23.07.2014 09:38 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Erbvertrag hat weitreichende Folgen und ist bindender als ein Testament
Erbvertrag hat weitreichende Folgen und ist bindender als ein TestamentKurzfassung: Der Erbvertrag ist neben dem Testament die zweite Möglichkeit, den Nachlass zu Lebzeiten zu regeln. Der Erbvertrag muss allerdings notariell beurkundet werden.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 23.07.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Erbvertrag und das Testament sind die beiden Möglichkeiten, die Hinterlassenschaft zu Lebzeiten nach den eigenen Wünschen zu regeln. Gibt es weder einen Erbvertrag noch ein Testament gilt die gesetzliche Erbfolge.
Zwischen Erbvertrag und Testament gibt es gravierende Unterschiede. Der Erbvertrag muss vom Notar beurkundet werden, um Rechtskraft zu erlangen. Der "letzte Wille" kann also in diesem Fall nicht alleine verfasst und in der Schreibtischschublade verwahrt werden. Ohne notarielle Beurkundung kann der Erbvertrag ins Leere laufen oder im günstigeren Fall noch als Testament angesehen werden.
Darüber hinaus hat der Erbvertrag eine wesentlich stärkere bindende Wirkung. Das heißt, er kann nicht mehr beliebig geändert werden. Während ein bereits verfasstes Testament durch ein neueres geändert werden kann, ist dies beim Erbvertrag also nicht möglich. Daher sollte ein Erbvertrag gut durchdacht sein, was zum Beispiel die Reihenfolge der Erben aber auch andere wesentliche Punkte angeht. Die Entscheidung können nicht mehr rückgängig gemacht werden. Ein Erbvertrag kann zum Beispiel bei unverheirateten Paaren die richtige Wahl sein, um die gesetzliche Erbfolge zu umgehen. Auch ein nachträgliches Testament kann gegen den notariell beurkundeten letzten Willen im Erbvertrag nichts ausrichten.
Auf Grund dieser starken Bindung sollten alle Regelungen im Erbvertrag genau und mit Weitblick durchdacht sein. Das gilt nicht nur privaten Hinterlassenschaften, sondern auch und gerade bei unternehmerischen Fragen, z.B. der Unternehmensnachfolge.
Anders als beim Testament müssen beim Erbvertag auch zwei Personen anwesend sein. Er kann also nicht "im stillen Kämmerlein" verfasst werden. Zu unterscheiden ist auch zwischen einseitigen Erbverträgen, bei denen sich nur der Erblasser zu bestimmten Regelungen verpflichtet, und mehrseitigen Erbverträgen, bei denen auch die Erben Verpflichtungen eingehen.
Wegen der Komplexität und der weitreichenden Folgen sollte ein Erbvertrag mit Hilfe eines im Erbrecht versierten Rechtsanwaltes abgeschlossen werden.
http://www.grprainer.com/Erbvertrag.html
Zwischen Erbvertrag und Testament gibt es gravierende Unterschiede. Der Erbvertrag muss vom Notar beurkundet werden, um Rechtskraft zu erlangen. Der "letzte Wille" kann also in diesem Fall nicht alleine verfasst und in der Schreibtischschublade verwahrt werden. Ohne notarielle Beurkundung kann der Erbvertrag ins Leere laufen oder im günstigeren Fall noch als Testament angesehen werden.
Darüber hinaus hat der Erbvertrag eine wesentlich stärkere bindende Wirkung. Das heißt, er kann nicht mehr beliebig geändert werden. Während ein bereits verfasstes Testament durch ein neueres geändert werden kann, ist dies beim Erbvertrag also nicht möglich. Daher sollte ein Erbvertrag gut durchdacht sein, was zum Beispiel die Reihenfolge der Erben aber auch andere wesentliche Punkte angeht. Die Entscheidung können nicht mehr rückgängig gemacht werden. Ein Erbvertrag kann zum Beispiel bei unverheirateten Paaren die richtige Wahl sein, um die gesetzliche Erbfolge zu umgehen. Auch ein nachträgliches Testament kann gegen den notariell beurkundeten letzten Willen im Erbvertrag nichts ausrichten.
Auf Grund dieser starken Bindung sollten alle Regelungen im Erbvertrag genau und mit Weitblick durchdacht sein. Das gilt nicht nur privaten Hinterlassenschaften, sondern auch und gerade bei unternehmerischen Fragen, z.B. der Unternehmensnachfolge.
Anders als beim Testament müssen beim Erbvertag auch zwei Personen anwesend sein. Er kann also nicht "im stillen Kämmerlein" verfasst werden. Zu unterscheiden ist auch zwischen einseitigen Erbverträgen, bei denen sich nur der Erblasser zu bestimmten Regelungen verpflichtet, und mehrseitigen Erbverträgen, bei denen auch die Erben Verpflichtungen eingehen.
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Weitere Informationen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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