08.05.2014 09:17 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
BGH-Urteil: Hoffnung auf Schadensersatz für Anleger offener Immobilienfonds
BGH-Urteil: Hoffnung auf Schadensersatz für Anleger offener ImmobilienfondsKurzfassung: Geschädigte Anleger offener Immobilienfonds können auf Schadensersatz hoffen. Der BGH entschied am 29. April, dass Banken grundsätzlich über die Risiken offener Immobilienfonds aufklären müssen.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 08.05.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Bundesgerichtshof (BGH) fällte am 29. April ein bahnbrechendes Urteil, dass tausenden Anlegern von offenen Immobilienfonds berechtigte Hoffnung auf Schadensersatz macht (Az. XI ZR 477/12). Die Karlsruher Richter entschieden, dass Banken, die den Erwerb von Anteilen offener Immobilienfonds empfehlen, die Anleger auch ungefragt über die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft informieren müssen.
Die Aussetzung der Anteilsrücknahme stelle für die Anleger ein während der Investitionsphase ständiges Liquiditätsrisiko dar. Über dieses müssen sie laut BGH in Kenntnis gesetzt werden, ehe sie die Kaufentscheidung treffen. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Aussetzung der Anteilsrücknahme zum Zeitpunkt der Beratung naheliegend oder fernliegend war. Zwar könnten die Anleger ihre Anteile auch an der Börse veräußern. Dies sei jedoch nicht mit der Möglichkeit einer Anteilsrückgabe zu einem geregelten Rückgabepreis vergleichbar. Die Beratungspflicht der Banken gelte auch für Verträge, die bereits vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden.
Der BGH entschied in zwei parallelen Verfahren. Geklagt hatten Anleger des offenen Immobilienfonds Morgan Stanley P2 Value, der im Zuge der Finanzkrise als einer der ersten geschlossen worden war. Das Urteil lässt sich aber auch auf andere offene Immobilienfonds anwenden. Während der Finanzkrise gerieten etliche offene Immobilienfonds in Schwierigkeiten, mussten schließen und werden derzeit abgewickelt. Anleger verloren dabei viel Geld.
Bisher urteilten die Gerichte unterschiedlich zur Aufklärungspflicht der Banken hinsichtlich der Risiken offener Immobilienfonds. Mit dem Urteil des BGH können nun auch Anleger, die bereits erfolgslos auf Schadensersatz geklagt hatten, einen zweiten und durchaus erfolgversprechenden Anlauf unternehmen. Um Schadensersatzansprüche durchzusetzen, sollten sich geschädigte Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der die nötigen Schritte einleiten kann.
http://www.grprainer.com/Immobilienfonds.html
Die Aussetzung der Anteilsrücknahme stelle für die Anleger ein während der Investitionsphase ständiges Liquiditätsrisiko dar. Über dieses müssen sie laut BGH in Kenntnis gesetzt werden, ehe sie die Kaufentscheidung treffen. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Aussetzung der Anteilsrücknahme zum Zeitpunkt der Beratung naheliegend oder fernliegend war. Zwar könnten die Anleger ihre Anteile auch an der Börse veräußern. Dies sei jedoch nicht mit der Möglichkeit einer Anteilsrückgabe zu einem geregelten Rückgabepreis vergleichbar. Die Beratungspflicht der Banken gelte auch für Verträge, die bereits vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden.
Der BGH entschied in zwei parallelen Verfahren. Geklagt hatten Anleger des offenen Immobilienfonds Morgan Stanley P2 Value, der im Zuge der Finanzkrise als einer der ersten geschlossen worden war. Das Urteil lässt sich aber auch auf andere offene Immobilienfonds anwenden. Während der Finanzkrise gerieten etliche offene Immobilienfonds in Schwierigkeiten, mussten schließen und werden derzeit abgewickelt. Anleger verloren dabei viel Geld.
Bisher urteilten die Gerichte unterschiedlich zur Aufklärungspflicht der Banken hinsichtlich der Risiken offener Immobilienfonds. Mit dem Urteil des BGH können nun auch Anleger, die bereits erfolgslos auf Schadensersatz geklagt hatten, einen zweiten und durchaus erfolgversprechenden Anlauf unternehmen. Um Schadensersatzansprüche durchzusetzen, sollten sich geschädigte Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der die nötigen Schritte einleiten kann.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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