09.09.2014 12:01 Uhr in Medien & Presse von Deutscher Journalisten-Verband (DJV)
Etappensieg für Freie an Kölner Tageszeitungen
Kurzfassung: Etappensieg für Freie an Kölner TageszeitungenDie Rheinische Redaktionsgemeinschaft darf ihre Honorarvereinbarung für freie Journalistinnen und Journalisten in einem zentralen Punkt nicht weiter an ...
[Deutscher Journalisten-Verband (DJV) - 09.09.2014] Etappensieg für Freie an Kölner Tageszeitungen
Die Rheinische Redaktionsgemeinschaft darf ihre Honorarvereinbarung für freie Journalistinnen und Journalisten in einem zentralen Punkt nicht weiter anwenden. Das hat das Landgericht Köln in einer Einstweiligen Verfügung festgestellt (Az. 33 O 186/14). Das Gericht folgte damit einem Antrag des Deutschen Journalisten-Verbands und der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union in ver.di.
Die für den Kölner Stadt-Anzeiger und die Kölnische Rundschau tätige Redaktionsgemeinschaft sah in den Honorarvereinbarungen unter anderem vor, dass sich die Freien als nebenberuflich tätige Journalisten einstufen müssen. Dem hat das Landgericht Köln mit sofortiger Wirkung einen Riegel vorgeschoben.
"Damit ist der Versuch gestoppt, die Freien auf Amateurstatus zu degradieren und ihnen die Bezahlung nach den gemeinsamen Vergütungsregeln für Freie an Tageszeitungen vorzuenthalten", sagte DJV- Bundesvorsitzender Michael Konken. "Journalismus ist keine Liebhaberei, der man neben einem Hauptjob nachkommt." dju-Bundesgeschäftsführerin Cornelia Haß hob hervor, dass durch den Gerichtsbeschluss die Gemeinsamen Vergütungsregeln für Freie an Tageszeitungen gestärkt worden seien: "Die Vergütungsregeln gelten für hauptberuflich tätige freie Journalistinnen und Journalisten. Darum kann sich auch die Redaktionsgemeinschaft des DuMont-Verlags nicht herum mogeln, indem sie die Kolleginnen und Kollegen abqualifiziert."
DJV und dju nannten die Einstweilige Verfügung einen "Etappensieg". Sie forderten die Verlage auf, ihren freien Journalisten angemessene Bedingungen anzubieten und sie nicht mit Brosamen abzuspeisen. "Wer guten Journalismus erwartet, muss auch entsprechende Arbeitsbedingungen liefern. Zeitungsverlage, die diese Selbstverständlichkeit nicht beachten und damit gegen geltendes Recht verstoßen, müssen dann auch die Konsequenzen tragen", betonten die Sprecher beider Organisationen.
DJV-Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit:
Hendrik Zörner
Tel. 030/72 62 79 20
Fax 030/726 27 92 13
dju:
Cornelia Haß
Tel: 030-69 56 23 22
www.djv.de
www.dju.verdi.de
Die Rheinische Redaktionsgemeinschaft darf ihre Honorarvereinbarung für freie Journalistinnen und Journalisten in einem zentralen Punkt nicht weiter anwenden. Das hat das Landgericht Köln in einer Einstweiligen Verfügung festgestellt (Az. 33 O 186/14). Das Gericht folgte damit einem Antrag des Deutschen Journalisten-Verbands und der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union in ver.di.
Die für den Kölner Stadt-Anzeiger und die Kölnische Rundschau tätige Redaktionsgemeinschaft sah in den Honorarvereinbarungen unter anderem vor, dass sich die Freien als nebenberuflich tätige Journalisten einstufen müssen. Dem hat das Landgericht Köln mit sofortiger Wirkung einen Riegel vorgeschoben.
"Damit ist der Versuch gestoppt, die Freien auf Amateurstatus zu degradieren und ihnen die Bezahlung nach den gemeinsamen Vergütungsregeln für Freie an Tageszeitungen vorzuenthalten", sagte DJV- Bundesvorsitzender Michael Konken. "Journalismus ist keine Liebhaberei, der man neben einem Hauptjob nachkommt." dju-Bundesgeschäftsführerin Cornelia Haß hob hervor, dass durch den Gerichtsbeschluss die Gemeinsamen Vergütungsregeln für Freie an Tageszeitungen gestärkt worden seien: "Die Vergütungsregeln gelten für hauptberuflich tätige freie Journalistinnen und Journalisten. Darum kann sich auch die Redaktionsgemeinschaft des DuMont-Verlags nicht herum mogeln, indem sie die Kolleginnen und Kollegen abqualifiziert."
DJV und dju nannten die Einstweilige Verfügung einen "Etappensieg". Sie forderten die Verlage auf, ihren freien Journalisten angemessene Bedingungen anzubieten und sie nicht mit Brosamen abzuspeisen. "Wer guten Journalismus erwartet, muss auch entsprechende Arbeitsbedingungen liefern. Zeitungsverlage, die diese Selbstverständlichkeit nicht beachten und damit gegen geltendes Recht verstoßen, müssen dann auch die Konsequenzen tragen", betonten die Sprecher beider Organisationen.
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