27.08.2014 13:33 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von Nationale Anti Doping Agentur NADA
Meldepflicht- und /oder Kontrollversäumnis
Kurzfassung: Meldepflicht- und /oder KontrollversäumnisAus aktuellem Anlass weisen wir auf die Regelungen bei Meldepflicht - und/oder Kontrollversäumnissen gemäß WADA - Code und NADA - Code hin. Dopingkontro ...
[Nationale Anti Doping Agentur NADA - 27.08.2014] Meldepflicht- und /oder Kontrollversäumnis
Aus aktuellem Anlass weisen wir auf die Regelungen bei Meldepflicht - und/oder Kontrollversäumnissen gemäß WADA - Code und NADA - Code hin. Dopingkontrollen und Meldepflichten sind Teil des international gültigen Anti-Doping-Regelwerks der Welt Anti-Doping Agentur (WADA), zu dessen Umsetzung sich Deutschland 2 007 per Ratifizierung der UNESCO-Konvention (Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport) verpflichtet hat. Dazu gehört auch, dass Spitzenathleten ihre Aufenthaltsorte sowie regelmäßige Tätigkeiten der NADA zur Planung von Dopingkontrollen melden.
Hintergrund dieser Regelungen der WADA ist die Notwendigkeit, unangekündigte Kontrollen außerhalb der Wettkämpfe durchführen zu können. Diese sind die Basis eines effektiven Doping-Kontroll-Systems. Dafür müssen die Kontrolleure die Athleten auffinden können. Es gab bereits eine Reihe von Fällen, dies belegen u.a. Aussagen überführter oder geständiger Athleten, dass sich Sportler durch Nichtangabe oder Nichtanwesenheit aktiv den Kontrollen entzogen haben. Somit war eine Lücke im Regelwerk für Dopingtäter vorhanden. Diese Lücke ist durch die Meldepflicht - Regelungen im Anti-Doping-Regelwerk 2009, dem sogenannten WADA - /NADA - Code, geschlossen worden.
Je nach Testpool müssen die Athleten ihre Aufenthaltsorte entweder über das von der WADA zur Verfügung gestellte Meldesystem ADAMS oder das so genannte Athleten-Meldeformular einreichen.
In Abstimmung mit den jeweiligen Fachverbänden legt die NADA anhand des Kaderstatus des Athleten den jeweiligen Testpool für das Doping-Kontroll-System in Deutschland fest. Dabei wird nach Rücksprache mit dem Internationalen Verband auch die internationale Tätigkeit eines Athleten berücksichtigt. Athleten des Registered Testing Pool (RTP) und des Nationalen Testpools (NTP) müssen ihre Aufenthaltsdaten in ADAMS eintragen. Wenn ein Athlet seine Aufenthaltsorte nicht einreicht und/oder bei Kontrollen nicht dort angetroffen werden kann, wo er angibt zu sein, kann dies zu einem sogenannten "Strike" führen. Hierunter versteht man eine Warnung und einen Hinweis zur zukünftigen, ordnungsgemäßen Erfüllung der Meldepflichten, ohne weitere unmittelbare Konsequenzen und Sanktionen. Der Athlet wird natürlich zum betreffenden Vorfall angehört und kann eine Stellungnahme einreichen. Die NADA berücksichtigt im Anhörungsverfahren zu einzelnen möglichen Meldepflichtversäumnissen stets die Gesamtumstände des Einzelfalles und die Stellungnahme der betroffenen Athleten. Unverschuldete und fahrlässige Umstände werden entsprechend berücksichtigt. Ein Strike wird nur ausgesprochen, wenn der Athlet nicht plausibel erklären kann, warum er nicht angetroffen wurde oder die Daten nicht eingetragen hat.
Nach der Feststellung des dritten Meldepflicht - und Kontrollversäumnisses übermittelt die NADA die Meldepflicht - und/oder Kontrollversäumnisse an den entsprechenden nationalen Sportfachverband mit der Bitte um Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Grund dieser Übermittlung ist, dass noch nicht alle deutschen Verbände der NADA die Zuständigkeit für die Sanktionsverfahren übertragen haben. Die meisten Verbände führen die Disziplinarverfahren selbst durch.
