07.05.2014 15:44 Uhr in Medien & Presse von Bayerischer Rundfunk (BR)
Zur Kritik der SPD-Landtagsfraktion
Kurzfassung: Zur Kritik der SPD-Landtagsfraktion Der Juristische Direktor des Bayerischen Rundfunks, Prof. Dr. Albrecht Hesse, weist die Argumentation des SPD-Fraktionschefs im Bayerischen Landtag, Markus Rindersp ...
[Bayerischer Rundfunk (BR) - 07.05.2014] Zur Kritik der SPD-Landtagsfraktion
Der Juristische Direktor des Bayerischen Rundfunks, Prof. Dr. Albrecht Hesse, weist die Argumentation des SPD-Fraktionschefs im Bayerischen Landtag, Markus Rinderspacher, entschieden zurück:
"Oberster Maßstab für den Bayerischen Rundfunk ist sein gesetzlicher Auftrag, die gesamte Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen zu versorgen. Dies hat die neueste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum ZDF-Staatsvertrag noch einmal ausdrücklich betont. Um diesen Auftrag erfüllen zu können, muss er sein Angebot zeitgemäß fortentwickeln können. Diesem Zweck dient die Bestands- und Entwicklungsgarantie, die Verfassungsrang hat und in Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Rundfunkgesetzes noch einmal bekräftigt wird. Die geplanten Maßnahmen dienen dem Ziel, auch ein jüngeres Publikum zu erreichen und dem drohenden Generationenabriss entgegen zu wirken. Das Duale System bedeutet nicht, dass nur kommerzielle Anbieter nennenswert junge Leute erreichen dürfen. Die Umwidmung der UKW-Frequenzen von BR-KLASSIK für PULS wäre nach Art. 2 Abs. 4 des Bayerischen Rundfunkgesetzes zulässig: Die Anzahl der analogen Hörfunkprogramme vergrößert sich nicht und es entstehen insgesamt keine Mehrkosten. Die Bestimmung des Bayerischen Rundfunkgesetzes geht als jüngeres und spezielleres Gesetz der Bestimmung im Rundfunkstaatsvertrag vor. Der Rundfunkstaatsvertrag wird durch ein Zustimmungsgesetz des Bayerischen Landtags in bayerisches Landesrecht umgesetzt und steht daher regelungstechnisch auf derselben Stufe wie das Bayerische Rundfunkgesetz. Nach alledem bewegt sich der Bayerische Rundfunk mit den geplanten Maßnahmen - entgegen anderslautender Behauptungen - auf dem Boden geltenden Rechts."
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"Oberster Maßstab für den Bayerischen Rundfunk ist sein gesetzlicher Auftrag, die gesamte Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen zu versorgen. Dies hat die neueste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum ZDF-Staatsvertrag noch einmal ausdrücklich betont. Um diesen Auftrag erfüllen zu können, muss er sein Angebot zeitgemäß fortentwickeln können. Diesem Zweck dient die Bestands- und Entwicklungsgarantie, die Verfassungsrang hat und in Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Rundfunkgesetzes noch einmal bekräftigt wird. Die geplanten Maßnahmen dienen dem Ziel, auch ein jüngeres Publikum zu erreichen und dem drohenden Generationenabriss entgegen zu wirken. Das Duale System bedeutet nicht, dass nur kommerzielle Anbieter nennenswert junge Leute erreichen dürfen. Die Umwidmung der UKW-Frequenzen von BR-KLASSIK für PULS wäre nach Art. 2 Abs. 4 des Bayerischen Rundfunkgesetzes zulässig: Die Anzahl der analogen Hörfunkprogramme vergrößert sich nicht und es entstehen insgesamt keine Mehrkosten. Die Bestimmung des Bayerischen Rundfunkgesetzes geht als jüngeres und spezielleres Gesetz der Bestimmung im Rundfunkstaatsvertrag vor. Der Rundfunkstaatsvertrag wird durch ein Zustimmungsgesetz des Bayerischen Landtags in bayerisches Landesrecht umgesetzt und steht daher regelungstechnisch auf derselben Stufe wie das Bayerische Rundfunkgesetz. Nach alledem bewegt sich der Bayerische Rundfunk mit den geplanten Maßnahmen - entgegen anderslautender Behauptungen - auf dem Boden geltenden Rechts."
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