Verurteilung im 'Fall Hutter' jetzt rechtskräftig
- Pressemitteilung der Firma Bundesgerichtshof (BGH), 15.04.2011
Pressemitteilung vom: 15.04.2011 von der Firma Bundesgerichtshof (BGH) aus Karlsruhe
Kurzfassung: Das Landgericht Freiburg hat den jetzt 54 Jahre alten Angeklagten wegen am 9. oder 10. Mai 2002 im Wohnhaus der Familie in Wehr begangenen Totschlags an seiner Ehefrau und anschließenden Mordes an seiner damals elf Jahre alten Tochter zu ...
[Bundesgerichtshof (BGH) - 15.04.2011] Verurteilung im "Fall Hutter" jetzt rechtskräftig
Das Landgericht Freiburg hat den jetzt 54 Jahre alten Angeklagten wegen am 9. oder 10. Mai 2002 im Wohnhaus der Familie in Wehr begangenen Totschlags an seiner Ehefrau und anschließenden Mordes an seiner damals elf Jahre alten Tochter zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Zugleich hat es angeordnet, dass wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung ein Jahr der Gesamtfreiheitsstrafe als verbüßt gilt.
Der Tat vorausgegangen war ein heftiger Ehestreit, in dessen Verlauf der Angeklagte seiner Frau mit einem nicht mehr genauer identifizierbaren Gegenstand den Schädel eingeschlagen hatte. Zur Verdeckung dieser Tat hat er daran anschließend auch seiner Tochter den Schädel eingeschlagen. Die Leichen der von ihm als vermisst gemeldeten Opfer hatte der Angeklagte anschließend in einem vom Tatort ca. 30 Kilometer entfernten Waldstück versteckt, wo sie erst mehr als drei Jahre später gefunden wurden.
Nachdem der Senat in dieser Sache bereits zwei vorangegangene Urteile jeweils sowohl auf die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft als auch auf die Revision des Angeklagten aufgehoben hatte (vgl. Pressemitteilung vom 3. Juli 2007 – 88/2007 und vom 4. Dezember 2008 – 223/2008) hat er nunmehr mit Beschluss vom 17. März 2011 die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen.
Am 31. März 2011 hat die Staatsanwaltschaft ihre zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision, die sich allein gegen die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung richtete, zurückgenommen.
Damit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig, ohne dass der Senat die im Wesentlichen auf die vorausgegangenen Urteilsaufhebungen gestützte Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu überprüfen hätte.
Beschluss vom 17. März 2011 – 1 StR 11/11
Landgericht Freiburg – Urteil vom 15. Juli 2010 – 1 Ks 21 Js 1896/03 AK 1/09
Karlsruhe, den 15. April 2011
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Das Landgericht Freiburg hat den jetzt 54 Jahre alten Angeklagten wegen am 9. oder 10. Mai 2002 im Wohnhaus der Familie in Wehr begangenen Totschlags an seiner Ehefrau und anschließenden Mordes an seiner damals elf Jahre alten Tochter zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Zugleich hat es angeordnet, dass wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung ein Jahr der Gesamtfreiheitsstrafe als verbüßt gilt.
Der Tat vorausgegangen war ein heftiger Ehestreit, in dessen Verlauf der Angeklagte seiner Frau mit einem nicht mehr genauer identifizierbaren Gegenstand den Schädel eingeschlagen hatte. Zur Verdeckung dieser Tat hat er daran anschließend auch seiner Tochter den Schädel eingeschlagen. Die Leichen der von ihm als vermisst gemeldeten Opfer hatte der Angeklagte anschließend in einem vom Tatort ca. 30 Kilometer entfernten Waldstück versteckt, wo sie erst mehr als drei Jahre später gefunden wurden.
Nachdem der Senat in dieser Sache bereits zwei vorangegangene Urteile jeweils sowohl auf die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft als auch auf die Revision des Angeklagten aufgehoben hatte (vgl. Pressemitteilung vom 3. Juli 2007 – 88/2007 und vom 4. Dezember 2008 – 223/2008) hat er nunmehr mit Beschluss vom 17. März 2011 die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen.
Am 31. März 2011 hat die Staatsanwaltschaft ihre zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision, die sich allein gegen die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung richtete, zurückgenommen.
Damit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig, ohne dass der Senat die im Wesentlichen auf die vorausgegangenen Urteilsaufhebungen gestützte Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu überprüfen hätte.
Beschluss vom 17. März 2011 – 1 StR 11/11
Landgericht Freiburg – Urteil vom 15. Juli 2010 – 1 Ks 21 Js 1896/03 AK 1/09
Karlsruhe, den 15. April 2011
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Über Bundesgerichtshof (BGH):
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, d.h. der Zivil- und Strafrechtspflege, die in den unteren Instanzen von den zur Zuständigkeit der Länder gehörenden Amts-, Land- und Oberlandesgerichten ausgeübt wird.
Im Anschluss an die Konstituierung der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1949 wurde am 1. Oktober 1950 der Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingerichtet.
Der Bundesgerichtshof ist – bis auf wenige Ausnahmen – Revisionsgericht. Er hat vor allem die Sicherung der Rechtseinheit durch Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen und die Fortbildung des Rechts zur Aufgabe.
Der Bundesgerichtshof ist in 12 Zivilsenate und fünf Strafsenate mit insgesamt 127 Richterinnen und Richtern aufgegliedert. Hinzu kommen acht Spezialsenate, nämlich die Senate für Landwirtschafts-, Anwalts-, Notar-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfer-, Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, der Kartellsenat und das Dienstgericht des Bundes.
Firmenkontakt:
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Im Anschluss an die Konstituierung der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1949 wurde am 1. Oktober 1950 der Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingerichtet.
Der Bundesgerichtshof ist – bis auf wenige Ausnahmen – Revisionsgericht. Er hat vor allem die Sicherung der Rechtseinheit durch Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen und die Fortbildung des Rechts zur Aufgabe.
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