Wechselmodell - Eine Möglichkeit nach der Trennung

Das Wechselmodell schafft Kindern bei getrennt lebenden Eltern den Vorteil auf gleichem Maße Kontakt zu jedem Elternteil.
Kurzfassung: Wenn Eltern sich trennen bleibt immer die Frage, wo bleiben die Kinder? Gerade wenn die Eltern noch in Freundschaft oder den Kindern zu liebe in einem guten Kontakt auseinander gehen, dann können die Kinder oftmals selbst nicht entscheiden, bei welchem Elternteil sie leben möchten. Wer sich außergerichtlich einigt, der hat drei verschiedene Modelle nach denen in der Praxis vorgegangen wird. In diesem Beitrag wird der Fokus auf das Wechselmodell gelegt, denn es ist für alle Parteien das beste Modell. Zudem haben durch das Wechselmodell auch die nicht ehelichen Väter mehr Anspruch auf Kontakt zu ihren Kindern.
Wechselmodell - Eine Möglichkeit nach der Trennung frankundthiele.de
[Rechtskanzlei frankundthiele - 15.05.2014] Vorteile des Wechselmodells
Bei dem Wechselmodell haben die Kinder den Vorteil, dass sie zu gleichen Teilen Kontakt zu den Eltern pflegen können. Zudem bietet es beiden Elternteilen großen Freiraum, weil sie Zeiten haben in der sie beispielsweise verstärkt ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen und Zeiten in der sie sich um das Kind kümmern können haben. Es ist für die Kinder eine riesen Chance mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können und nicht den Kontakt zu einem Elternteil zu verlieren. Es bietet gerade für nicht eheliche Väter die Chance sich den Anspruch auf Sorge um das eigene Kind mehr Kontakt zu bekommen. Außerdem ist das Modell eine außergerichtliche Einigung, die einen unnötigen Prozess für alle Beteiligten auslässt.

Nachteile des Wechselmodells
Bei dem Wechselmodell kann es auch sein, dass sich das Kind mit dieser Regelung nicht zu Recht findet. Wenn das Kind das Gefühl hat, dass es nirgendwo zu Hause ist und nur von einem Elternteil zum andern pendelt, dann muss man sich die Frage stellen, ob das Kind für das Wechselmodell geeignet ist. Oder es nicht praktikabel, weil ständig Sachen oder Unterlagen jeweils bei dem anderen Elternteil vergessen werden. Ebenso ist das Wechselmodell nicht geeignet, wenn die getrenntlebenden Eltern zu weit auseinander wohnen. Es muss auch immer das Alter des Kindes beachtet werden, denn ein sechs-jähriger kann nicht alleine von einem Ort zum anderen fahren. Es muss wirtschaftlich und verantwortungsbewusst Umsetzbar sein.

Drei Modellverfahren für eine friedliche Einigung
Wenn sich Eltern trennen, dann gibt es drei verschiedene Modelle, um sich außergerichtlich für die Sorgepflicht des Kindes zu einigen. Zum einen gibt es das Nestmodell, welches aber so gut wie gar nicht praktiziert wird. Denn es zeichnet sich so aus, dass die Kinder in der Wohnung verbleiben und die Eltern im Wechsel diese Wohnung bewohnen. Die Eltern haben jeweils eine eigene Wohnung und gehen abwechselnd für eine Woche zum Beispiel zurück in die gemeinsame Wohnung. Das ist nicht gerade pragmatisch und daher äußerst selten in der Praxis. Der Hintergrund bei diesem Modell ist, man möchte den Kindern ihre Sozialisation und ihr Umfeld belassen, deswegen sollen sie in der Wohnung bleiben. Das zweite Modell ist das Residenzmodell. Dieses Modell wird in der Praxis am häufigsten verwendet. Ein Elternteil bleibt mit den Kindern in der Wohnung oder aber nimmt die Kinder in eine neue Wohnung mit. Somit gibt es einen Hauptansprechpartner für die Kinder und der andere Elternteil übt sein Besuchsrecht aus. Durch das Besuchsrecht, welcher unterschiedlich zu vereinbaren ist, kann der Kontakt zu seinen Kindern gepflegt werden. Das dritte Modell ist das Wechselmodell. Es zeichnet sich dadurch aus, dass die Eltern jeweils eine Wohnung haben und die Kinder von einer Wohnung in die Andere wechseln. Der Rhythmus ist frei wählbar, manchmal ist es ein Wochenrhythmus, manchmal ein Zwei-Wochenrhythmus. Welches Modell das Richtige ist, dass hängt jeweils vom Einzelfall ab. Aber man kann auch zwischen den Modellen wechseln, somit ist die erste Entscheidung nicht für immer.

