Verfassungsbeschwerden gegen die volle Anrechnung der Verletztenrente auf "Hartz IV-Leistungen erfolglos
- Pressemitteilung der Firma Bundesverfassungsgericht, 14.04.2011
Pressemitteilung vom: 14.04.2011 von der Firma Bundesverfassungsgericht aus Karlsruhe
Kurzfassung: Nach dem sog. "Hartz IV-Gesetz" (SGB II) mindert Einkommen des Leistungsempfängers grundsätzlich seine Hilfebedürftigkeit und daher auch seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Die hier relevanten Vorschriften des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB ...
[Bundesverfassungsgericht - 14.04.2011] Verfassungsbeschwerden gegen die volle Anrechnung der Verletztenrente auf "Hartz IV-Leistungen" erfolglos
Nach dem sog. "Hartz IV-Gesetz" (SGB II) mindert Einkommen des Leistungsempfängers grundsätzlich seine Hilfebedürftigkeit und daher auch seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Die hier relevanten Vorschriften des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB II in der seit dem 1.
Januar 2005 geltenden Fassung enthalten Ausnahmen von der Einkommensanrechnung. Darunter fällt die nach dem sozialen Entschädigungsrecht gewährte Grundrente, die u. a. gesundheitlich geschädigten Kriegsopfern geleistet wird. Anrechnungsfrei sind ferner die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung gewährten Renten und Beihilfen sowie das nach zivilrechtlichen Vorschriften geleistete Schmerzensgeld. Auch sog. zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II, also vor allem nicht der Sicherung des Lebensbedarfs, dienen, sind unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird denjenigen Versicherten gewährt, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit um wenigstens 20 % gemindert ist. Ihre leistungsmindernde Anrechnung auf andere Sozialleistungen ist unterschiedlich geregelt. Während die Verletztenrente im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe eines der Grundrente nach dem sozialen Entschädigungsrecht entsprechenden Betrages anrechnungsfrei bleibt und dies auch für die bis zum 31. Dezember 2004 gewährte Arbeitslosenhilfe galt, wurde sie in der Praxis des bis dahin geltenden Sozialhilferechts nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vollständig leistungsmindernd auf die Sozialhilfe angerechnet.
Die Beschwerdeführer erhalten seit 1995 bzw. 1996 infolge eines Arbeitsunfalls eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Im Jahr 2005 wurde ihnen Arbeitslosengeld II bewilligt, wobei der Grundsicherungsträger jeweils die Verletztenrente voll als leistungsminderndes Einkommen berücksichtigte. Ihre Klagen blieben in letzter Instanz vor dem Bundessozialgericht ohne Erfolg. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts stelle die Verletztenrente weder eine zweckbestimmte Einnahme dar noch ergebe sich im Verhältnis zu den in § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB II privilegierten Leistungen eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Die sich hiergegen richtenden Verfassungsbeschwerden hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, die Beschwerdeführer insbesondere nicht in ihren Grundrechten verletzt werden.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
1. Die Beschwerdeführer sind nicht in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Sie werden zwar als Empfänger der voll als Einkommen berücksichtigten Verletztenrente gegenüber den Empfängern der nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB II privilegierten Leistungen ungleich behandelt. Die Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt.
Zweckbestimmte öffentlich-rechtliche Leistungen unterscheiden sich dadurch von anderen Einnahmen, dass der Gesetzgeber selbst angeordnet hat, dass die Leistung ganz oder teilweise einem anderen Zweck dienen soll als die Leistungen nach dem SGB II und insbesondere nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts gedacht ist. Die gesetzgeberische Zweckbestimmung ist ein hinreichend gewichtiges Unterscheidungskriterium. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Bundessozialgericht die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auch nicht teilweise als zweckbestimmte Einnahme bewertet hat. Denn nach der gesetzgeberischen Konzeption stellt sie eine abstrakt berechnete Verdienstausfallentschädigung dar, die ebenso wie der Arbeitslohn selbst der Sicherung des Lebensunterhalts dient. Eine eindeutige gesetzgeberische Bestimmung der Verletztenrente zu einem anderen Zweck als der Sicherung des Lebensunterhalts folgt insbesondere nicht daraus, dass der Teil der Verletztenrente, der einer Grundrente des sozialen Entschädigungsrechts entspricht, nicht auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird. Die betreffende Regelung ist auf das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt. Dies schließt es aus, dem Gesetzgeber zu unterstellen, dass er generell und damit unabhängig davon, welche Sozialleistung der Leistungsempfänger neben der Verletztenrente bezieht, anordnen wollte, dass die Verletztenrente zumindest teilweise nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt ist.
