeanspruch nicht vorliegt.
Die Auslegung des Testaments habe klar ergeben, dass die Klägerin nur Vermächtnisnehmerin und nicht Erbin geworden ist. Aus diesem Grund habe sie, bevor sie gegen den Beschenkten vorgeht, erst die Erben auf Ausgleich in Anspruch nehmen müssen, was aber nicht getan wurde.
Erblasser haben bei der Gestaltung ihres Testaments einige rechtliche Vorgaben zu beachten, ansonsten droht die Unwirksamkeit des Testaments. Gerade mit Blick auf die mitunter nicht zu vernachlässigenden Konsequenzen eines unwirksamen Testaments ist es ratsam sich bei der Aufsetzung der letztwilligen Verfügung an einen im Erbrecht versierten Anwalt zu wenden.
Auch bei Fragen in Bezug auf Ansprüche aus einem Testament ist ein kompetenter Rechtsanwalt der richtige Ansprechpartner. Nach eingehender Prüfung des Sachverhalts kann er mögliche Ansprüche gegen Miterben und Dritte geltend machen.
http://www.grprainer.com/Testament.html
Die testamentarisch bedachte Tochter klagte nach dem Tod ihrer Mutter auf Herausgabe und Übertragung des Eigentums an dem Haus. Sie begründete ihr Verlangen damit, dass ihre Mutter die Doppelhaushälfte nur deshalb an den Enkel verschenkt habe, um der Klägerin zu schaden und ihre Rechte an der Immobilie zu stören. Entgegen dem Vortrag der Klägerin sah das OLG jedoch keinen Anlass dem Begehren zu folgen. Zwar könne unter Umständen der spätere Vermächtnisnehmer vom Beschenkten die Herausgabe des verschenkten Vermögensgegenstandes verlangen, hierfür müssen aber gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Der Erblasser muss nämlich mit der Schenkung beabsichtig haben, den Vermächtnisnehmer in seinen Rechten zu beeinträchtigen. Genau dies sei aber vorliegend nicht der Fall gewesen, weshalb ein Herausgabeanspruch nicht vorliegt.
Die Auslegung des Testaments habe klar ergeben, dass die Klägerin nur Vermächtnisnehmerin und nicht Erbin geworden ist. Aus diesem Grund habe sie, bevor sie gegen den Beschenkten vorgeht, erst die Erben auf Ausgleich in Anspruch nehmen müssen, was aber nicht getan wurde.
Erblasser haben bei der Gestaltung ihres Testaments einige rechtliche Vorgaben zu beachten, ansonsten droht die Unwirksamkeit des Testaments. Gerade mit Blick auf die mitunter nicht zu vernachlässigenden Konsequenzen eines unwirksamen Testaments ist es ratsam sich bei der Aufsetzung der letztwilligen Verfügung an einen im Erbrecht versierten Anwalt zu wenden.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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