13.06.2014 10:42 Uhr in Auto & Motorrad von Allgemeiner Deutscher Automobil Club (ADAC)
Wer barfuss Auto fährt riskiert den Versicherungsschutz
Kurzfassung: Wer barfuss Auto fährt riskiert den VersicherungsschutzADAC-Tipps: Was ist im Sommer im Straßenverkehr erlaubt was nichtAuch bei steigenden Temperaturen müssen sich Autofahrer an die Verkehrsrege ...
[Allgemeiner Deutscher Automobil Club (ADAC) - 13.06.2014] Wer barfuss Auto fährt riskiert den Versicherungsschutz
ADAC-Tipps: Was ist im Sommer im Straßenverkehr erlaubt
was nicht
Auch bei steigenden Temperaturen müssen sich Autofahrer an die Verkehrsregeln halten, auch wenn diese nicht jedem präsent sind: Der ADAC informiert, was im Sommer im Straßenverkehr erlaubt ist und was nicht und gibt zusätzlich Tipps:
Sich barfuss oder mit Flip Flops ans Steuer zu setzen ist grundsätzlich erlaubt. Ein Bußgeld droht dabei nicht. Wenn es allerdings zu einem Unfall kommt, können Gerichte das als Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht werten und dem Fahrer eine Teilschuld zusprechen. Dann kann auch die Versicherung die Leistung ganz oder teilweise verweigern.
Wer bei großer Hitze in Badehose oder Bikini ins Auto steigen möchte, kann dies tun. Es ist nicht verboten, sich leicht bekleidet hinters Steuer zu setzen. Aber: Auch auf kurzen Strecken gilt, dass nur so viele Personen befördert werden dürfen, wie Sitzplätze eingetragen sind. Ansonsten droht ein Bußgeld von 30 Euro.
Badeutensilien wie Luftmatratzen oder Schlauchboote dürfen generell auf dem Autodach festgebunden werden. Die Ladung muss jedoch immer so gesichert sein, dass sie selbst bei Vollbremsungen oder plötzlichen Ausweichmanövern nicht wegrutschen oder runterfallen kann. Wenn die Ladung nicht ausreichend gesichert ist, droht ein Bußgeld von 35 bis 60 Euro.
Nicht jede Sonnenbrille eignet sich zum Autofahren: zu dunkle oder zu knallige Gläser können die Farben von Ampeln und Verkehrsschildern verfälschen. Deswegen sollte die Tönung höchstens 75 Prozent betragen. Wer das Autoinnere und die Passagiere vor Sonneneinstrahlung schützen möchte, muss beachten, dass nur die hinteren Fenster verdunkelt werden dürfen. Die Windschutzscheibe und die vorderen Seitenfenster müssen frei bleiben. Ein Verkleben der Scheiben ist nur mit zugelassener Folie erlaubt. Der ADAC rät deshalb zu mobilen Lösungen, zum Beispiel mit Saugnäpfen. Sollte die Sicht des Fahrers jedoch eingeschränkt sein, droht ein Bußgeld von 10 bis 80 Euro.
Wer bemerkt, dass ein Kind oder ein Haustier in einem verschlossenen Auto ist, muss umgehend die Polizei informieren. Schnell können die Temperaturen durch die Sonneneinstrahlung im Inneren des Autos auf über 60 Grad Celsius steigen und somit lebensgefährlich werden.
Auch wenn Fahrten in den Urlaub für Kinder meist langweilig sind - sie dürfen nicht im Wohnwagen oder Wohnmobil spielen. Auch in Wohnmobilen müssen alle Passagiere angeschnallt auf den Sitzen, bzw. im Kindersitz gesichert bleiben.
Wer sein Campingfahrzeug auf einer öffentlichen Straße abstellt, darf darin auch übernachten, sofern es nicht durch Schilder verboten ist. Eine einmalige Übernachtung im Wohnmobil oder Wohnwagen verstößt nicht gegen den Grundsatz des Gemeingebrauchs, wonach die Straße vorwiegend zum Zwecke des Verkehrs zu benutzen ist. Der Fahrer ist sogar verpflichtet, Fahrten in übermüdetem Zustand zu vermeiden. Der Gemeingebrauch wird jedoch überschritten, sobald das Parken campingähnlich wird, wenn zum Beispiel Tische und Stühle aufgestellt werden.
