04.08.2014 17:07 Uhr in Auto & Motorrad von Allgemeiner Deutscher Automobil Club (ADAC)
Scharfe Strafen in der Schweiz
Kurzfassung: Scharfe Strafen in der SchweizRaser riskieren Haftstrafe und Enteignung des Autos Rasern drohen laut ADAC in der Schweiz drastische Strafen. Bereits seit dem 1. Januar 2013 sind im Rahmen des so genan ...
[Allgemeiner Deutscher Automobil Club (ADAC) - 04.08.2014] Scharfe Strafen in der Schweiz
Raser riskieren Haftstrafe und Enteignung des Autos
Rasern drohen laut ADAC in der Schweiz drastische Strafen. Bereits seit dem 1. Januar 2013 sind im Rahmen des so genannten Via Sicura-Programms verschärfte Strafen in Kraft getreten. Ziel ist die Erhöhung der Verkehrssicherheit auf Schweizer Straßen. In Folge dessen wurde auch der "Rasertatbestand" eingeführt. Dafür ist als Sanktion ausschließlich eine nur in der Schweiz vollstreckbare Haftstrafe von mindestens einem bis maximal vier Jahren vorgesehen. Für die Ahndung sind grundsätzlich die einzelnen Kantone zuständig.
Als "Raser" gilt man in der Schweiz, wenn man die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzung
- in Tempo-30-Zonen um mindestens 40 km/h
- innerorts um mindestens 50 km/h
- außerorts um mindestens 60 km/h
- auf Autobahnen um mindestens 80 km/h
überschreitet. Bei sehr hohen Geschwindigkeitsübertretungen kann eine Einziehung und Enteignung des Fahrzeugs verfügt werden. Hierfür ist eine gerichtliche Anordnung erforderlich.
Eine grenzüberschreitende Vollstreckung der Haftstrafe gibt es nicht. Allerdings: Im Falle einer Verurteilung wird die beschuldigte Person - sofern sie die Haft nicht antritt - in der Schweiz zur Verhaftung ausgeschrieben, was gegebenenfalls bei Wiedereinreise oder beim nächsten Aufenthalt in der Schweiz erfolgen kann.
Raser riskieren Haftstrafe und Enteignung des Autos
Rasern drohen laut ADAC in der Schweiz drastische Strafen. Bereits seit dem 1. Januar 2013 sind im Rahmen des so genannten Via Sicura-Programms verschärfte Strafen in Kraft getreten. Ziel ist die Erhöhung der Verkehrssicherheit auf Schweizer Straßen. In Folge dessen wurde auch der "Rasertatbestand" eingeführt. Dafür ist als Sanktion ausschließlich eine nur in der Schweiz vollstreckbare Haftstrafe von mindestens einem bis maximal vier Jahren vorgesehen. Für die Ahndung sind grundsätzlich die einzelnen Kantone zuständig.
Als "Raser" gilt man in der Schweiz, wenn man die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzung
- in Tempo-30-Zonen um mindestens 40 km/h
- innerorts um mindestens 50 km/h
- außerorts um mindestens 60 km/h
- auf Autobahnen um mindestens 80 km/h
überschreitet. Bei sehr hohen Geschwindigkeitsübertretungen kann eine Einziehung und Enteignung des Fahrzeugs verfügt werden. Hierfür ist eine gerichtliche Anordnung erforderlich.
Eine grenzüberschreitende Vollstreckung der Haftstrafe gibt es nicht. Allerdings: Im Falle einer Verurteilung wird die beschuldigte Person - sofern sie die Haft nicht antritt - in der Schweiz zur Verhaftung ausgeschrieben, was gegebenenfalls bei Wiedereinreise oder beim nächsten Aufenthalt in der Schweiz erfolgen kann.
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