Organklage der NPD gegen die frühere FDP-Bundestagsfraktion unzulässig

Kurzfassung: Organklage der NPD gegen die frühere FDP-Bundestagsfraktion unzulässig Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Organklage der NPD gegen die FDP- ...
[Bundesverfassungsgericht - 03.06.2014] Organklage der NPD gegen die frühere FDP-Bundestagsfraktion unzulässig

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Organklage der NPD gegen die FDP-Fraktion im 17. Deutschen Bundestag und ihren damaligen Vorsitzenden Rainer Brüderle als unzulässig verworfen. Der Antrag im Organstreitverfahren richtet sich gegen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit der FDP-Bundestagsfraktion im Jahr 2012. Nach dem Ausscheiden der FDP aus dem Deutschen Bundestag fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die begehrten Feststellungen.
Wesentliche Erwägungen des Senats:
1. Der Antrag richtet sich gegen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit der FDP-Fraktion im 17. Deutschen Bundestag. Ihr damaliger Vorsitzender versandte im Frühjahr sowie im November 2012 an zahlreiche Haushalte im gesamten Bundesgebiet Schreiben, in denen es um den Abbau der Staatsverschuldung und weitere wirtschaftspolitische Positionen ging.
Die FDP-Fraktion ließ in diesen Zeiträumen bundesweit in einer Reihe von Kinos zwei Kurzfilme mit Aussagen zu verschiedenen politischen Themen zeigen. Die Antragstellerin hält die Briefe und die Kinospots für unzulässige Wahlwerbung zugunsten der FDP als Partei und sieht sich hierdurch in ihrem Recht auf Neutralität des Staates im Wahlkampf sowie in ihrem Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG) verletzt.
2. Der Antrag ist unzulässig. Der Antragstellerin fehlt nach dem Ausscheiden der FDP aus dem Deutschen Bundestag mit Ende der 17.
Wahlperiode und der damit verbundenen Liquidation der FDP-Fraktion das im Organstreitverfahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Der Organstreit ist eine kontradiktorische Parteistreitigkeit mit Antragsteller und Antragsgegner und kein objektives Verfahren.
Er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns. Die Antragsgegner sind nicht mehr im Deutschen Bundestag vertreten. Das Organstreitverfahren hat sich daher, da es die konkrete Öffentlichkeitsarbeit der FDP-Bundestagsfraktion während der früheren Wahlperiode betrifft, erledigt. Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine - ausschließlich retrospektive - Feststellung der Verletzung organschaftlicher Rechte. Vielmehr bedürfte es eines darüber hinausgehenden Interesses an der Klärung der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Auslegungsfrage.
Die Antragstellerin kann ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht aus einer absehbaren Wiederholungsgefahr herleiten. Insbesondere gibt es keinen Anhalt dafür, dass die im Deutschen Bundestag vertretenen Fraktionen durch ihre Öffentlichkeitsarbeit unter Verstoß gegen die maßgeblichen Rechtsvorschriften das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit verletzen könnten. Soweit die Antragstellerin die Grenzen der Öffentlichkeitsarbeit der Bundestagsfraktionen abstrakt für klärungsbedürftig erachtet, mag dies zutreffen. Indes lassen sich diese Grenzen im vorliegenden Organstreitverfahren nicht ohne eine kontradiktorische, auch tatsächliche Umstände einbeziehende Erörterung bestimmen, die grundsätzlich der mündlichen Verhandlung vorbehalten ist.
Eine sachgerechte abschließende Erörterung in mündlicher Verhandlung ist hier jedoch im Hinblick auf das Ausscheiden der FDP-Fraktion aus dem Deutschen Bundestag nicht mehr gewährleistet.

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