Auch zwischen den Beziehern einer Grundrente des sozialen Entschädigungsrechts, die nicht als Einkommen berücksichtigt wird, und den Beziehern einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen hinreichend gewichtige Unterschiede, die die Ungleichbehandlung rechtfertigen. Anders als die Verletztenrente ist die Grundrente nicht zur Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts bestimmt, sondern stellt eine Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität dar und soll zugleich die Mehraufwendungen ausgleichen, die der Geschädigte gegenüber einem gesunden Menschen hat.
Dass der Gesetzgeber demgegenüber die Verletztenrente als Leistung der Sozialversicherung generell als abstrakten Erwerbsschadensausgleich konzipiert hat, steht in seinem Gestaltungsermessen und verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung.
Die Ungleichbehandlung der den Beschwerdeführern gewährten Verletztenrente gegenüber den Entschädigungsleistungen an die Opfer nationalsozialistischer Verfolgung rechtfertigt sich aus der besonderen Schutzbedürftigkeit dieser Berechtigten.
Die Privilegierung von Schmerzensgeld gegenüber der Verletztenrente ist durch die Zweckbestimmung und besondere Funktion des Schmerzensgeldes gerechtfertigt. Es dient nicht zur Deckung des Lebensunterhalts, sondern ausschließlich zur Abdeckung eines Schadens immaterieller Art, und soll insbesondere auch Erschwernisse, Nachteile und Leiden ausgleichen, die über den Schadensfall hinaus anhalten und die nicht durch die materielle Schadensersatzleistung abgedeckt sind. Zugleich trägt das Schmerzensgeld dem Gedanken Rechnung, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet, und nimmt in dieser Funktion eine Sonderstellung innerhalb der sonstigen Einkommens- und Vermögensarten ein, die der Verletztenrente nicht zukommt.
Dass das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung unter anderem auch Schmerzensgeldansprüche des durch einen Arbeitsunfall geschädigten Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber ausschließt, führt zu keiner anderen Bewertung. Durch den Haftungsausschluss des Arbeitgebers erhält die Verletztenrente keine dem Schmerzensgeld entsprechende gesetzliche Zweckbestimmung. Im konkreten Fall war auch nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer ohne den unfallversicherungsrechtlichen Haftungsausschluss Ansprüche auf Schmerzensgeld gegen ihre Arbeitgeber gehabt hätten und von der Privilegierung des Schmerzensgeldes in § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II hätten profitieren können.
2. Die Beschwerdeführer werden auch nicht in ihrem Grundrecht auf Schutz des Eigentums aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Ob Ansprüche auf eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die allein durch Beiträge der Arbeitgeber finanziert wird, überhaupt vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst werden, kann dahinstehen, da es jedenfalls an einem Eingriff in diesen Schutzbereich fehlt. Denn der Zahlbetrag der Verletztenrente bleibt unverändert. Gemindert wird lediglich das nicht von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Arbeitslosengeld.
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Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
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Nach dem sog. "Hartz IV-Gesetz" (SGB II) mindert Einkommen des Leistungsempfängers grundsätzlich seine Hilfebedürftigkeit und daher auch seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Die hier relevanten Vorschriften des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB II in der seit dem 1.
Januar 2005 geltenden Fassung enthalten Ausnahmen von der Einkommensanrechnung. Darunter fällt die nach dem sozialen Entschädigungsrecht gewährte Grundrente, die u. a. gesundheitlich geschädigten Kriegsopfern geleistet wird. Anrechnungsfrei sind ferner die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung gewährten Renten und Beihilfen sowie das nach zivilrechtlichen Vorschriften geleistete Schmerzensgeld. Auch sog. zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II, also vor allem nicht der Sicherung des Lebensbedarfs, dienen, sind unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird denjenigen Versicherten gewährt, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit um wenigstens 20 % gemindert ist. Ihre leistungsmindernde Anrechnung auf andere Sozialleistungen ist unterschiedlich geregelt. Während die Verletztenrente im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe eines der Grundrente nach dem sozialen Entschädigungsrecht entsprechenden Betrages anrechnungsfrei bleibt und dies auch für die bis zum 31. Dezember 2004 gewährte Arbeitslosenhilfe galt, wurde sie in der Praxis des bis dahin geltenden Sozialhilferechts nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vollständig leistungsmindernd auf die Sozialhilfe angerechnet.