Bei Vorliegen eines möglichen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen können vorläufige Suspendierungen - unabhängig von der endgültigen Entscheidung des Disziplinarorgans - ausgesprochen werden. Eine Suspendierung ist bei einem möglichen Verstoß gegen Art. 2.4 NADC (Meldepflichten) optional, aber nicht zwingend. Der Verband hat also darüber zu entscheiden, ob eine vorläufige Suspendierung im Verhältnis zu der zu erwartenden Entscheidung und den tatsächlichen Nachteilen für den Athleten aufgrund seiner Herausnahme aus dem laufenden Spiel - und Wettkampfbetrieb angemessen ist.
Derzeit befinden sich ca. 400 Athleten im RTP und 1.500 im NTP der NADA. Diese Athleten unterliegen den strenger en Meldepflichten und sind verpflichtet, das System ADAMS zu nutzen. Im Jahr 2013 hat die NADA insgesamt 349 "Strikes" festgestellt. Seit 2009 kam es bis zum heutigen Tage in Deutschland zu zehn Fällen, in denen drei Meldepflicht - und Kontrollversäumnisse innerhalb von 18 Monaten vorlagen.
Das Meldesystem ist international einheitlich und wird von der WADA vorgegeben. Die WADA überprüft und kontrolliert die Umsetzung und Einhaltung. Insbesondere die Einrichtung des RTP dient der länderübergreifenden Vereinheitlichung. Die Meldepflichten dienen zudem nicht dem Selbstzweck der Anti-Doping-Organisationen, sondern ermöglichen die ordnungsgemäße Organisation und Durchführung der Trainingskontrollen. Ebenso setzt sich die NADA bereits seit Jahren aktiv für die Einhaltung eines adäquaten und angemessenen Daten - und Persönlichkeitsschutzes im IT-basierten Meldesystem der WADA (ADAMS) ein. Gemäß des neuen WADA - und NADA - Codes, die ab Januar 2015 gelten, wird die sanktionsfähige Frist zur Ansammlung der Meldepflicht - und Kontrollversäumnisse von 18 auf 12 Monate verringert.
Nationale Anti Doping Agentur NADA
Heussallee 38
53113 Bonn
Telefon: +49 228 / 81292-0
Telefax: +49 228 / 81292-219
Mail: info@nada.de
URL: http://www.nada.de/de/home/#.U-t516PyPKE
Aus aktuellem Anlass weisen wir auf die Regelungen bei Meldepflicht - und/oder Kontrollversäumnissen gemäß WADA - Code und NADA - Code hin. Dopingkontrollen und Meldepflichten sind Teil des international gültigen Anti-Doping-Regelwerks der Welt Anti-Doping Agentur (WADA), zu dessen Umsetzung sich Deutschland 2 007 per Ratifizierung der UNESCO-Konvention (Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport) verpflichtet hat. Dazu gehört auch, dass Spitzenathleten ihre Aufenthaltsorte sowie regelmäßige Tätigkeiten der NADA zur Planung von Dopingkontrollen melden.
Hintergrund dieser Regelungen der WADA ist die Notwendigkeit, unangekündigte Kontrollen außerhalb der Wettkämpfe durchführen zu können. Diese sind die Basis eines effektiven Doping-Kontroll-Systems. Dafür müssen die Kontrolleure die Athleten auffinden können. Es gab bereits eine Reihe von Fällen, dies belegen u.a. Aussagen überführter oder geständiger Athleten, dass sich Sportler durch Nichtangabe oder Nichtanwesenheit aktiv den Kontrollen entzogen haben. Somit war eine Lücke im Regelwerk für Dopingtäter vorhanden. Diese Lücke ist durch die Meldepflicht - Regelungen im Anti-Doping-Regelwerk 2009, dem sogenannten WADA - /NADA - Code, geschlossen worden.
Je nach Testpool müssen die Athleten ihre Aufenthaltsorte entweder über das von der WADA zur Verfügung gestellte Meldesystem ADAMS oder das so genannte Athleten-Meldeformular einreichen.
