22.07.2014 16:24 Uhr in Gesundheit & Wellness von KAO Kritische Aufklärung über Organtransplantation
Organspenderegelungen in Europa: Vorsicht bei Urlaubsreisen
Kurzfassung: Organspenderegelungen in Europa: Vorsicht bei UrlaubsreisenIn den Ferien planen viele Menschen einen Urlaub im Ausland. Um diese Zeit entspannt genießen zu können, empfiehlt der Verein Kritische Auf ...
[KAO Kritische Aufklärung über Organtransplantation - 22.07.2014] Organspenderegelungen in Europa: Vorsicht bei Urlaubsreisen
In den Ferien planen viele Menschen einen Urlaub im Ausland. Um diese Zeit entspannt genießen zu können, empfiehlt der Verein Kritische Aufklärung über Organtransplantation e.V. (KAO) dringend, sich vorab über die Organspenderegelungen in den jeweiligen Ländern zu informieren. Denn auch Urlauber unterliegen den landesspezifischen Regelungen, so dass sie im Ernstfall als potenzielle Organspender gelten können. Nur wer sich vorher rechtlich absichert, kann unbesorgt sein.
KAO macht darauf aufmerksam, dass es von Land zu Land sehr unterschiedliche Regelungen bezüglich der Zustimmung und Voraussetzungen zur Organspende gibt: Es gibt die Zustimmungsregelung, d.h. man muss einer Organentnahme zu Lebzeiten zugestimmt haben, oder die Widerspruchsregelung. Danach dürfen Organe grundsätzlich entnommen werden, wenn der Einzelne vorher nicht ausdrücklich widersprochen hat oder stellvertretend die Angehörigen widersprechen. Wobei es auch Länder gibt, in denen die Angehörigen kein Widerspruchsrecht haben, sondern allenfalls informiert werden müssen.
Als Voraussetzung für eine Organentnahme gilt entweder der festgestellte Hirntod oder der Herztod. Hirntod bedeutet nach Meinung der Kritiker allerdings nicht den Tod des Menschen, sondern bezeichnet einen möglicherweise unumkehrbaren Prozess im Sterben, in den durch eine Organentnahme massiv eingegriffen wird. Zudem gibt es unterschiedlich vorgeschriebene Wartezeiten zwischen der ersten und zweiten Hirntod-Untersuchung und jeweils andere erforderliche Untersuchungsverfahren. Beim Herztod darf nach einer gewissen Wartezeit nach dem Herzstillstand eine Organentnahme vorgenommen werden, auch wenn der Patient noch reanimiert werden könnte und das Gehirn noch funktioniert. Dieses Todeskriterium gilt z.B. in Spanien, Italien, Frankreich, Belgien oder der Schweiz. Somit kann ein Patient in einem Land schon legal für tot erklärt werden, während er woanders noch als Lebender mit allen Grundrechten gilt.
In Deutschland gilt die "erweiterte Zustimmungsregelung". Danach muss der potentielle Spender vorher einer Organentnahme zugestimmt haben, z. B. in einem Organspendeausweis. Falls keine Zustimmung vorliegt, werden die Angehörigen befragt und sollen nach dem ihnen bekannten oder mutmaßlichen Willen entscheiden. Diese erweiterte Zustimmungsregelung gilt unter anderen auch in der Schweiz, den Niederlanden, Dänemark, Großbritannien und Rumänien.
Die Widerspruchsregelung gilt in Österreich, Italien, Spanien und den zugehörigen Kanarischen Inseln, Portugal, Luxemburg und Frankreich sowie Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, und Slowenien. Dort ist automatisch jeder Organspender, wer nicht eigens widersprochen hat. Angehörige haben kein gesetzliches Widerspruchsrecht, es gilt nur der zuvor persönlich festgehaltene Wille. Teilweise gibt es ein Widerspruchsregister, in das man sich auch als Ausländer eintragen lassen kann, wie in Österreich. Ersatzweise sollte man daher immer eine Widerspruchserklärung in der Landessprache dabei haben, z.B. beim Ausweis.
