DJV begrüßt Urteil des EGMR zur Freiheit der Meinungsäußerung

Kurzfassung: DJV begrüßt Urteil des EGMR zur Freiheit der MeinungsäußerungDer Deutsche Journalisten-Verband begrüßt die heutige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte(EGMR) zur Freih ...
[Deutscher Journalisten-Verband (DJV) - 10.07.2014] DJV begrüßt Urteil des EGMR zur Freiheit der Meinungsäußerung

Der Deutsche Journalisten-Verband begrüßt die heutige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) zur Freiheit der Meinungsäußerung (Verfahren Axel Springer AG gegen Deutschland, Beschwerdenummer 48311/10). Der EGMR hob mit dem heutigen Urteil das gerichtliche Verbot jeder weiteren Veröffentlichung einer in der Bild-Zeitung zitierten Äußerung auf.
DJV-Bundesvorsitzender Michael Konken sagte: "Es handelt sich um ein wichtiges und positives Urteil, in dem die Zulässigkeit der Verdachtsberichterstattung zugunsten der Medien deutlicher konturiert wird. Es dürfen keine überspannten Anforderungen an Objektivität und Recherche gestellt werden." Der Zeitung war die Berichterstattung durch das OLG Hamburg (Az. 7 U 21/07) untersagt worden, weil der sich mit dem Wechsel des ehemaligen Bundeskanzlers Gerhard Schröder zum Konsortium Nordeuropäische Gaspipeline beschäftigende Artikel nicht objektiv genug gewesen sei und die Zeitung nicht hinreichend recherchiert habe. Das sieht der EGMR heute anders. Konken wies darauf hin, dass es in dem Fall nicht um Details aus dem Privatleben Schröders gehe, "sondern um die Berichterstattung über eine Aufgabe, die Schröder annahm, unmittelbar nachdem er nicht mehr Bundeskanzler war. Da ist die Bewertung des Vorgangs durch andere Politiker von großem öffentlichem Interesse."
In dem Artikel in der Bild-Zeitung vom Dezember 2005 ging es konkret um die Ernennung des ehemaligen Bundeskanzlers Gerhard Schröder kurz nach Ende seiner Regierungszeit zum Aufsichtsratsvorsitzenden des Konsortiums Nordeuropäische Gaspipeline und den in Frageform von einem FDP-Politiker geäußerten Verdacht, ob Schröder sein Amt habe loswerden wollen und ob er "persönliche Motive" gehabt habe, "als er in politisch aussichtsloser Lage Neuwahlen herbeiführte." Der EGMR bestätigte die Auffassung der Axel Springer AG, dass die weitere Veröffentlichung der Passage nach Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention rechtens ist, weil die journalistische Sorgfaltspflicht nicht verletzt wurde. Das Urteil des EGMR kann auf Antrag einer der Parteien noch von der Großen Kammer des Gerichts überprüft werden.

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