25.08.2014 11:20 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
König & Cie. MS Franklin Strait steuert in die Insolvenz
König & Cie. MS Franklin Strait steuert in die InsolvenzKurzfassung: Für die Gesellschaft des Schiffsfonds König & Cie. MS Franklin Strait wurde am Amtsgericht Bremen Antrag auf Insolvenz gestellt (Az.: 507 IN 10/14). Anleger müssen hohe Verluste befürchten.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 25.08.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Eine Erfolgsgeschichte hat der Schiffsfonds König & Cie. MS Franklin Strait nicht geschrieben. Die erhofften Renditen konnten nicht erzielt werden. Nun steht am Ende voraussichtlich die Insolvenz. Nach Angaben des "fondstelegramm" wurde am Amtsgericht Bremen das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Für die Anleger könnte das den Totalverlust ihres investierten Geldes bedeuten.
Einen Ausweg kann die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz möglicherweise bieten. Schadensersatz kann beispielsweise dann gefordert werden, wenn die Anlageberatung fehlerhaft war. Zu einer anleger- und objektgerechten Beratung gehört eine umfassende Risikoaufklärung. Denn mit den Fondanteilen erwerben die Anleger unternehmerische Beteiligungen, die naturgemäß nicht nur die Chancen auf ordentliche Renditen bieten, sondern auch einigen Risiken ausgesetzt sind. Dazu gehören u.a. sinkende Charterraten, lange Laufzeiten, Wechselkursschwankungen oder auch der Totalverlust des investierten Geldes. Daher sind Schiffsbeteiligungen und Schiffsfonds auch nicht zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet. Dennoch wurden sie häufig als sehr sichere und renditestarke Kapitalanlage angepriesen und auch an ausdrücklich sicherheitsorientierte Anleger verkauft.
Möglicherweise stand dabei das Provisionsinteresse der Bank mehr im Mittelpunkt als der Wunsch des Kunden nach einer sicheren Kapitalanlage. Denn für die Vermittlung der Fondsanteile sind in der Regel üppige Provisionen an die Bank geflossen. Allerdings hätten sie diese so genannten Kick-Back-Zahlungen laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dem Kunden gegenüber offen legen müssen. Nur dadurch hat dieser die Möglichkeit, das Provisionsinteresse der Bank zu kennen und hätte die Anteile dann eventuell erst gar nicht gezeichnet.
Das Verschweigen der Rückvergütungen kann ebenso den Anspruch auf Schadensersatz auslösen wie eine unzureichende Risikoaufklärung. Ob die Bank ihren Beratungspflichten nur unzureichend nachgekommen ist, muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden. Anleger können sich zur Durchsetzung ihrer Forderungen an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Da bereits Verjährung drohen könnte, sollten sie allerdings schnell handeln.
http://www.grprainer.com/Koenig-Cie-Schiffsfonds.html
Einen Ausweg kann die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz möglicherweise bieten. Schadensersatz kann beispielsweise dann gefordert werden, wenn die Anlageberatung fehlerhaft war. Zu einer anleger- und objektgerechten Beratung gehört eine umfassende Risikoaufklärung. Denn mit den Fondanteilen erwerben die Anleger unternehmerische Beteiligungen, die naturgemäß nicht nur die Chancen auf ordentliche Renditen bieten, sondern auch einigen Risiken ausgesetzt sind. Dazu gehören u.a. sinkende Charterraten, lange Laufzeiten, Wechselkursschwankungen oder auch der Totalverlust des investierten Geldes. Daher sind Schiffsbeteiligungen und Schiffsfonds auch nicht zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet. Dennoch wurden sie häufig als sehr sichere und renditestarke Kapitalanlage angepriesen und auch an ausdrücklich sicherheitsorientierte Anleger verkauft.
Möglicherweise stand dabei das Provisionsinteresse der Bank mehr im Mittelpunkt als der Wunsch des Kunden nach einer sicheren Kapitalanlage. Denn für die Vermittlung der Fondsanteile sind in der Regel üppige Provisionen an die Bank geflossen. Allerdings hätten sie diese so genannten Kick-Back-Zahlungen laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dem Kunden gegenüber offen legen müssen. Nur dadurch hat dieser die Möglichkeit, das Provisionsinteresse der Bank zu kennen und hätte die Anteile dann eventuell erst gar nicht gezeichnet.
Das Verschweigen der Rückvergütungen kann ebenso den Anspruch auf Schadensersatz auslösen wie eine unzureichende Risikoaufklärung. Ob die Bank ihren Beratungspflichten nur unzureichend nachgekommen ist, muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden. Anleger können sich zur Durchsetzung ihrer Forderungen an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Da bereits Verjährung drohen könnte, sollten sie allerdings schnell handeln.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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