20.08.2014 10:55 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Handelsvertreterrecht : Rechte und Pflichten des Handelsvertreters
Handelsvertreterrecht : Rechte und Pflichten des HandelsvertretersKurzfassung: Für den Handelsvertreter sind einige Rechte und Pflichten gesondert im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Besonderes Augenmerk gilt z.B. dem Provisions- und Ausgleichsanspruch.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 20.08.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Handelsvertreter ist zwar in vielen Branchen weit verbreitet, dennoch nimmt er eine gewisse Sonderstellung im Wirtschaftsleben ein. Daher gelten für ihn auch besondere Rechte und Pflichten. Zunächst ist die Definition des Status des Handelsvertreters wichtig. Der Handelsvertreter ist von angestellten Außendienstmitarbeitern ebenso abzugrenzen wie von Franchisenehmern, Maklern und freien Mitarbeitern. Zudem darf er nicht scheinselbstständig agieren. Diese Abgrenzung kann schwer fallen und ist nicht immer eindeutig.
Voraussetzung den Status eines Handelsvertreters zu erfüllen, ist ein selbstständiges Handelsgewerbe mit eigenem Unternehmensrisiko. Das Gewerbe muss angemeldet und allen betroffenen Behörden wie etwa IHK oder Finanzamt mitgeteilt werden.
Der Handelsvertreter schließt oder vermittelt für andere Unternehmen Geschäfte ab und stellt in deren Namen Rechnungen. Dabei ist zu beachten, dass der Handelsvertreter nicht scheinselbstständig arbeitet. Wesentliche Hinweise auf Scheinselbstständigkeit sind, wenn der Handelsvertreter ausschließlich oder dauerhaft zu einem ganz überwiegenden Teil nur für einen einzigen Auftraggeber arbeitet, keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Angestellten hat und der Auftraggeber vergleichbare Tätigkeiten auch von angestellten Arbeitnehmern verrichten lässt. Solch eine Scheinselbstständigkeit kann gravierende Auswirkungen auf die Sozialversicherungen und die Beitragspflicht haben.
Dem Handelsvertreter steht für die Geschäftsabschlüsse, die er für ein anderes Unternehmen tätigt, eine Provision zu. Häufig profitiert das Unternehmen noch für einen längeren Zeitraum von dem getätigten Geschäftsabschluss. In diesen Fällen hat der Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch. Der Anspruch auf die Provision für den Handelsvertreter entfällt auch dann nicht, wenn das Unternehmen beispielsweise nicht liefern kann. Der Anspruch auf Provision entsteht mit dem getätigten Geschäftsabschuss. Bei Zahlungsverzögerungen kann es vorkommen, dass die Unternehmen versuchen, das Risiko auf den Handelsvertreter abzuschieben. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in solchen Fällen schon einige Urteile zum Schutz des Handelsvertreters gefällt.
Um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, ist es sinnvoll von Beginn der Tätigkeit und beim Abschluss der Verträge auf die Hilfe eines im Handelsvertreterrecht und Arbeitsrecht kompetenten Rechtsanwalts zu vertrauen. Das gilt verstärkt, wenn internationales Handelsvertreterrecht hinzukommt.
http://www.grprainer.com/Handelsvertreterrecht.html
Voraussetzung den Status eines Handelsvertreters zu erfüllen, ist ein selbstständiges Handelsgewerbe mit eigenem Unternehmensrisiko. Das Gewerbe muss angemeldet und allen betroffenen Behörden wie etwa IHK oder Finanzamt mitgeteilt werden.
Der Handelsvertreter schließt oder vermittelt für andere Unternehmen Geschäfte ab und stellt in deren Namen Rechnungen. Dabei ist zu beachten, dass der Handelsvertreter nicht scheinselbstständig arbeitet. Wesentliche Hinweise auf Scheinselbstständigkeit sind, wenn der Handelsvertreter ausschließlich oder dauerhaft zu einem ganz überwiegenden Teil nur für einen einzigen Auftraggeber arbeitet, keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Angestellten hat und der Auftraggeber vergleichbare Tätigkeiten auch von angestellten Arbeitnehmern verrichten lässt. Solch eine Scheinselbstständigkeit kann gravierende Auswirkungen auf die Sozialversicherungen und die Beitragspflicht haben.
Dem Handelsvertreter steht für die Geschäftsabschlüsse, die er für ein anderes Unternehmen tätigt, eine Provision zu. Häufig profitiert das Unternehmen noch für einen längeren Zeitraum von dem getätigten Geschäftsabschluss. In diesen Fällen hat der Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch. Der Anspruch auf die Provision für den Handelsvertreter entfällt auch dann nicht, wenn das Unternehmen beispielsweise nicht liefern kann. Der Anspruch auf Provision entsteht mit dem getätigten Geschäftsabschuss. Bei Zahlungsverzögerungen kann es vorkommen, dass die Unternehmen versuchen, das Risiko auf den Handelsvertreter abzuschieben. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in solchen Fällen schon einige Urteile zum Schutz des Handelsvertreters gefällt.
Um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, ist es sinnvoll von Beginn der Tätigkeit und beim Abschluss der Verträge auf die Hilfe eines im Handelsvertreterrecht und Arbeitsrecht kompetenten Rechtsanwalts zu vertrauen. Das gilt verstärkt, wenn internationales Handelsvertreterrecht hinzukommt.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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