17.07.2014 09:56 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Steuerhinterziehung: Selbstanzeige kann nicht nachträglich korrigiert werden
Steuerhinterziehung: Selbstanzeige kann nicht nachträglich korrigiert werdenKurzfassung: Eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung kann nachträglich nicht mehr korrigiert werden. Daher muss sie von Angang an gut und gründlich vorbereitet sein.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 17.07.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das deutsche Steuerrecht kennt zwar die Möglichkeit der Selbstanzeige, um trotz Steuerhinterziehung straffrei auszugehen. Es kennt aber auch viele Tiefen und Verstrickungen, die nur der Fachmann durchschaut.
Das macht eine Selbstanzeige für den Laien schwierig, da er naturgemäß nicht alle Steuergesetze und ihre Auswirkungen kennt. Verfasst er aber eine Selbstanzeige selbst oder mit Hilfe von vorgefertigten Musterformularen kann er sich leicht im deutschen Steuerrecht verstricken. Die Folge: Die Selbstanzeige ist unvollständig und wirkt nicht strafbefreiend. Nachträgliche Korrekturen sind nicht zulässig. Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung droht.
Daher sollten sich Steuersünder, die eine Selbstanzeige stellen, unbedingt an einen im Steuerrecht kompetenten Rechtsanwalt oder Steuerberater wenden. Dieser kennt die Steuergesetze genau und weiß, wie die Selbstanzeige verfasst werden muss und welche Angaben sie enthalten muss, damit sie strafbefreiend wirkt.
Bei der Selbstanzeige müssen die falschen oder unvollständigen Steuerangaben der vergangenen fünf Jahre korrigiert bzw. ergänzt werden. Dabei müssen alle Angaben mit den entsprechenden Unterlagen bei der zuständigen Finanzbehörde eingereicht werden. Die hinterzogenen Steuern nur häppchenweise zu korrigieren, führt nicht zum Ziel. Dann ist die Selbstanzeige nicht strafbefreiend. Das gilt auch, wenn die Selbstanzeige nicht rechtzeitig erfolgt. Wenn die Finanzbehörden bereits Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung aufgenommen haben, ist es in der Regel zu spät für eine strafbefreiende Selbstanzeige.
Allerdings gilt es als umstritten, wann Steuerhinterziehung als entdeckt gilt. Ob der bloße Ankauf einer Steuer-CD, auf der der Name auftauchen könnte, ausreicht, ist strittig. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte die Selbstanzeige aber so früh wie möglich gestellt werden.
Sind mehrere Personen an der Steuerhinterziehung beteiligt, müssen sie gleichzeitig die Selbstanzeige stellen. Wird diese nur von einem Steuersünder gestellt, gilt die Steuerhinterziehung bei den Mittätern als entdeckt, d.h. ihnen ist die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige verbaut.
Da die Gefahr der Entdeckung kontinuierlich steigt und die Regeln für die Selbstanzeige ab dem kommenden Jahr verschärft werden, sollten Betroffene jetzt handeln.
http://www.grprainer.com/Selbstanzeige.html
Das macht eine Selbstanzeige für den Laien schwierig, da er naturgemäß nicht alle Steuergesetze und ihre Auswirkungen kennt. Verfasst er aber eine Selbstanzeige selbst oder mit Hilfe von vorgefertigten Musterformularen kann er sich leicht im deutschen Steuerrecht verstricken. Die Folge: Die Selbstanzeige ist unvollständig und wirkt nicht strafbefreiend. Nachträgliche Korrekturen sind nicht zulässig. Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung droht.
Daher sollten sich Steuersünder, die eine Selbstanzeige stellen, unbedingt an einen im Steuerrecht kompetenten Rechtsanwalt oder Steuerberater wenden. Dieser kennt die Steuergesetze genau und weiß, wie die Selbstanzeige verfasst werden muss und welche Angaben sie enthalten muss, damit sie strafbefreiend wirkt.
Bei der Selbstanzeige müssen die falschen oder unvollständigen Steuerangaben der vergangenen fünf Jahre korrigiert bzw. ergänzt werden. Dabei müssen alle Angaben mit den entsprechenden Unterlagen bei der zuständigen Finanzbehörde eingereicht werden. Die hinterzogenen Steuern nur häppchenweise zu korrigieren, führt nicht zum Ziel. Dann ist die Selbstanzeige nicht strafbefreiend. Das gilt auch, wenn die Selbstanzeige nicht rechtzeitig erfolgt. Wenn die Finanzbehörden bereits Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung aufgenommen haben, ist es in der Regel zu spät für eine strafbefreiende Selbstanzeige.
Allerdings gilt es als umstritten, wann Steuerhinterziehung als entdeckt gilt. Ob der bloße Ankauf einer Steuer-CD, auf der der Name auftauchen könnte, ausreicht, ist strittig. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte die Selbstanzeige aber so früh wie möglich gestellt werden.
Sind mehrere Personen an der Steuerhinterziehung beteiligt, müssen sie gleichzeitig die Selbstanzeige stellen. Wird diese nur von einem Steuersünder gestellt, gilt die Steuerhinterziehung bei den Mittätern als entdeckt, d.h. ihnen ist die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige verbaut.
Da die Gefahr der Entdeckung kontinuierlich steigt und die Regeln für die Selbstanzeige ab dem kommenden Jahr verschärft werden, sollten Betroffene jetzt handeln.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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