In Belgien, Estland, Finnland und Norwegen, Kroatien, Griechenland und der Türkei gilt die erweiterte Widerspruchslösung, d.h. man muss vorher ausdrücklich einer Organentnahme widersprochen haben, aber auch die Angehörigen können einer Entnahme widersprechen. Besondere Vorsicht gilt in Bulgarien, dort kann man auf Grund einer Notstandsregelung trotz Widerspruch zum Organspender erklärt werden.
Bei der Informationssuche bezüglich der Länderreglungen sollte man vorsichtig sein und immer mehrere Quellen vergleichen. "Bei unseren eigenen Recherchen auf vier verschiedenen Webseiten stießen wir auf teilweise veraltete Informationen, gravierende Fehler und widersprüchliche Angaben. Selbst die Informationen offizieller Stellen wie der Deutschen Stiftung Organtransplantation waren auf dem Stand von 2012", warnt Renate Focke, erste Vorsitzende von KAO. Im Zweifelsfall sollte man sich vorher beim jeweiligen Konsulat erkundigen.
Auf seiner Internetseite unter http://www.initiative-kao.de bietet Kritische Aufklärung über Organtransplantation e.V. weitere Hintergrundinformationen und Angehörigenberichte zum Thema Organspende, Transplantation und Hirntod sowie unter "Aktuell" eine Übersicht und Informationen zu Widerspruchsmöglichkeiten für Auslandsreisen an.
Renate Focke, 1. Vorsitzende KAO
Ricarda-Huch-Str. 13
28215 Bremen
Deutschland
Tel: 0421-6734305
Email: presse@initiative-kao.de
Internet: http://www.initiative-kao.de
In den Ferien planen viele Menschen einen Urlaub im Ausland. Um diese Zeit entspannt genießen zu können, empfiehlt der Verein Kritische Aufklärung über Organtransplantation e.V. (KAO) dringend, sich vorab über die Organspenderegelungen in den jeweiligen Ländern zu informieren. Denn auch Urlauber unterliegen den landesspezifischen Regelungen, so dass sie im Ernstfall als potenzielle Organspender gelten können. Nur wer sich vorher rechtlich absichert, kann unbesorgt sein.
KAO macht darauf aufmerksam, dass es von Land zu Land sehr unterschiedliche Regelungen bezüglich der Zustimmung und Voraussetzungen zur Organspende gibt: Es gibt die Zustimmungsregelung, d.h. man muss einer Organentnahme zu Lebzeiten zugestimmt haben, oder die Widerspruchsregelung. Danach dürfen Organe grundsätzlich entnommen werden, wenn der Einzelne vorher nicht ausdrücklich widersprochen hat oder stellvertretend die Angehörigen widersprechen. Wobei es auch Länder gibt, in denen die Angehörigen kein Widerspruchsrecht haben, sondern allenfalls informiert werden müssen.
Als Voraussetzung für eine Organentnahme gilt entweder der festgestellte Hirntod oder der Herztod. Hirntod bedeutet nach Meinung der Kritiker allerdings nicht den Tod des Menschen, sondern bezeichnet einen möglicherweise unumkehrbaren Prozess im Sterben, in den durch eine Organentnahme massiv eingegriffen wird. Zudem gibt es unterschiedlich vorgeschriebene Wartezeiten zwischen der ersten und zweiten Hirntod-Untersuchung und jeweils andere erforderliche Untersuchungsverfahren. Beim Herztod darf nach einer gewissen Wartezeit nach dem Herzstillstand eine Organentnahme vorgenommen werden, auch wenn der Patient noch reanimiert werden könnte und das Gehirn noch funktioniert. Dieses Todeskriterium gilt z.B. in Spanien, Italien, Frankreich, Belgien oder der Schweiz. Somit kann ein Patient in einem Land schon legal für tot erklärt werden, während er woanders noch als Lebender mit allen Grundrechten gilt.
