07.07.2014 09:02 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Gesellschaft & Familie von Ludwig Lenk, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Prolife GmbH erneut zu Ordnungsgeld verurteilt
Irreführende Werbung trotz Verbots!Kurzfassung: Erneut hat die ProLife GmbH ein gegen sie ergangenes Urteil ignoriert. Die ProLife versteht sich nach eigenen Angaben als "verbraucherorientiertes Unternehmen, rund um den Ankauf von Lebensversicherungen, Rentenversicherungen, sowie von Bausparverträgen und Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr." (Quelle: Homepage www.prolife-gmbh.de, Stand 26.06.2014).
[Ludwig Lenk, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater - 07.07.2014] Erneut hat die ProLife GmbH ein gegen sie ergangenes Urteil ignoriert. Die ProLife versteht sich nach eigenen Angaben als "verbraucherorientiertes Unternehmen, rund um den Ankauf von Lebensversicherungen, Rentenversicherungen, sowie von Bausparverträgen und Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr." (Quelle: Homepage www.prolife-gmbh.de, Stand 26.06.2014).
Aufgrund irreführender Werbung wurde die ProLife bereits am 30.1.2014 vom Landgericht München I zur Unterlassung des Werbeslogans: "Auszahlungsgarantie - innerhalb von 18 Tagen verfügen Sie über Ihr Geld! Unabhängig von der tatsächlichen Kündigungsfrist Ihrer Police verfügen Sie innerhalb von 18 Tagen nach Posteingang der vollständigen Ankaufsunterlagen bei der ProLife über Ihr Geld. Garantiert.", verurteilt.
Nachdem das Urteil rechtskräftig war, hatte die ProLife weiterhin mit der Aussage geworben, dass der Geldeingang innerhalb von 18 Tagen erfolge und damit das gerichtliche Verbot ignoriert. Daraufhin beantragte Rechtsanwalt Ludwig Lenk im Auftrag eines Mandanten beim Landgericht München I die Festsetzung eines angemessenen Ordnungsgelds, um diese Art der Verbraucherirreführung nachhaltig abzustellen.
Das Landgericht München I folgte dem Antrag und verurteilte die ProLife GmbH zu einem Ordnungsgeld in Höhe von EUR 5.000,00. Rechtsanwalt Ludwig Lenk war bereits mehrmals damit beschäftigt, die unlauteren Werbemethoden der ProLife in die Schranken zu weisen. Seitens ProLife wird eine seriöse Marktpositionierung nach mittlerweile 4 Verurteilungen zunehmend mit Schwierigkeiten verbunden sein.
Aufgrund irreführender Werbung wurde die ProLife bereits am 30.1.2014 vom Landgericht München I zur Unterlassung des Werbeslogans: "Auszahlungsgarantie - innerhalb von 18 Tagen verfügen Sie über Ihr Geld! Unabhängig von der tatsächlichen Kündigungsfrist Ihrer Police verfügen Sie innerhalb von 18 Tagen nach Posteingang der vollständigen Ankaufsunterlagen bei der ProLife über Ihr Geld. Garantiert.", verurteilt.
Nachdem das Urteil rechtskräftig war, hatte die ProLife weiterhin mit der Aussage geworben, dass der Geldeingang innerhalb von 18 Tagen erfolge und damit das gerichtliche Verbot ignoriert. Daraufhin beantragte Rechtsanwalt Ludwig Lenk im Auftrag eines Mandanten beim Landgericht München I die Festsetzung eines angemessenen Ordnungsgelds, um diese Art der Verbraucherirreführung nachhaltig abzustellen.
Das Landgericht München I folgte dem Antrag und verurteilte die ProLife GmbH zu einem Ordnungsgeld in Höhe von EUR 5.000,00. Rechtsanwalt Ludwig Lenk war bereits mehrmals damit beschäftigt, die unlauteren Werbemethoden der ProLife in die Schranken zu weisen. Seitens ProLife wird eine seriöse Marktpositionierung nach mittlerweile 4 Verurteilungen zunehmend mit Schwierigkeiten verbunden sein.
Weitere Informationen
Ludwig Lenk, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Herr Ludwig Lenk
Bavariaring 16, 80336 München, Deutschland
Tel.: 089/514 699-0; http://www.ra-lenk.com
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Autor der Pressemeldung "Prolife GmbH erneut zu Ordnungsgeld verurteilt" ist Ludwig Lenk, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vertreten durch Ludwig Lenk.