Allgemeiner Deutscher Automobil Club (ADAC)
Hansastraße 19
81373 München
Deutschland
Telefon: (089) 7676-0
Telefax: (089) 7676-2500
Mail: redaktion@adac.de
URL: http://www.adac.de
ADAC-Tipps: Was ist im Sommer im Straßenverkehr erlaubt
was nicht
Auch bei steigenden Temperaturen müssen sich Autofahrer an die Verkehrsregeln halten, auch wenn diese nicht jedem präsent sind: Der ADAC informiert, was im Sommer im Straßenverkehr erlaubt ist und was nicht und gibt zusätzlich Tipps:
Sich barfuss oder mit Flip Flops ans Steuer zu setzen ist grundsätzlich erlaubt. Ein Bußgeld droht dabei nicht. Wenn es allerdings zu einem Unfall kommt, können Gerichte das als Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht werten und dem Fahrer eine Teilschuld zusprechen. Dann kann auch die Versicherung die Leistung ganz oder teilweise verweigern.
Wer bei großer Hitze in Badehose oder Bikini ins Auto steigen möchte, kann dies tun. Es ist nicht verboten, sich leicht bekleidet hinters Steuer zu setzen. Aber: Auch auf kurzen Strecken gilt, dass nur so viele Personen befördert werden dürfen, wie Sitzplätze eingetragen sind. Ansonsten droht ein Bußgeld von 30 Euro.
Badeutensilien wie Luftmatratzen oder Schlauchboote dürfen generell auf dem Autodach festgebunden werden. Die Ladung muss jedoch immer so gesichert sein, dass sie selbst bei Vollbremsungen oder plötzlichen Ausweichmanövern nicht wegrutschen oder runterfallen kann. Wenn die Ladung nicht ausreichend gesichert ist, droht ein Bußgeld von 35 bis 60 Euro.
Nicht jede Sonnenbrille eignet sich zum Autofahren: zu dunkle oder zu knallige Gläser können die Farben von Ampeln und Verkehrsschildern verfälschen. Deswegen sollte die Tönung höchstens 75 Prozent betragen. Wer das Autoinnere und die Passagiere vor Sonneneinstrahlung schützen möchte, muss beachten, dass nur die hinteren Fenster verdunkelt werden dürfen. Die Windschutzscheibe und die vorderen Seitenfenster müssen frei bleiben. Ein Verkleben der Scheiben ist nur mit zugelassener Folie erlaubt. Der ADAC rät deshalb zu mobilen Lösungen, zum Beispiel mit Saugnäpfen. Sollte die Sicht des Fahrers jedoch eingeschränkt sein, droht ein Bußgeld von 10 bis 80 Euro.
Wer bemerkt, dass ein Kind oder ein Haustier in einem verschlossenen Auto ist, muss umgehend die Polizei informieren. Schnell können die Temperaturen durch die Sonneneinstrahlung im Inneren des Autos auf über 60 Grad Celsius steigen und somit lebensgefährlich werden.
Auch wenn Fahrten in den Urlaub für Kinder meist langweilig sind - sie dürfen nicht im Wohnwagen oder Wohnmobil spielen. Auch in Wohnmobilen müssen alle Passagiere angeschnallt auf den Sitzen, bzw. im Kindersitz gesichert bleiben.
Wer sein Campingfahrzeug auf einer öffentlichen Straße abstellt, darf darin auch übernachten, sofern es nicht durch Schilder verboten ist. Eine einmalige Übernachtung im Wohnmobil oder Wohnwagen verstößt nicht gegen den Grundsatz des Gemeingebrauchs, wonach die Straße vorwiegend zum Zwecke des Verkehrs zu benutzen ist. Der Fahrer ist sogar verpflichtet, Fahrten in übermüdetem Zustand zu vermeiden. Der Gemeingebrauch wird jedoch überschritten, sobald das Parken campingähnlich wird, wenn zum Beispiel Tische und Stühle aufgestellt werden.
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