20.08.2014 10:37 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
DWS Immoflex Vermögensmandat in Abwicklung: Möglichkeiten der Anleger
DWS Immoflex Vermögensmandat in Abwicklung: Möglichkeiten der AnlegerKurzfassung: Der Dachfonds DWS Immoflex Vermögensmandat wird noch bis zum April 2018 abgewickelt. Die Chancen der Anleger auf Schadensersatz sind nach aktuellen BGH-Urteilen gestiegen.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 20.08.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Dachfonds DWS Immoflex Vermögensmandat investierte überwiegend in offene Immobilienfonds. Als die Zielfonds im Zuge der Finanzkrise 2008 in große wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten, schließen mussten und heute teilwiese liquidiert werden, blieb auch der Dachfonds von dieser Entwicklung nicht verschont. Im April 2012 setzte auch der DWS Immoflex Vermögensmandat die Anteilsrücknahme aus. Inzwischen wird er abgewickelt. Die Abwicklung soll im April 2018 abgeschlossen sein. Die betroffenen Anleger erhalten in diesem Zeitraum turnusmäßig Ausschüttungen. Dabei müssen sie aber mit Verlusten rechnen.
Allerdings müssen sie die finanziellen Verluste nicht hinnehmen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht den betroffenen Anlegern wieder Hoffnung auf Schadensersatz. Der BGH entschied am 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.), dass die vermittelnden Banken über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds ungefragt informieren müssen. Nach Ansicht der Karlsruher Richter bedeute die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme ein stetes Liquiditätsrisiko für die Anleger während der Investitionsphase. Daher hätten sie über dieses Risiko informiert werden müssen. Für die Beratungspflicht der Banken sei es dabei unerheblich, ob die Schließung des Fonds bereits absehbar war.
Der DWS Immoflex Vermögensmandat ist zwar ein Dachfonds, investierte aber überwiegend in offene Immobilienfonds und ähnelt ihnen auch in ihrer Funktionsweise. Auch hier bestand z.B. die Möglichkeit, die Rücknahme der Anteile auszusetzen und den Fonds zu schließen. Insofern müsste sich die Rechtsprechung des BGH zum Schließungsrisiko offener Immobilienfonds auch auf de DWS Immoflex Vermögensmandat anwenden lassen.
Ob die Bank gegen ihre Beratungspflicht tatsächlich verstoßen hat, muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden. Betroffene Anleger, die ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen wollen, können sich dazu an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.
http://www.grprainer.com/DWS-ImmoFlex-Vermoegensmandat.html
Allerdings müssen sie die finanziellen Verluste nicht hinnehmen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht den betroffenen Anlegern wieder Hoffnung auf Schadensersatz. Der BGH entschied am 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.), dass die vermittelnden Banken über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds ungefragt informieren müssen. Nach Ansicht der Karlsruher Richter bedeute die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme ein stetes Liquiditätsrisiko für die Anleger während der Investitionsphase. Daher hätten sie über dieses Risiko informiert werden müssen. Für die Beratungspflicht der Banken sei es dabei unerheblich, ob die Schließung des Fonds bereits absehbar war.
Der DWS Immoflex Vermögensmandat ist zwar ein Dachfonds, investierte aber überwiegend in offene Immobilienfonds und ähnelt ihnen auch in ihrer Funktionsweise. Auch hier bestand z.B. die Möglichkeit, die Rücknahme der Anteile auszusetzen und den Fonds zu schließen. Insofern müsste sich die Rechtsprechung des BGH zum Schließungsrisiko offener Immobilienfonds auch auf de DWS Immoflex Vermögensmandat anwenden lassen.
Ob die Bank gegen ihre Beratungspflicht tatsächlich verstoßen hat, muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden. Betroffene Anleger, die ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen wollen, können sich dazu an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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