Lebensversicherungen: Beteiligung an Überschussreserven in Gefahr

Lebensversicherungen: Beteiligung an Überschussreserven in Gefahr
Kurzfassung: Von der geplanten Reform der Lebensversicherungen sind auch Altkunden betroffen. Sie müssen Einschnitte befürchten.
Lebensversicherungen: Beteiligung an Überschussreserven in Gefahr GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 01.08.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Was die einen freut, wird für die anderen zur Gefahr: Die anhaltend niedrigen Zinsen sind für Lebensversicherungen eine Belastung. Lebensversicherer haben zunehmend Schwierigkeiten, den zugesagten Garantiezins zu halten. Mit dem Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) will die Bundesregierung die Lebensversicherer stützen. Für die Versicherungsnehmer kann die geplante Reform allerdings zu Einschnitten führen und den ganz privaten Plan zur finanziellen Vorsorge ins Wanken bringen.

Denn das Gesetz sieht nicht nur vor, dass der Garantiezins bei neuen Vertragsabschlüssen ab dem kommenden Jahr sinkt, sondern auch die Ausschüttungen der Bewertungsreserven bei bestehenden Policen sollen variabel gestaltet werden können. Für die Versicherungsnehmer kann das bedeuten, dass die Lebensversicherung finanziell nicht mehr das hält, was sie sich bei Vertragsabschluss von ihr versprochen haben. Eine vorzeitige Kündigung macht in der Regel allerdings nur wenig Sinn, da dann mit Verlusten durch die niedrigen Rückkaufswerte zu rechnen ist.

Einen Ausweg aus der Situation bietet allerdings die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Am 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11) entschied der BGH, dass eine Widerrufsklausel bei Lebensversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem so genannten "Policenmodell" abgeschlossen wurden, unwirksam ist. Diese Klausel besagte, dass das Widerrufsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Und zwar auch dann, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt wurde. Dies verstoße allerdings gegen europäisches Recht, entschied der BGH und stellte fest, dass das Widerrufsrecht erhalten bleibt, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt wurde.

In diesen Fällen können die Policen auch Jahre nach Vertragsabschuss noch immer widerrufen werden. Für Verbraucher, die sich von ihrer Lebensversicherung trennen möchten, ist der Widerruf die deutlich günstigere Alternative als die vorzeitige Kündigung. Ob eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vorliegt, muss aber immer im Einzelfall geklärt werden.

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