Forschungsgelder dienen ausschließlich der Wissenschaft

Kurzfassung: Forschungsgelder dienen ausschließlich der Wissenschaft"Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass sämtliche Mittel, die für medizinische Forschungsvorhaben bewilligt werden, auch der Wissens ...
[Medizinischer Fakultätentag der Bundesrepublik Deutschland - 09.04.2014] Forschungsgelder dienen ausschließlich der Wissenschaft
"Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass sämtliche Mittel, die für medizinische Forschungsvorhaben bewilligt werden, auch der Wissenschaft erhalten bleiben müssen. Sie dürfen nicht dazu genutzt werden, Finanzlücken außerhalb der Forschung zu schließen", stellt Professor Heyo Kroemer, Präsident des MFT Medizinischen Fakultätentages, klar. "Deshalb gibt es in der Hochschulmedizin keine Finanzreserven etwa aus Overheadmitteln, mit denen man die immer größer werdenden wirtschaftlichen Probleme der Universitätsklinika lösen könnte." Die Deutsche Hochschulmedizin tritt daher weiterhin vehement für eine kostendeckende Finanzierung ihrer Krankenversorgungsaufgaben ein.
"Der Medizinischen Fakultät der Charité vorzuwerfen, dass sie Restgelder aus Forschungsprojekten und Overheadmitteln für größere Forschungsvorhaben über mehrere Jahre anspart, halte ich für abwegig", sagt Heyo Kroemer. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben muss sie Restmittel ansparen. Das ist in den Förderrichtlinien sogar ausdrücklich gewollt. Wie das buchhalterisch gelöst wird, ist an den 37 hochschulmedizinischen Standorten in Deutschland unterschiedlich geregelt. Auch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben hierzu keine einheitliche Haltung. Hier sollten bundesweit abgestimmte Verfahrensweisen angestrebt werden.
Overheadmittel erhalten Flexibilität für die Forschung
In Berlin und an vielen anderen Universitätsstandorten tragen solche Mittelreserven wesentlich dazu bei, die strategische Handlungsfähigkeit der Fakultäten in schwierigen Zeiten zu unterstützen. Deshalb dürfen diese Forschungsmittel der Wissenschaft nicht entzogen werden. Der Wissenschaftsrat hat daher auch in seinen Stellungnahmen zu den Hochschulmedizingesetzen der Länder immer wieder Schutzregelungen für die Belange von Forschung und Lehre gefordert. Entsprechende rechtliche Regelungen sind z.B. in den Hochschulgesetzen der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen verankert. Andere Länder sehen für die Gesamtvorstände mit den Ressorts Wissenschaft, Krankenversorgung und Finanzen u.a. Einstimmigkeit bei wesentlichen Beschlüssen vor.
Forschung und Lehre bedürfen eines besonderen Schutzes
Selbst in den Integrationsmodellen, in denen Klinikum und Fakultät eine rechtliche Einheit bilden und damit einer gemeinsamen Leitung unterstehen, sind entsprechend austarierte Regelungen notwendig, um die Belange von Forschung und Lehre und Krankenversorgung in ein vernünftiges Miteinander zu bringen. "Die wachsenden Finanzprobleme der Universitätsmedizin bergen die Gefahren von Konflikten, die am besten durch klare Regelungsansätze vermieden werden können", betont Heyo Kroemer.

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