Interview mit Rechtsanwalt Stefan Thiele
WUP: Was versteht man unter Wechselmodell?
Herr Thiele: Wenn Eltern sich trennen, dann stellt sich die Frage, wo bleiben die Kinder. Es gibt drei Modelle, die Eltern unter sich vereinbaren können. Zur außergerichtlichen Entscheidung stehen die drei verschiedenen Modelle zur Verfügung. Welches Modell das Richtige ist, dass ist eine Frage des Einzelfalles. Aber wenn man sich für ein Modell entschieden hat, ist das nicht in Stein gemeißelt, Kinder entwickeln sich auch weiter. Man kommt dann mit dem Modell nicht mehr gut zurecht und dann muss man nachjustieren. Das Wechselmodell gibt dem Kind und den Eltern nicht Möglichkeit allen Beteiligten im gleichen Maße an Zeit zu verbringen. Zudem nicht es wirtschaftlich und organisatorisch besser umsetzbar. Denn die getrennten Eltern beziehen jeder eine eigene Wohnung, in der das Kind sein eigenes Zimmer besitzt. In vereinbarten Wochenrhythmus wechselt das Kind seinen Wohnraum. Hinzukommt, dass wir in Deutschland seit einigen Jahren eine verstärkte Diskussion über das Wechselmodell haben, weil das Rollenverständnis, insbesondere der Väter, sich stark verändert hat. Von der tradierten Rollenvorstellung, dass die Mutter der Hauptansprechpartner für die Kindern ist, sie erzieht und pflegt und der Vater derjenige ist, der die Barmittel, also das Geld mit nach Hause bringt. Das kennen wir noch aus den letzten Jahrzehnten, aber nach und nach hat sich dieses Rollenverständnis, besonders auf der Seite der Väter verändert.

WUP: Inwiefern wurde das veränderte Rollenverständnis unterstützt?
Herr Thiele: Durch eine ganz frische Gesetzesänderung sind die nicht ehelichen Väter in der Lage gegen den Willen der Kindesmutter die Mitsorge zu bekommen. Väter, die mit der Mutter nicht verheiratet sind, die deswegen nicht die elterliche Sorge haben und früher keine Sorgeerklärung abgegeben haben, sind nur biologischer Vater und konnten bis jetzt bei keiner Entscheidung mitwirken. Die Europäische Rechtsprechung hat Druck auf den deutschen Gesetzgeber ausgeübt, denn auch die nicht ehelichen Väter sollten die Chance auf Mitsorge ihres Kindes bekommen. Auch der Vater muss in der Lage sein einen Antrag auf Mitsorge zu stellen, ggf. auch Alleinsorge, um sich dann auch an den Belangen der Kinder beteiligen zu können.

