Nordcapital MS Westerbrook: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

Nordcapital MS Westerbrook: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet
Kurzfassung: Das Amtsgericht Bremen hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des Containerschiffs MS Westerbrook von Nordcapital eröffnet (Az.: 527 IN 5/14). Anlegern drohen Verluste.
Nordcapital MS Westerbrook: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 12.06.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus Nordcapital hatte den Schiffsfonds, an dem sich Anleger mit einer Mindesteinlage von 15.000 Euro beteiligen konnten, im Jahr 2004 aufgelegt. Allerdings fuhr das Containerschiff MS Westerbrook die prospektierten Erwartungen nicht ein. Auch ein Sanierungskonzept ist offenbar unterm Strich gescheitert, so dass nach Angaben des "fondstelegramms" nun am AG Bremen das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Für die Anleger kann das den Totalverlust ihres investierten Geldes bedeuten.

Allerdings können die Anleger auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt prüfen lassen. Diese können zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Sicherheitsorientierten Anlegern, die in den Aufbau einer Altersvorsorge investieren wollen, können Beteiligungen an Schiffsfonds in der Regel nicht empfohlen werden. Denn mit den Fondsanteilen werden unternehmerische Beteiligungen erworben, die nicht nur Chancen bieten, sondern auch Risiken bergen, unter anderem das Risiko des Totalverlusts. Dementsprechend müssen die Banken im Rahmen einer anleger- und objektgerechten Beratung auch umfassend über die Risiken aufklären.

Gleiches gilt für mögliche Provisionen, die die Bank für die Vermittlung erhält. Auch über diese so genannten Kick-Back-Zahlungen darf sie den Kunden nach Rechtsprechung des BGH nicht im Unklaren lassen. Denn die Rückvergütungen können einen Konflikt zwischen den Wünschen des Kunden und den Interessen der Bank offenbaren, so dass der Kunde bei Kenntnis über die Höhe der Provisionen sich möglicherweise erst gar nicht an dem Fonds beteiligt hätte. Dann besteht Anspruch auf Rückabwicklung des Geschäfts, das heißt der Anleger wird so gestellt, als ob er die Fondsanteile nie gezeichnet hätte.

Ob eine fehlerhafte Anlageberatung seitens der vermittelnden Bank vorliegt, muss natürlich immer im Einzelfall geprüft werden.

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