IVG Euroselect 14 "The Gherkin": Schadensersatzansprüche geltend machen

IVG Euroselect 14 "The Gherkin": Schadensersatzansprüche geltend machen
Kurzfassung: Anlegern des geschlossenen Immobilienfonds IVG Euroselect 14 "The Gherkin" drohen hohe Verluste. Ein Ausweg kann die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sein.
IVG Euroselect 14 GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 25.06.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mehr Schein als Sein: Für die Anleger entpuppte sich die Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds IVG Euroselect 14 als Fehlschlag. Obwohl das Bürogebäude in London ein imposantes und gut ausgelastetes Gebäude ist, geriet der Fonds zunehmend in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Letztlich musste die Zwangsverwaltung angeordnet werden und den rund 9000 Anlegern droht nun der Totalverlust ihres investierten Geldes.

Allerdings können sie auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Denn schon im Anlageberatungsgespräch hätten sie auf die zahlreichen Risiken, die mit der Beteiligung an diesem Fonds zusammenhängen, aufgeklärt werden müssen. Zu diesen Risiken zählen u.a. die starken Preisschwankungen auf dem Londoner Immobilienmarkt oder die Wechselkursschwankungen. Denn zu den Anlegergeldern wurde auch ein Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen. Die Aufwertung des Schweizer Franken im Vergleich zum Britischen Pfund führte zu einer Verletzung der so genannten "Loan-to-Value"-Klausel, das heißt die Obergrenze der Beleihungsquote des Gebäudes wurde gebrochen. Am Ende steht auch das Totalverlustrisiko. Als Kapitalanlage mit Totalverlustrisiko ist die Beteiligung an dem Fonds wohl kaum zum Aufbau einer Altersvorsorge oder für einen sicherheitsorientierten Anleger geeignet gewesen. Erfahrungsgemäß wurde aber gerade mit Argumenten wie "sicher" und "renditestark" geworben.

Zudem hätten die Banken auch über die Provisionen, die sie für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten haben, umfassend informieren müssen. Sowohl das Verschweigen dieser sog. Kick-Backs als auch eine unzureichende Risikoaufklärung kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen.

Außerdem kommt Schadensersatz aus Prospekthaftung in Betracht, wenn die Angaben im Verkaufsprospekt schon unvollständig, fehlerhaft oder irreführend gewesen sein sollten.

Geschädigte Anleger, die ihre Ansprüche auf Schadensersatz durchsetzen möchten, können sich zur Wahrung ihrer Interessen an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann im Einzelfall prüfen, ob eine Falschberatung vorlag.

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