25.07.2014 09:26 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Schwarzgeld im Nachlass - So handeln Erben richtig
Schwarzgeld im Nachlass - So handeln Erben richtigKurzfassung: Eine Erbschaft kann eine böse Überraschung sein, wenn sich Schwarzgeld im Nachlass befindet. Das Finanzamt muss über das unversteuerte Geld unverzüglich informiert werden.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 25.07.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Gedanke, dass mit der Erbschaft etwas nicht stimmen könnte, liegt zunächst einmal fern. Zumal in der Regel auch erst Trauer und Emotionen verarbeitet werden müssen. Doch wenn sich unversteuertes Geld im Nachlass befindet, muss zügig gehandelt und das Finanzamt informiert werden. Ansonsten können hohe Strafen wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassung drohen. Auch für Erben besteht die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige.
Erben sollten daher besonders aufmerksam sein, wenn in der Hinterlassenschaft unbekannte Konten in der Schweiz, Luxemburg oder anderen Steueroasen auftauchen. Möglicherweise befindet sich auf solchen Konten Schwarzgeld, das der Erblasser nicht ordnungsgemäß versteuert hat. Dafür ist der Erbe zunächst zwar nicht verantwortlich. Allerdings macht er sich strafbar, wenn er das Schwarzgeld dem zuständigen Finanzamt nicht meldet. Daher muss er die nötigen Unterlagen nachreichen oder die Steuererklärung des Erblassers nachträglich korrigieren. Das kann dazu führen, dass die fälligen Steuernachzahlungen sogar das Erbe übersteigen. Daher sollten sich Erben an erfahrene Steuerberater und im Erbrecht versierte Rechtsanwälte wenden, die helfen können, dass die Erbschaftssteuer das Erbe nicht komplett aufzehrt.
Auf jeden Fall muss bei Schwarzgeld umgehend gehandelt werden. Sonst können drastische Strafen auf den Erben zukommen, da er sich der Steuerhinterziehung schuldig macht. Erben, die unversteuertes Geld bislang verschwiegen haben, können auch eine Selbstanzeige stellen. Sie kann in die Steuerehrlichkeit zurückführen.
Damit eine Selbstanzeige strafbefreiend wirken kann, müssen verschiedene Aspekte berücksichtigt werden. Vor allem muss die Selbstanzeige rechtzeitig gestellt werden und vollständig sein. Alle steuerrelevanten Angaben der vergangenen fünf Jahre müssen auf den Tisch. Ab Anfang 2015 werden die Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige voraussichtlich deutlich verschärft.
Wer eine strafbefreiende Selbstanzeige stellen möchte, sollte dies nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe von vorgefertigten Musterformularen versuchen. Die Gefahr, dass dabei etwas schief läuft, ist groß. Daher sollten sich Betroffene an einen im Steuerrecht und Erbrecht versierten Rechtsanwalt wenden.
http://www.grprainer.com/Selbstanzeige-Erbe-Erbschaft.html
Erben sollten daher besonders aufmerksam sein, wenn in der Hinterlassenschaft unbekannte Konten in der Schweiz, Luxemburg oder anderen Steueroasen auftauchen. Möglicherweise befindet sich auf solchen Konten Schwarzgeld, das der Erblasser nicht ordnungsgemäß versteuert hat. Dafür ist der Erbe zunächst zwar nicht verantwortlich. Allerdings macht er sich strafbar, wenn er das Schwarzgeld dem zuständigen Finanzamt nicht meldet. Daher muss er die nötigen Unterlagen nachreichen oder die Steuererklärung des Erblassers nachträglich korrigieren. Das kann dazu führen, dass die fälligen Steuernachzahlungen sogar das Erbe übersteigen. Daher sollten sich Erben an erfahrene Steuerberater und im Erbrecht versierte Rechtsanwälte wenden, die helfen können, dass die Erbschaftssteuer das Erbe nicht komplett aufzehrt.
Auf jeden Fall muss bei Schwarzgeld umgehend gehandelt werden. Sonst können drastische Strafen auf den Erben zukommen, da er sich der Steuerhinterziehung schuldig macht. Erben, die unversteuertes Geld bislang verschwiegen haben, können auch eine Selbstanzeige stellen. Sie kann in die Steuerehrlichkeit zurückführen.
Damit eine Selbstanzeige strafbefreiend wirken kann, müssen verschiedene Aspekte berücksichtigt werden. Vor allem muss die Selbstanzeige rechtzeitig gestellt werden und vollständig sein. Alle steuerrelevanten Angaben der vergangenen fünf Jahre müssen auf den Tisch. Ab Anfang 2015 werden die Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige voraussichtlich deutlich verschärft.
Wer eine strafbefreiende Selbstanzeige stellen möchte, sollte dies nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe von vorgefertigten Musterformularen versuchen. Die Gefahr, dass dabei etwas schief läuft, ist groß. Daher sollten sich Betroffene an einen im Steuerrecht und Erbrecht versierten Rechtsanwalt wenden.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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