Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P: Schadensersatz für Anleger möglich

Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P: Schadensersatz für Anleger möglich
Kurzfassung: Anleger des Dachfonds können nach BGH-Urteil zum Schließungsrisiko offener Immobilienfonds auf Schadensersatz hoffen.
Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P: Schadensersatz für Anleger möglich GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 20.05.2014] Die SEB Investment GmbH platzierte den Dachfonds Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P am Markt. Zu den Zielfonds, in die investiert wurde, gehörten verschiedene offene Immobilienfonds. Als diese in Schwierigkeiten gerieten, blieb auch der Dachfonds nicht verschont. Anfang 2012 musste er geschlossen werden, da zu viele Anleger ihre Anteile zurückgeben wollten und die liquiden Mittel dafür nicht ausreichten. Derzeit wird der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P abgewickelt. Für die Anleger ist dies in der Regel mit Verlusten verbunden.

Neue Hoffnung auf Schadensersatz macht aber der Bundesgerichtshof. Der BGH entschied am 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.), dass vermittelnde Banken ungefragt über das Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds informieren müssen. Die Karlsruher Richter sehen in dem Schließungsrisiko offener Immobilienfonds ein stetiges Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase für die Anleger. Auch die Möglichkeit, Anteile an der Börse zu handeln, gleiche dieses Risiko nicht aus und sei nicht vergleichbar mit der Anteilsrückgabe zu einem festgelegten Preis. Daher hätten die Anleger über das Risiko der Aussetzung der Anteilsrücknahme nach Auffassung des BGH unterrichtet werden müssen. Dies gelte auch für Verträge, die vor der Finanzkrise 2008 geschlossen wurden.

Stellungnahme GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart:

Der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P ist zwar ein Dachfonds, allerdings ähnelt er in seiner Funktionsweise sehr den offenen Immobilienfonds und investierte auch in diese. Insofern liegt es nah, auch hier die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH zu offenen Immobilienfonds anzuwenden. Demnach hätten auch die Anleger des Dachfonds über das Schließungsrisiko ungefragt durch die vermittelnden Banken aufgeklärt werden müssen.

Geschädigte Anleger, die ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen wollen, sollten sich dazu an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Es muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Bank im Zuge der Anlageberatung ihre Aufklärungspflicht verletzt hat.

Auch Anleger, die bereits erfolglos versucht haben, ihre Schadensersatzansprüche durchzusetzen, haben durch das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs eine neue vielversprechende Chance.

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