10.10.2014 10:58 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung - DGUV
Unfallversicherungsschutz für Freiwillige bei der Ebola-Bekämpfung
Kurzfassung: Unfallversicherungsschutz für Freiwillige bei der Ebola-BekämpfungFreiwillige, die in den Diensten einer Hilfsorganisation stehen und sich für die Ebola-Bekämpfung in Westafrika melden, stehen unt ...
[Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung - DGUV - 10.10.2014] Unfallversicherungsschutz für Freiwillige bei der Ebola-Bekämpfung
Freiwillige, die in den Diensten einer Hilfsorganisation stehen und sich für die Ebola-Bekämpfung in Westafrika melden, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin. Der Unfallversicherungsschutz umfasst neben Arbeits- und Wegeunfällen auch eine mögliche Infektion mit dem Ebola-Virus. In diesem Fall übernimmt die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse die Kosten für den Rücktransport nach Deutschland und die Heilbehandlung.
"Bei einer Entsendung ins Ausland läuft der Versicherungsschutz über die jeweils entsendende Organisation", erklärt Dr. Joachim Breuer, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Zuständig ist die jeweilige Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft der Hilfsorganisation. Beamte oder Soldaten sind über den jeweiligen Dienstherren abgesichert.
"Wer extra für einen Auslandseinsatz angestellt wird, sollte Rücksprache mit seinem Arbeitgeber halten", empfiehlt Breuer. Denn auf diese Arbeitsverhältnisse erstreckt sich der gesetzliche Unfallversicherungsschutz im Regelfall nicht. Es sei denn, der zuständige Unfallversicherungsträger bietet eine spezielle Auslandsversicherung an, die der Arbeitgeber dann auch abschließt. Und, so Breuer: "Wer auf eigene Faust reist, ist nicht gesetzlich unfallversichert."
Berufsgenossenschaften und Unfallkassen machen zudem darauf aufmerksam, dass auch im Fall einer Entsendung die Bestimmungen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit gelten. Das heißt, die Gefährdungen für die Beschäftigten müssen beurteilt und entsprechende Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Die Freiwilligen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit in Fragen der Hygiene und der Anwendung persönlicher Schutzausrüstung unterwiesen werden.
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Herausgeber:
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10117 Berlin
Tel.: 030 288763800
Fax: 030 288763818
E-Mail: newsletter@dguv.de
Internet: http://www.dguv.de
Infoline der gesetzlichen Unfallversicherung: Allgemeine Informationen zu Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten sowie Berufsgenossenschaften und Unfallkassen unter
Telefon: 0800 60 50 40 4 und per E-Mail unter info@dguv.de
Freiwillige, die in den Diensten einer Hilfsorganisation stehen und sich für die Ebola-Bekämpfung in Westafrika melden, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin. Der Unfallversicherungsschutz umfasst neben Arbeits- und Wegeunfällen auch eine mögliche Infektion mit dem Ebola-Virus. In diesem Fall übernimmt die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse die Kosten für den Rücktransport nach Deutschland und die Heilbehandlung.
"Bei einer Entsendung ins Ausland läuft der Versicherungsschutz über die jeweils entsendende Organisation", erklärt Dr. Joachim Breuer, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Zuständig ist die jeweilige Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft der Hilfsorganisation. Beamte oder Soldaten sind über den jeweiligen Dienstherren abgesichert.
"Wer extra für einen Auslandseinsatz angestellt wird, sollte Rücksprache mit seinem Arbeitgeber halten", empfiehlt Breuer. Denn auf diese Arbeitsverhältnisse erstreckt sich der gesetzliche Unfallversicherungsschutz im Regelfall nicht. Es sei denn, der zuständige Unfallversicherungsträger bietet eine spezielle Auslandsversicherung an, die der Arbeitgeber dann auch abschließt. Und, so Breuer: "Wer auf eigene Faust reist, ist nicht gesetzlich unfallversichert."
Berufsgenossenschaften und Unfallkassen machen zudem darauf aufmerksam, dass auch im Fall einer Entsendung die Bestimmungen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit gelten. Das heißt, die Gefährdungen für die Beschäftigten müssen beurteilt und entsprechende Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Die Freiwilligen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit in Fragen der Hygiene und der Anwendung persönlicher Schutzausrüstung unterwiesen werden.
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