ASJ begrüßt das Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur Vorratsdatenspeicherung

Kurzfassung: ASJ begrüßt das Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur VorratsdatenspeicherungZum gestrigen Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung erklärt der Vors ...
[Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) - 09.04.2014] ASJ begrüßt das Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur Vorratsdatenspeicherung

Zum gestrigen Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung erklärt der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen, Harald Baumann-Hasske:
Mit dieser Entscheidung wird die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung für ungültig erklärt. Sie legt nicht in ausreichendem Maße fest, nach welchen Kriterien welche Daten von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern wo und zu welchem Zweck gespeichert und unter welchen sehr eng zu fassenden Voraussetzungen wer auf diese Daten zugreifen darf. War schon das Urteil des Bundesverfassungsgerichts geeignet, die Möglichkeit einer gesetzlichen Umsetzung der von ihm genannten Bedingungen in Frage zu stellen, scheint sich diese Tendenz zumindest nach Lektüre der Pressemitteilung des EuGH zu verstärken. Die Entscheidung sagt aber nicht, dass jegliche Form der Vorratsdatenspeicherung unzulässig ist. Wir werden die Veröffentlichung der Entscheidungsgründe selbst abzuwarten haben und das Urteil sorgfältig auswerten. Erst dann kann beurteilt werden, ob rechtlich überhaupt eine realistische Option besteht, eine neue Richtlinie mit den verlangten Inhalten zu schaffen, die dan n in nationales Recht umzusetzen wäre.
Die ASJ hat in der Vergangenheit immer kritisch zur Vorratsdatenspeicherung Position bezogen und begrüßt das Urteil des Europäischen Gerichtshofes. Wir treten für eine grundrechtsorientierte Rechtspolitik ein, welche die richtige Balance zwischen Freiheit und Sicherheit hält. Wir halten die verdachts- und anlassunabhängige Speicherung von personenbezogenen Daten für mit dem Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung unvereinbar, weil sie in Grundrechtspositionen eingreift, ohne dass die betroffenen Personen dafür bereits einen konkreten Anlass gegeben hätten. Politisch besser wäre es, auf Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung zu verzichten und ausschließlich den anlassbezogenen Zugriff auf Daten so zu regeln, dass damit den Notwendigkeiten der Sicherheitsbehörden in diesem Rahmen entsprochen wird.

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