Urteil: Kein Fahrverbot bei Existenzgefährdung

  • Pressemitteilung der Firma ADAC, 08.04.2011
Pressemitteilung vom: 08.04.2011 von der Firma ADAC aus München

Kurzfassung: ADAC: Gericht muss unter Umständen Arbeitgeber vorladen Die Gerichte legen unterschiedlich strenge Maßstäbe an, wenn es um die Umwandlung eines Regelfahrverbots in eine höhere Geldbuße geht. Das zeigt eine Vielzahl von Entscheidungen in diesem ...

[ADAC - 08.04.2011] Urteil: Kein Fahrverbot bei Existenzgefährdung


ADAC: Gericht muss unter Umständen Arbeitgeber vorladen

Die Gerichte legen unterschiedlich strenge Maßstäbe an, wenn es um die Umwandlung eines Regelfahrverbots in eine höhere Geldbuße geht. Das zeigt eine Vielzahl von Entscheidungen in diesem Bereich. Der ADAC berichtet über ein aktuelles Urteil des OLG Bamberg (3 Ss OWi 2/2011 vom 26.1.2011), wonach jedoch schon ein Schreiben des Arbeitgebers mit einer Kündigungsandrohung ausreichen kann, um dem Betroffenen ein drohendes Fahrverbot zu ersparen.

In dem vorliegenden Fall hatte der Außendienstmitarbeiter einer Landmaschinenfirma bei einer Geschwindigkeit von 104 km/h einen ungenügenden Sicherheitsabstand von weniger als 3/10 des halben Tachowertes zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten. Das Amtsgericht verurteilte ihn daraufhin zu einer Geldbuße von 240 Euro und zu einem Monat Fahrverbot, wie im Bußgeldkatalog für den Regelfall vorgesehen.

Um das Fahrverbot abzuwenden, hatte der Anwalt des Betroffenen ein Arbeitgeberschreiben vorgelegt, in dem dieser seinem Mitarbeiter die Kündigung androhte, wenn er auch nur einen Monat nicht fahren dürfe. Das Amtsgericht hielt dieses Schreiben allein für nicht ausreichend.

Dies sah das Oberlandesgericht Bamberg auf die Rechtsbeschwerde des Außendienstmitarbeiters anders: Es betonte, dass Arbeitgeberschreiben grundsätzlich alleine ausreichen können, um eine Existenzgefährdung nachzuweisen.

Wenn das Amtsgericht Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Bescheinigung gehabt hätte, hätte es unter Umständen den Arbeitgeber persönlich als Zeugen laden und befragen müssen. Daher wurde die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.


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