Besuch des Bundesverfassungsgerichts beim Supreme Court des Vereinigten Königreichs

Kurzfassung: Besuch des Bundesverfassungsgerichts beim Supreme Court des Vereinigten Königreichs Eine Delegation des Bundesverfassungsgerichts unter Leitung des Präsidenten Prof. Dr. Andreas Voßkuhle besuchte a ...
[Bundesverfassungsgericht - 21.07.2014] Besuch des Bundesverfassungsgerichts beim Supreme Court des Vereinigten Königreichs

Eine Delegation des Bundesverfassungsgerichts unter Leitung des Präsidenten Prof. Dr. Andreas Voßkuhle besuchte am 17. und 18. Juli 2014
den Supreme Court des Vereinigten Königreichs. In den Fachgesprächen wurde u. a. das Verhältnis der Verfassungsgerichte bzw. obersten
Gerichtshöfe zu den nationalen Parlamenten behandelt. Ein weiterer Schwerpunkt betraf die Kooperation mit dem Gerichtshof der Europäischen
Union und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Bereich des Grundrechtsschutzes. Hierbei wurden auch die Auswirkungen des geplanten Beitritts der Europäischen Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention erörtert.

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Deutschland
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Bundesverfassungsgericht Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte. Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden. Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.
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