HCI Shipping Select XI: Vorläufiges Insolvenzverfahren über MS Sleipner eröffnet

HCI Shipping Select XI: Vorläufiges Insolvenzverfahren über MS Sleipner eröffnet
Kurzfassung: Das Amtsgericht Neumünster hat das vorläufige Insolvenzverfahren über Gesellschaft des Containerschiffs MS Sleipner eröffnet (Az.: 93 IN 42/14).
HCI Shipping Select XI: Vorläufiges Insolvenzverfahren über MS Sleipner eröffnet GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 26.08.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Containerschiff MS Sleipner ist eines von ursprünglichen sechs Schiffen, in die der Dachfonds HCI Shipping Select XI investiert hat. Auf die Anleger des Dachfonds kommen harte Zeiten zu. Denn es steht offenbar schon die dritte Insolvenz eines Schiffes bevor. Vor dem MS Sleipner mussten auch schon die Gesellschaften der Containerschiffe MS Pauline und MS HR Magician Insolvenzantrag stellen.

Die wirtschaftliche Lage des Dachfonds wird durch die drohende Insolvenz des MS Sleipner nicht einfacher. Anleger müssen finanzielle Verluste befürchten. Um den Schaden abzuwenden, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Schadensersatzansprüche können u.a. durch eine fehlerhafte Anlageberatung ausgelöst werden. Schiffsfonds und Schiffsbeteiligungen wurden häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlagen beworben und auch an Anleger verkauft, die ausdrücklich Wert auf die Sicherheit ihrer Kapitalanlage legten, um sich eine Altersvorsorge aufzubauen. Doch dafür sind Schiffsfonds in aller Regel ungeeignet, da sie erheblichen Risiken ausgesetzt sind. Dazu zählen zum Beispiel die meistens langen Laufzeiten, Wechselkursschwankungen oder auch sinkende Charterraten. Für die Anleger kann am Ende sogar der Totalverlust stehen. Daher hätten sie im Beratungsgespräch auch umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt werden müssen.

Das gilt auch für die Provisionen, die die Bank für die Vermittlung der Fondsanteile eingestrichen hat. Denn einerseits können diese "weichen" Vertriebskosten die Wirtschaftlichkeit des Fonds negativ beeinflussen und andererseits kennt der Anleger das Provisionsinteresse der Bank nur, wenn diese sogenannten Kick-Backs auch offen gelegt werden. Da dies auch massiven Einfluss auf die Kaufentscheidung nehmen kann, hat der Bundesgerichtshof unmissverständlich entschieden, dass die Vermittlungsprovisionen offen gelegt werden müssen.

Wurden die Rückvergütungen verschwiegen, kann das ebenso zu Schadensersatzansprüchen führen wie eine unzureichende Risikoaufklärung. Allerdings muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Bank gegen ihre Beratungspflicht verstoßen hat.

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