02.06.2014 09:29 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Haftung von GbR-Gesellschaftern geschlossener Immobilienfonds für Altschulden durch BGH bestätigt
Haftung von GbR-Gesellschaftern geschlossener Immobilienfonds für Altschulden durch BGH bestätigtKurzfassung: Mit Urteil vom 17.04.2012 (Az. II ZR95/10) bejahte der BGH die Haftung der Geldgeber eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR für eine Darlehensschuld der Gesellschaft.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 02.06.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Zwar können sich laut BGH aus dem Inhalt der die Gesellschaftsschuld begründende Vereinbarung Beschränkungen des Haftungsbetrages der einzelnen Gesellschafter ergeben, im Grunde solle sich die Haftung aber nach dem Nominalbetrag des ausgereichten Darlehens nebst Zinsen und Kosten und nicht etwa nach der noch offenen Restdarlehensschuld richten.
Der Bundesgerichtshof bejahte eine Haftung der Investoren bzw. Gesellschafter gemäß § 128 HGB analog, wenn auch die im Prinzip unbeschränkte Haftung letzterer durch den der Bank bekannten Gesellschaftsvertrag auf die quotale Haftung begrenzt sei. Irrelevant sei es dabei, dass der Kreditvertrag bereits vor Eintritt der Gesellschafter geschlossen worden sei, da sich die Verantwortlichkeit auch auf die beim Eintritt bereits bestehenden Gesellschaftsschulden erstrecke. Außerdem solle sich die Haftung auch nicht durch die aus der Zwangsverwaltung und der Verwendung des Erbbaurechts erzielten Erlöse schmälern: Die Haftung bemesse sich nach dem Nominalbetrag des ausgereichten Darlehens nebst Zinsen und Kosten.
Ziel der GbR war der Bau von Mehrfamilienhäusern in Ausübung eines Erbbaurechts und deren anschließende Führung. Die Gründungsgesellschafter hatten zur Finanzierung einen Kredit aufgenommen und in dem der finanzierenden Kreditinstitut vorliegenden Gesellschaftsvertrag war vorgesehen, dass die Gesellschafter gesamtschuldnerisch und quotal, entsprechend ihrer Beteiligungshöhe, haften sollten. Das Geldhaus kündigte die Darlehen daraufhin wegen Zahlungseinstellung und das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GbR wurde eröffnet. Der Insolvenzverwalter nahm sodann die Gesellschafter auf Zahlung des von der Bank errechneten Anteils an der Darlehensrestschuld in Anspruch.
Schutzlos gestellt sind Anleger jedoch nicht unbedingt, wenn sie erfahren, dass ihr Fonds in Komplikationen gerät. So können sie in vielen Fällen Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung oder angesichts einer Falschberatung geltend machen, wenn sie nicht ausreichend über die Risiken ihrer Beteiligung und über ihre Haftung aufgeklärt worden sind.
Als betroffener Investor sollten Sie sich daher von einem im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsvertreter beratschlagen lassen, der Sie möglicherweise vor dem Fortfall Ihres Kapitals bewahren kann und einschätzen kann, ob für Sie Abwehrmaßnahmen in Frage kommen, wenn man Sie zu Rückzahlungen auffordert.
http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html
Der Bundesgerichtshof bejahte eine Haftung der Investoren bzw. Gesellschafter gemäß § 128 HGB analog, wenn auch die im Prinzip unbeschränkte Haftung letzterer durch den der Bank bekannten Gesellschaftsvertrag auf die quotale Haftung begrenzt sei. Irrelevant sei es dabei, dass der Kreditvertrag bereits vor Eintritt der Gesellschafter geschlossen worden sei, da sich die Verantwortlichkeit auch auf die beim Eintritt bereits bestehenden Gesellschaftsschulden erstrecke. Außerdem solle sich die Haftung auch nicht durch die aus der Zwangsverwaltung und der Verwendung des Erbbaurechts erzielten Erlöse schmälern: Die Haftung bemesse sich nach dem Nominalbetrag des ausgereichten Darlehens nebst Zinsen und Kosten.
Ziel der GbR war der Bau von Mehrfamilienhäusern in Ausübung eines Erbbaurechts und deren anschließende Führung. Die Gründungsgesellschafter hatten zur Finanzierung einen Kredit aufgenommen und in dem der finanzierenden Kreditinstitut vorliegenden Gesellschaftsvertrag war vorgesehen, dass die Gesellschafter gesamtschuldnerisch und quotal, entsprechend ihrer Beteiligungshöhe, haften sollten. Das Geldhaus kündigte die Darlehen daraufhin wegen Zahlungseinstellung und das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GbR wurde eröffnet. Der Insolvenzverwalter nahm sodann die Gesellschafter auf Zahlung des von der Bank errechneten Anteils an der Darlehensrestschuld in Anspruch.
Schutzlos gestellt sind Anleger jedoch nicht unbedingt, wenn sie erfahren, dass ihr Fonds in Komplikationen gerät. So können sie in vielen Fällen Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung oder angesichts einer Falschberatung geltend machen, wenn sie nicht ausreichend über die Risiken ihrer Beteiligung und über ihre Haftung aufgeklärt worden sind.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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