WUP: Einigen sich viele getrenntlebende Eltern auf das Wechselmodell?
Herr Thiele: Immer wieder ist die Diskussion um die Frage, wo sollen die Kinder nach der Trennung der Eltern leben, entstanden und es gibt mehr und mehr getrenntlebende Eltern, die in einem Wechselmodell die Chance für ihre Kinder sehen. Beide Elternteile können ihre Kindern in gleichem Maße den Kontakt zu ihnen pflegen. Wobei auch klar sein muss, dass nicht für jedes Kind ein solches Wechselmodell wirklich geeignet ist. Gerade dann wenn auf der Beziehungsebene extrem viel Stress zwischen den ehemaligen Partnern herrscht, die überhaupt nicht mehr miteinander sprechen, dann ist ein Wechselmodell ganz schwierig durchzuführen. Das Wechselmodell funktioniert nur mit einer Kooperation und einer Kommunikationsfähigkeit zwischen den Eltern. Man muss sich austauschen und das Kind nicht als Botschafter zwischen den Eltern verwenden. Insofern muss man schauen, ob es passt oder nicht. Wenn es passt, dann kann es für zwei oder drei Jahren gut laufen. Sollte es dann Schwierigkeiten mit sich bringen, durch eventuelle neue Interessen des Kindes, kann man nachjustieren. Im Rahmen von Umgang und Sorge gibt es eigentlich nichts, was auf Dauer ist. Solange sich die Kinder entwickeln, muss auch als Elternteil einen Blick haben und im besten Fall einvernehmlich nachjustieren. Das Wechselmodell eignet sich nur in den Familien, wo die Eltern noch miteinander sprechen und ein großes Interesse daran haben die Kinder gemeinsam zu erziehen.

WUP: Welche Probleme können bei dem Wechselmodell auftreten?
Herr Thiele: Problem ist, dass dieses Modell noch nicht anordbar ist. Wenn Eltern sich über die Frage des Mittelpunktes ihrer Kinder streiten, muss man häufig ein Sorgeverfahren führen. Man beantragt bei Gericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht, weil die Eltern nicht damit einverstanden sind, dass der Sohn oder die Tochter bei der Mutter oder dem Vater wohnt. Die deutsche Gesetzgebung lässt es nicht zu ein Wechselmodell anzuordnen, weil es nicht um die Frage des Ob geht, sondern eher um die Frage des Wie, sprich der Ausgestaltung der elterlichen Sorge. Da sieht der deutsche Gesetzgeber im Augenblick mit Blick auf die Gesetzgebung, die wir haben, keine Chance. Ein Wechselmodell muss auch finanzierbar sein, die Kinder haben Fahrtkosten, sie müssen hin und her pendeln. In jeder Wohnung des Elternteils muss ein Kinderzimmer vorhanden sein. Gut funktionieren würde das Wechselmodell, wenn die Wohnungen in der Nähe sind, sodass das Kind selbstständig pendeln kann. Denn je weiter man auseinander wohnt, dann wird es schwierig zu praktizieren, hängt aber auch vom Alter des Kindes ab.

WUP: Wie sind die Erfahrungen in den europäischen Nachbarländern?
Herr Thiele: Dies ist bei unseren europäischen Nachbarländern häufig ganz anders, hat aber auch ganz andere Ursachen. In Belgien zum Beispiel gibt es ein ganz ausgeprägtes Fremdbetreuungssystem. Die Kinder werden schon sehr früh in Kindergärten, in Kitas, fremdbetreut, das heißt die Eltern richten sich in ihrem Leben ganz anders ein. Nach einer Trennung ist man mit anderen Problemen behaftet als in Deutschland. Deswegen ist durch das frühe, starke Fremdbetreuungssystem das Wechselmodell ein gesetzlicher Regelfall. In Deutschland gehen wir davon aus, dass getrenntlebende Kinder einen Ansprechpartner vielleicht auch als Stütze, damit sie wissen, wo sie zu Hause sind, haben und der andere Elternteil ist dann der, der über Besuchskontakte die Beziehung zu dem Kind aufrecht hält.