Die Beschwerdeführer erhalten seit 1995 bzw. 1996 infolge eines Arbeitsunfalls eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Im Jahr 2005 wurde ihnen Arbeitslosengeld II bewilligt, wobei der Grundsicherungsträger jeweils die Verletztenrente voll als leistungsminderndes Einkommen berücksichtigte. Ihre Klagen blieben in letzter Instanz vor dem Bundessozialgericht ohne Erfolg. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts stelle die Verletztenrente weder eine zweckbestimmte Einnahme dar noch ergebe sich im Verhältnis zu den in § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB II privilegierten Leistungen eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Die sich hiergegen richtenden Verfassungsbeschwerden hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, die Beschwerdeführer insbesondere nicht in ihren Grundrechten verletzt werden.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
1. Die Beschwerdeführer sind nicht in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Sie werden zwar als Empfänger der voll als Einkommen berücksichtigten Verletztenrente gegenüber den Empfängern der nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB II privilegierten Leistungen ungleich behandelt. Die Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt.
Zweckbestimmte öffentlich-rechtliche Leistungen unterscheiden sich dadurch von anderen Einnahmen, dass der Gesetzgeber selbst angeordnet hat, dass die Leistung ganz oder teilweise einem anderen Zweck dienen soll als die Leistungen nach dem SGB II und insbesondere nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts gedacht ist. Die gesetzgeberische Zweckbestimmung ist ein hinreichend gewichtiges Unterscheidungskriterium. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Bundessozialgericht die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auch nicht teilweise als zweckbestimmte Einnahme bewertet hat. Denn nach der gesetzgeberischen Konzeption stellt sie eine abstrakt berechnete Verdienstausfallentschädigung dar, die ebenso wie der Arbeitslohn selbst der Sicherung des Lebensunterhalts dient. Eine eindeutige gesetzgeberische Bestimmung der Verletztenrente zu einem anderen Zweck als der Sicherung des Lebensunterhalts folgt insbesondere nicht daraus, dass der Teil der Verletztenrente, der einer Grundrente des sozialen Entschädigungsrechts entspricht, nicht auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird. Die betreffende Regelung ist auf das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt. Dies schließt es aus, dem Gesetzgeber zu unterstellen, dass er generell und damit unabhängig davon, welche Sozialleistung der Leistungsempfänger neben der Verletztenrente bezieht, anordnen wollte, dass die Verletztenrente zumindest teilweise nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt ist.
Auch zwischen den Beziehern einer Grundrente des sozialen Entschädigungsrechts, die nicht als Einkommen berücksichtigt wird, und den Beziehern einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen hinreichend gewichtige Unterschiede, die die Ungleichbehandlung rechtfertigen. Anders als die Verletztenrente ist die Grundrente nicht zur Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts bestimmt, sondern stellt eine Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität dar und soll zugleich die Mehraufwendungen ausgleichen, die der Geschädigte gegenüber einem gesunden Menschen hat.
Dass der Gesetzgeber demgegenüber die Verletztenrente als Leistung der Sozialversicherung generell als abstrakten Erwerbsschadensausgleich konzipiert hat, steht in seinem Gestaltungsermessen und verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung.
Die Ungleichbehandlung der den Beschwerdeführern gewährten Verletztenrente gegenüber den Entschädigungsleistungen an die Opfer nationalsozialistischer Verfolgung rechtfertigt sich aus der besonderen Schutzbedürftigkeit dieser Berechtigten.
Die Privilegierung von Schmerzensgeld gegenüber der Verletztenrente ist durch die Zweckbestimmung und besondere Funktion des Schmerzensgeldes gerechtfertigt. Es dient nicht zur Deckung des Lebensunterhalts, sondern ausschließlich zur Abdeckung eines Schadens immaterieller Art, und soll insbesondere auch Erschwernisse, Nachteile und Leiden ausgleichen, die über den Schadensfall hinaus anhalten und die nicht durch die materielle Schadensersatzleistung abgedeckt sind. Zugleich trägt das Schmerzensgeld dem Gedanken Rechnung, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet, und nimmt in dieser Funktion eine Sonderstellung innerhalb der sonstigen Einkommens- und Vermögensarten ein, die der Verletztenrente nicht zukommt.
Dass das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung unter anderem auch Schmerzensgeldansprüche des durch einen Arbeitsunfall geschädigten Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber ausschließt, führt zu keiner anderen Bewertung. Durch den Haftungsausschluss des Arbeitgebers erhält die Verletztenrente keine dem Schmerzensgeld entsprechende gesetzliche Zweckbestimmung. Im konkreten Fall war auch nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer ohne den unfallversicherungsrechtlichen Haftungsausschluss Ansprüche auf Schmerzensgeld gegen ihre Arbeitgeber gehabt hätten und von der Privilegierung des Schmerzensgeldes in § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II hätten profitieren können.
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Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte.
Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden.
Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.
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