In Abstimmung mit den jeweiligen Fachverbänden legt die NADA anhand des Kaderstatus des Athleten den jeweiligen Testpool für das Doping-Kontroll-System in Deutschland fest. Dabei wird nach Rücksprache mit dem Internationalen Verband auch die internationale Tätigkeit eines Athleten berücksichtigt. Athleten des Registered Testing Pool (RTP) und des Nationalen Testpools (NTP) müssen ihre Aufenthaltsdaten in ADAMS eintragen. Wenn ein Athlet seine Aufenthaltsorte nicht einreicht und/oder bei Kontrollen nicht dort angetroffen werden kann, wo er angibt zu sein, kann dies zu einem sogenannten "Strike" führen. Hierunter versteht man eine Warnung und einen Hinweis zur zukünftigen, ordnungsgemäßen Erfüllung der Meldepflichten, ohne weitere unmittelbare Konsequenzen und Sanktionen. Der Athlet wird natürlich zum betreffenden Vorfall angehört und kann eine Stellungnahme einreichen. Die NADA berücksichtigt im Anhörungsverfahren zu einzelnen möglichen Meldepflichtversäumnissen stets die Gesamtumstände des Einzelfalles und die Stellungnahme der betroffenen Athleten. Unverschuldete und fahrlässige Umstände werden entsprechend berücksichtigt. Ein Strike wird nur ausgesprochen, wenn der Athlet nicht plausibel erklären kann, warum er nicht angetroffen wurde oder die Daten nicht eingetragen hat.
Nach der Feststellung des dritten Meldepflicht - und Kontrollversäumnisses übermittelt die NADA die Meldepflicht - und/oder Kontrollversäumnisse an den entsprechenden nationalen Sportfachverband mit der Bitte um Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Grund dieser Übermittlung ist, dass noch nicht alle deutschen Verbände der NADA die Zuständigkeit für die Sanktionsverfahren übertragen haben. Die meisten Verbände führen die Disziplinarverfahren selbst durch.
Bei Vorliegen eines möglichen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen können vorläufige Suspendierungen - unabhängig von der endgültigen Entscheidung des Disziplinarorgans - ausgesprochen werden. Eine Suspendierung ist bei einem möglichen Verstoß gegen Art. 2.4 NADC (Meldepflichten) optional, aber nicht zwingend. Der Verband hat also darüber zu entscheiden, ob eine vorläufige Suspendierung im Verhältnis zu der zu erwartenden Entscheidung und den tatsächlichen Nachteilen für den Athleten aufgrund seiner Herausnahme aus dem laufenden Spiel - und Wettkampfbetrieb angemessen ist.
Derzeit befinden sich ca. 400 Athleten im RTP und 1.500 im NTP der NADA. Diese Athleten unterliegen den strenger en Meldepflichten und sind verpflichtet, das System ADAMS zu nutzen. Im Jahr 2013 hat die NADA insgesamt 349 "Strikes" festgestellt. Seit 2009 kam es bis zum heutigen Tage in Deutschland zu zehn Fällen, in denen drei Meldepflicht - und Kontrollversäumnisse innerhalb von 18 Monaten vorlagen.
Das Meldesystem ist international einheitlich und wird von der WADA vorgegeben. Die WADA überprüft und kontrolliert die Umsetzung und Einhaltung. Insbesondere die Einrichtung des RTP dient der länderübergreifenden Vereinheitlichung. Die Meldepflichten dienen zudem nicht dem Selbstzweck der Anti-Doping-Organisationen, sondern ermöglichen die ordnungsgemäße Organisation und Durchführung der Trainingskontrollen. Ebenso setzt sich die NADA bereits seit Jahren aktiv für die Einhaltung eines adäquaten und angemessenen Daten - und Persönlichkeitsschutzes im IT-basierten Meldesystem der WADA (ADAMS) ein. Gemäß des neuen WADA - und NADA - Codes, die ab Januar 2015 gelten, wird die sanktionsfähige Frist zur Ansammlung der Meldepflicht - und Kontrollversäumnisse von 18 auf 12 Monate verringert.
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, 53113 Bonn, Deutschland
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