In Deutschland gilt die "erweiterte Zustimmungsregelung". Danach muss der potentielle Spender vorher einer Organentnahme zugestimmt haben, z. B. in einem Organspendeausweis. Falls keine Zustimmung vorliegt, werden die Angehörigen befragt und sollen nach dem ihnen bekannten oder mutmaßlichen Willen entscheiden. Diese erweiterte Zustimmungsregelung gilt unter anderen auch in der Schweiz, den Niederlanden, Dänemark, Großbritannien und Rumänien.
Die Widerspruchsregelung gilt in Österreich, Italien, Spanien und den zugehörigen Kanarischen Inseln, Portugal, Luxemburg und Frankreich sowie Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, und Slowenien. Dort ist automatisch jeder Organspender, wer nicht eigens widersprochen hat. Angehörige haben kein gesetzliches Widerspruchsrecht, es gilt nur der zuvor persönlich festgehaltene Wille. Teilweise gibt es ein Widerspruchsregister, in das man sich auch als Ausländer eintragen lassen kann, wie in Österreich. Ersatzweise sollte man daher immer eine Widerspruchserklärung in der Landessprache dabei haben, z.B. beim Ausweis.
In Belgien, Estland, Finnland und Norwegen, Kroatien, Griechenland und der Türkei gilt die erweiterte Widerspruchslösung, d.h. man muss vorher ausdrücklich einer Organentnahme widersprochen haben, aber auch die Angehörigen können einer Entnahme widersprechen. Besondere Vorsicht gilt in Bulgarien, dort kann man auf Grund einer Notstandsregelung trotz Widerspruch zum Organspender erklärt werden.
Bei der Informationssuche bezüglich der Länderreglungen sollte man vorsichtig sein und immer mehrere Quellen vergleichen. "Bei unseren eigenen Recherchen auf vier verschiedenen Webseiten stießen wir auf teilweise veraltete Informationen, gravierende Fehler und widersprüchliche Angaben. Selbst die Informationen offizieller Stellen wie der Deutschen Stiftung Organtransplantation waren auf dem Stand von 2012", warnt Renate Focke, erste Vorsitzende von KAO. Im Zweifelsfall sollte man sich vorher beim jeweiligen Konsulat erkundigen.
Auf seiner Internetseite unter http://www.initiative-kao.de bietet Kritische Aufklärung über Organtransplantation e.V. weitere Hintergrundinformationen und Angehörigenberichte zum Thema Organspende, Transplantation und Hirntod sowie unter "Aktuell" eine Übersicht und Informationen zu Widerspruchsmöglichkeiten für Auslandsreisen an.
Renate Focke, 1. Vorsitzende KAO
Ricarda-Huch-Str. 13
28215 Bremen
Deutschland
Tel: 0421-6734305
Email: presse@initiative-kao.de
Internet: http://www.initiative-kao.de
Weitere Informationen
Weitere Meldungen dieses Unternehmens
Pressefach abonnieren
via RSS-Feed abonnieren
via E-Mail abonnieren
Pressekontakt
KAO Kritische Aufklärung über Organtransplantation
28215 Bremen
Deutschland
Drucken
Weiterempfehlen
PDF
Schlagworte
KAO Kritische Aufklärung über Organtransplantation
28215 Bremen
Deutschland
https://www.prmaximus.de/pressefach/kao-kritische-aufklärung-über-organtransplantation-pressefach.html
Die Pressemeldung "Organspenderegelungen in Europa: Vorsicht bei Urlaubsreisen" unterliegt dem Urheberrecht.
Jegliche Verwendung dieses Textes, auch auszugsweise, erfordert die vorherige schriftliche Erlaubnis des Autors.
Autor der Pressemeldung "Organspenderegelungen in Europa: Vorsicht bei Urlaubsreisen" ist KAO Kritische Aufklärung über Organtransplantation, vertreten durch .