25.09.2014 17:39 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
Bleser: 'EuGH muss Urteil zur Daseinsvorsorge überprüfen'
Kurzfassung: Bleser: "EuGH muss Urteil zur Daseinsvorsorge überprüfen"Die Bundesregierung hat am Donnerstag gegen das erstinstanzliche Urteil des Gerichts der Europäischen Union zur Finanzierung der Tierkörper ...
[Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) - 25.09.2014] Bleser: "EuGH muss Urteil zur Daseinsvorsorge überprüfen"
Die Bundesregierung hat am Donnerstag gegen das erstinstanzliche Urteil des Gerichts der Europäischen Union zur Finanzierung der Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, Hessen und im Saarland Rechtsmittel eingelegt.
"Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom Juli 2014 ist aus Sicht der Bundesregierung rechtsfehlerhaft und muss vom Europäischen Gerichtshof überprüft werden", sagte Peter Bleser, Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft.
Die Europäische Kommission hatte am 25. April 2012 einen Beschluss erlassen, nach dem an den Zweckverband gezahlte Umlagen von dessen Trägern (Landkreise und kreisfreie Städte in Rheinland-Pfalz, Saarland und Hessen) nicht mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar sind. Deutschland wurde verpflichtet, sicherzustellen, dass die gewährten Umlagen an die Träger des Zweckverbandes zurückgezahlt werden. Eine Klage gegen diesen Beschluss hatte Deutschland in erster Instanz verloren. Da die Klage und das Rechtsmittel gegen den Beschluss der Kommission keine aufschiebende Wirkung haben, muss der Beschluss - trotz aller Einwände - von den betroffenen Gemeinden und Ländern umgesetzt werden. Mittlerweile handelt es sich um einen Betrag von über 40 Millionen Euro.
Staatssekretär Bleser erklärte zur Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union: "Bei der Definition und Ausgestaltung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verfügen die Mitgliedstaaten über ein weites Ermessen. Mithin obliegt es ihnen, wie sie die ordnungsrechtliche Aufgabe der Tierkörperbeseitigung organisieren. Die Kommission hat die Ermessensentscheidung des Mitgliedstaates grundsätzlich zu respektieren und darf nur im Falle offenkundiger Beurteilungsfehler oder bei Willkür eingreifen. Gerade dies hat die Kommission bei der Ausgestaltung der Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, Saarland und Hessen nach Auffassung der Bundesregierung nicht nachgewiesen und auch in ihrem Beschluss vom April 2012 nicht begründet. Die Abweisung der Klage gegen den Beschluss der Kommission durch das Gericht der Europäischen Union ist daher nicht tragfähig. Die Feststellung des Gerichts, dass die deutschen Behörden einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen haben, entspricht aus unserer Sicht nicht den Tatsachen und sollte durch den Europäischen Gerichtshof überprüft werden. Ich hoffe, dass der Europäische Gerichtshof den Eingriff in das kommunale Selbstverwaltungsrecht korrigiert und eine Entscheidung zugunsten der Daseinsvorsorge trifft."
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
Rochusstraße 1
53123 Bonn
Telefon: +49 22899 529-0
Telefax: +49 22899 529-3179
Mail: poststelle@bmel.bund.de
URL: http://www.bmel.de
Die Bundesregierung hat am Donnerstag gegen das erstinstanzliche Urteil des Gerichts der Europäischen Union zur Finanzierung der Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, Hessen und im Saarland Rechtsmittel eingelegt.
"Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom Juli 2014 ist aus Sicht der Bundesregierung rechtsfehlerhaft und muss vom Europäischen Gerichtshof überprüft werden", sagte Peter Bleser, Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft.
Die Europäische Kommission hatte am 25. April 2012 einen Beschluss erlassen, nach dem an den Zweckverband gezahlte Umlagen von dessen Trägern (Landkreise und kreisfreie Städte in Rheinland-Pfalz, Saarland und Hessen) nicht mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar sind. Deutschland wurde verpflichtet, sicherzustellen, dass die gewährten Umlagen an die Träger des Zweckverbandes zurückgezahlt werden. Eine Klage gegen diesen Beschluss hatte Deutschland in erster Instanz verloren. Da die Klage und das Rechtsmittel gegen den Beschluss der Kommission keine aufschiebende Wirkung haben, muss der Beschluss - trotz aller Einwände - von den betroffenen Gemeinden und Ländern umgesetzt werden. Mittlerweile handelt es sich um einen Betrag von über 40 Millionen Euro.
Staatssekretär Bleser erklärte zur Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union: "Bei der Definition und Ausgestaltung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verfügen die Mitgliedstaaten über ein weites Ermessen. Mithin obliegt es ihnen, wie sie die ordnungsrechtliche Aufgabe der Tierkörperbeseitigung organisieren. Die Kommission hat die Ermessensentscheidung des Mitgliedstaates grundsätzlich zu respektieren und darf nur im Falle offenkundiger Beurteilungsfehler oder bei Willkür eingreifen. Gerade dies hat die Kommission bei der Ausgestaltung der Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, Saarland und Hessen nach Auffassung der Bundesregierung nicht nachgewiesen und auch in ihrem Beschluss vom April 2012 nicht begründet. Die Abweisung der Klage gegen den Beschluss der Kommission durch das Gericht der Europäischen Union ist daher nicht tragfähig. Die Feststellung des Gerichts, dass die deutschen Behörden einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen haben, entspricht aus unserer Sicht nicht den Tatsachen und sollte durch den Europäischen Gerichtshof überprüft werden. Ich hoffe, dass der Europäische Gerichtshof den Eingriff in das kommunale Selbstverwaltungsrecht korrigiert und eine Entscheidung zugunsten der Daseinsvorsorge trifft."
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, 53123 Bonn, Deutschland
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