Europawahl 2014: Am 4. Mai endet Antragsfrist für Deutsche im Ausland und EU-Bürger

Kurzfassung: Europawahl 2014: Am 4. Mai endet Antragsfrist für Deutsche im Ausland und EU-BürgerBis zum 4. Mai 2014 können Deutsche im Ausland sowie Unionsbürgerinnen und -bürger in Deutschland, die hier wäh ...
[Statistisches Bundesamt - 22.04.2014] Europawahl 2014: Am 4. Mai endet Antragsfrist für Deutsche im Ausland und EU-Bürger

Bis zum 4. Mai 2014 können Deutsche im Ausland sowie Unionsbürgerinnen und -bürger in Deutschland, die hier wählen wollen, ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen. Wie der Bundeswahlleiter mitteilt, erhalten außerdem bis zu diesem Tag alle Wahlberechtigten für die Europawahl ihre Wahlbenachrichtigung, auf der auch das Wahllokal angegeben ist, in dem sie am 25. Mai 2014 ihre Stimme abgeben können.
Wer bei der Europawahl 2014 in Deutschland wählen will, muss grundsätzlich im Wählerverzeichnis eingetragen sein. Im Wählerverzeichnis sind alle Wahlberechtigten eines Wahlbezirks zusammengefasst. Alle Wahlberechtigten, die am 20. April 2014 - dem 35. Tag vor der Wahl - bei der Meldebehörde der Gemeinde mit Hauptwohnung gemeldet waren, werden in das Wählerverzeichnis von Amts wegen eingetragen und erhalten eine Wahlbenachrichtigung.
Deutsche, die im Ausland leben und in Deutschland wählen wollen, müssen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde stellen, in der sie vor ihrem Fortzug aus Deutschland zuletzt gemeldet waren. Der Antrag muss bis zum 4. Mai 2014 bei der Gemeinde eingehen. Auch Deutsche im Ausland, die bereits bei der Europawahl 2009 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen waren, müssen zur Europawahl 2014 erneut einen Antrag auf Eintragung stellen. Nähere Informationen und das Antragsformular erhalten Deutsche im Ausland bei allen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland oder im Internetangebot des Bundeswahlleiters unter:
www.bundeswahlleiter.de Europawahl 2014 "Wahlrecht für Deutsche im Ausland"
In Deutschland lebende Bürgerinnen und Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten, die bereits bei den Europawahlen 1999, 2004 oder 2009 in das Wählerverzeichnis eingetragen worden waren und seitdem nicht auf Antrag oder wegen eines Fortzugs aus Deutschland aus dem Wählerverzeichnis gestrichen wurden, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Alle anderen, die bei der Europawahl 2014 die deutschen Abgeordneten wählen wollen, müssen bei der Gemeindebehörde ihres deutschen Wohnorts einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, der dort bis zum 4. Mai 2014 eingehen muss.
Nähere Informationen und das Antragsformular erhalten Unionsbürgerinnen und -bürger in Deutschland bei der Gemeindebehörde ihres Wohnorts oder im Internetangebot des Bundeswahlleiters unter:
www.bundeswahlleiter.de Europawahl 2014 "Service für Unionsbürgerinnen und -bürger"
Vom 5. bis einschließlich 9. Mai 2014 können die Wahlberechtigten ihre Wählerverzeichnisse während der allgemeinen Öffnungszeiten bei den Gemeindebehörden einsehen. Bürgerinnen und Bürger, die bis zum 4. Mai 2014 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber der Meinung sind, dennoch wahlberechtigt zu sein, sollten sich mit dem Wahlamt am Ort ihrer Hauptwohnung in Verbindung setzen, damit eine Nachprüfung erfolgen kann.
Weitere Auskünfte gibt:
Büro des Bundeswahlleiters
Telefon: (0611) 75-4863
https://www.destatis.de/DE/Service/Kontakt/Bundeswahlleiter/Kontakt.html
Die vollständige Pressemitteilung, gegebenenfalls mit Tabelle, ist im Internet-Angebot des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de zu finden.
Verbreitung mit Quellenangabe erwünscht.
Herausgeber: (c) Der Bundeswahlleiter
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