WUP: Wie ist der Unterschied zum Alleinigen- oder Gemeinsamensorgerecht?
Herr Thiele: Man kann sich auf ein Wechselmodell verständigen, da wo es keinen Streit gibt wird ein Gericht auch gar nicht bemüht. Das heißt, wenn jemand die alleinige, elterliche Sorge hat und gerne mit dem anderen Elternteil das Wechselmodell ausprobieren möchte, dann ist es kein Problem. Eltern können bis zur Grenze der Gefährdung des Kindeswohls alles untereinander regeln und wenn es keine Schwierigkeiten gibt, dann werden Anwälte und Gerichte nie davon hören. Bei Gericht werden nur die Fälle behandelt, die Schwierigkeiten haben. Ebenso ist es beim Jugendamt, dort werden auch nur die Fälle behandelt, die Schwierigkeiten haben.

WUP: Ist das Wechselmodell von den Nachbarländern zu uns rüber gekommen?
Herr Thiele: Das Wechselmodell zu praktizieren ist sicherlich eine neue Entwicklung. Das Wechselmodell kann nach derzeitiger herrschender Meinung vom Gericht nicht angeordnet werden. Weil es darauf angewiesen ist, dass Eltern dieses Modell untereinander absprechen und auch vereinbaren. Es wird derzeit sehr wahrscheinlich kein Gericht geben, wenn nur erstinstanzliche Gerichte, die ein Wechselmodell anordnen. Die Gesetzgebung lässt es nicht zu, wir können darüber entscheiden, ob jemand die elterliche Sorge behält oder sie verliert. Aber wir können nicht entscheiden, wie Eltern die elterliche Sorge auszuführen haben. Das Wie ist nicht möglich, aber das Ob. Somit soll ein Wechselmodell anzuordnen nicht möglich sein, anders als in anderen europäischen Ländern. Aber ich kann mir vorstellen, dass es irgendwann mal anders wird, weil in Deutschland das Fremdbetreuungssystem in Vormarsch ist. Wir wollen ja, sehr viel stärkere Fremdbetreuungsmöglichkeiten, viele junge Kinder haben, damit Eltern die Chance haben auch arbeiten zu gehen, werden wir vermutlich irgendwann belgische Verhältnisse haben.

WUP: Welche Probleme können mit dem Wechselmodell auftreten?
Herr Thiele: Es gibt wirtschaftliche Probleme und Konsequenzen. Angefangen mit dem Kindergeld, in Deutschland ist geregelt, bei dem Jenigen, bei dem das Kind lebt, der bekommt das Kindergeld. Aber wer soll beim Wechselmodell das Kindergeld bekommen? Oder der Unterhalt des Kindes wird in Deutschland nach Düsseldorfer Tabelle bezahlt. Diese wurde eingerichtet, damit jedes Kind, egal in welchem Bundesland es lebt, gleichmäßig Unterhalt bekommen. Die Düsseldorfer Tabelle geht von dem Residenzmodell aus, das heißt, ein Elternteil betreut und der Andere ist Unterhaltspflichtig. Deswegen wird der Unterhalt nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen errechnet. Hat er Geld ist der Unterhaltsanspruch hoch, hat er kein Geld dann ist der Anspruch geringer. Was ist aber, wenn beide Elternteile betreuen? Sogar gleichermaßen betreuen, jeder insgesamt zwei Wochen im Monat. Was ist wenn die Einkünfte der Eltern stark differieren? Der Bundesgerichtshof hat 2005 eine Entscheidung getroffen, wenn ein Elternteil auch nur einen Vorsprung in Rahmen der Betreuung hat, dann ist der Andere, der weniger betreut der Unterhaltspflichtige. Es gibt keine klare Regel, es sind verschiedene Ansätze, abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen. Wenn beide Elternteile nahezu gleich viel Verdienen und die Betreuungszeit nahezu gleich sind, dann ist es nicht unüblich, dass sich die Eltern freistellen, dann zahlt niemand dem Anderen Unterhalt für das Kind. Bei Ungleichheit gibt unterschiedliche Möglichkeiten, man kann Spitzenbeträge auszahlen oder man rechnet die Einkünfte beider Eltern zusammen, um daraus den Unterhalt des Kindes zu berechnen und teilt es wieder im Verhältnis der Einkünfte. Ein weiteres Problem ist gerade in den Städten zu verzeichnen, durch die Patchwork-Familien. Da ist das Wechselmodell nicht so einfach, weil die Kinder aus der neuen Beziehung akzeptieren müssen, dass das Halbgeschwister in wöchentlichen Rhythmus vorbeikommt. Es ist eine Frage des Einzelfalles. Die Rechtsprechung ist noch zurückhaltend, aber es wird mit Sicherheit kommen.

