Axa Immoselect: Immobilie in Luxemburg unter Wert verkauft

Axa Immoselect: Immobilie in Luxemburg unter Wert verkauft
Kurzfassung: Der in Abwicklung befindliche offene Immobilienfonds Axa Immoselect hat eine Immobilie in Luxemburg verkauft. Der erzielte Verkaufspreis lag allerdings deutlich unter dem Verkehrswert.
Axa Immoselect: Immobilie in Luxemburg unter Wert verkauft GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 26.06.2014] Wie das Fondsmanagement des Axa Immoselect mitteilt, wurde das Bürogebäude in Luxemburg (Rue de Primeurs 5) zu einem Preis von 41,65 Millionen Euro verkauft. Der zuletzt ermittelte Verkehrswert der Immobilie lag bei 54,5 Millionen Euro. Dadurch hat sich der Anteilspreis um knapp 1,3 Prozent verringert, von 21,55 Euro auf 21,28 Euro.

Der offene Immobilienfonds Axa Immoselect wird derzeit abgewickelt. Während dieser Zeit wird versucht, die Immobilien aus dem Fondsbestand zu veräußern. Die Anleger erhalten während der Abwicklungsphase regelmäßig Ausschüttungen. Die Höhe der Ausschüttungen ist dabei wesentlich vom erzielten Verkaufspreis abhängig. Häufig werden die Immobilien unter ihrem eigentlichen Verkehrswert verkauft, so dass die Anleger finanzielle Verluste hinnehmen müssen.

Stellungnahme GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart:

Nachdem der Axa Immoselect die Rücknahme der Anteilsscheine ausgesetzt hatte, kam es nicht mehr zu einer Wiedereröffnung des offenen Immobilienfonds. Stattdessen wird er nun liquidiert.

Die Möglichkeit, Anteilsscheine jederzeit wieder zurückgeben zu können, gehört zu den wesentlichen Merkmalen der Funktionsweise eines offenen Immobilienfonds. Das machte diese Anlageform für viele Anleger so attraktiv. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, die Anteilsrücknahme auszusetzen und den Fonds zu schließen.

Nachdem die Gerichte lange Zeit unterschiedliche Auffassungen vertraten, ob die Anleger über dieses Schließungsrisiko informiert werden müssen, hat der Bundesgerichtshof nun für Klarheit gesorgt. Mit Urteilen vom 29. April 2014 entschied der BGH, dass die vermittelnden Banken über das Schließungsrisiko aufklären müssen. Und zwar ungefragt und unabhängig davon, ob die Schließung des Fonds absehbar war oder nicht. Die Rechtsprechung lässt sich auch auf Verträge anwenden, die bereits vor 2008 geschlossen wurden.

Die Chancen Schadensersatzansprüche durchzusetzen, sind für die Anleger durch die Rechtsprechung des BGH deutlich gestiegen. Ob die Bank ihre Beratungspflicht verletzt hat, muss immer im Einzelfall geprüft werden.

Um ihre Forderungen durchzusetzen, können sich die betroffenen Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

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