WUP: Wie sind die Rechtsansprüche? Kann das Kind selbst entscheiden?
Herr Thiele: Das Kind kann nicht selbst entscheiden, erstmal sind die Sorgerechtsinhaber die Eltern. Sie entscheiden welches Modell sie fahren wollen. Wenn es Streit gibt und man sich deswegen vor dem Familiengericht trifft, dann hat der Richter das Kind natürlich anzuhören. Das gilt nach der Bundesverfassungsrechtsprechung schon dann, wenn es gerade reden kann. Also auch schon junge Kinder im Alter von drei oder vier Jahren sollen angehört werden, um den Willen des Kindes herauszuarbeiten. Das heißt aber nicht, dass der Wille am Ende eins zu eins umgesetzt wird, es ist nur ein Parameter.

WUP: Gibt es eine Erklärung, wie das Wechselmodell entstanden ist?
Herr Thiele: Das geht auf das Rollenverhältnis zurück. Es gibt Väter, die mehr von ihren Kindern haben wollen. Vor zwanzig Jahren hätte keiner gedacht, dass Väter irgendwann mal in Elternzeit gehen dürfen. Die Väter übernehmen in dieser Zeit arbeiten, die in der traditionellen Zeit zu 100% von den Müttern ausgeübt worden ist. Unsere Gesellschaft hat eine andere Denkweise bekommen, besonders auf Seiten der Väter, die ihre Kinder aufwachsen sehen und sie mit erziehen wollen. Dadurch haben jetzt die ehelichen Väter die Chance die Mitsorge für ihre Kinder zu bekommen, sie müssen nur einen Antrag zu stellen. Das Gericht muss diesem Antrag stattgeben, es sei denn es gibt Gründe, die gegen das Kindeswohl verstoßen. Ansonsten ist der Vater mit an der Sorge des Kindes mit zu beteiligen. Das Vaterbild ist auch für die Entwicklung des Kindes ganz besonders wichtig. Väter sollen gestärkt werden und sie bringen sich auch stärker mit ein. Deswegen wird der Ruf nach dem Wechselmodell zunehmen, sowie nach der Fremdbetreuung und die Politik bespricht ja auch, dass es immer mehr Kindergartenplätze geben soll. Schließlich sollen die Frauen auch in der Erwerbstätigkeit bleiben und dies ist auch wichtig hinsichtlich der Frauenquote etc.

WUP: Wird das Wechselmodell vertraglich vereinbart?
Herr Thiele: Ja, das kann man machen. Wobei wir unseren Mandanten immer sagen, ob man das nun schriftlich festhält oder nicht, ich kann mit diesem Vertrag nicht klagen. Letztendlich ist das Kindeswohl immer an oberster Stelle. Wenn ein Elternteil der Meinung ist der Andere sorgt nicht mehr für das Kindeswohl und verstößt somit gegen den Vertrag, wendet man sich das Familiengericht. Man kann es schriftlich niedergelegen und in einigen Fällen auch anraten, weil an einem Stück Papier kann man sich festhalten, lose, mündliche Absprachen werden schnell vergessen. Es ist aber nicht rechtsverbindlich, dass man dagegen klagen könnte.

WUP: Vielen Dank!

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