28.10.2014 10:24 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von DATEV eG

Lohnsteuerkarte lebt in alten Vertragsvorlagen weiter

Unternehmen fordern neue Mitarbeiter immer noch zur Einreichung der Lohnsteuerkarte auf
Kurzfassung: (Mynewsdesk) Nürnberg, 28. Oktober 2014: Finanzämter erhalten immer noch Anfragen nach der Lohnsteuerkarte, obwohl die "Pappe" 2013 abgeschafft und auf ein elektronisches Verfahren umgestellt wurde. Ursache für die unnötigen Rückfragen sind oftmals veraltete Arbeitsvertragsformulare, in denen neue Mitarbeiter und Auszubildende zum Beginn des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitgeber aufgefordert werden, die längst abgeschaffte Lohnsteuerkarte einzureichen.

Der IT-Dienstleister
[DATEV eG - 28.10.2014] (Mynewsdesk) Nürnberg, 28. Oktober 2014: Finanzämter erhalten immer noch Anfragen nach der Lohnsteuerkarte, obwohl die "Pappe" 2013 abgeschafft und auf ein elektronisches Verfahren umgestellt wurde. Ursache für die unnötigen Rückfragen sind oftmals veraltete Arbeitsvertragsformulare, in denen neue Mitarbeiter und Auszubildende zum Beginn des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitgeber aufgefordert werden, die längst abgeschaffte Lohnsteuerkarte einzureichen.

Der IT-Dienstleister DATEV eG, mit dessen Software die Lohn- und Gehaltsabrechnungen für monatlich über elf Millionen Arbeitnehmer erstellt werden, empfiehlt Auszubildenden und Angestellten, sich von solchen Vertragsklauseln nicht verwirren zu lassen. Unternehmen sollten ihre Vertragsunterlagen entsprechend aktualisieren.

Abfrage der Lohnsteuerabzugsmerkmale

Wenn alles seinen richtigen Gang gehen soll, benötigt der Arbeitgeber zu Beginn des Arbeitsverhältnisses die nötigen Personendaten des neuen Arbeitnehmers oder Auszubildenden, um Zugriff auf die Datenbank für die so genannten Lohnsteuerabzugsmerkmale zu erhalten. Dazu zählen das Geburtsdatum des Beschäftigten, seine steuerliche Identifikationsnummer und die Auskunft, ob es sich um ein Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handelt. Der Arbeitnehmer kann jedoch selbst entscheiden, ob er den Arbeitgeber zum Abrufen der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) berechtigen möchte.

Entscheidet sich der Arbeitnehmer dafür, seine Daten nicht anzugeben, ist der Arbeitgeber allerdings verpflichtet, den Arbeitslohn nach Steuerklasse VI zu besteuern, die zu Ungunsten des Arbeitnehmers mit einer höheren Besteuerung des Lohns einhergeht. So fällt das monatliche Entgelt geringer aus und kann nur über eine Jahressteuererklärung ausgeglichen werden, zu der Auszubildende normalerweise nicht verpflichtet sind.

Arbeitnehmer müssen beachten, dass steuerrechtliche Änderungen gegenüber dem Finanzamt meldepflichtig sind (etwa die Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge). Für den einzelnen Beschäftigten sind die Lohnsteuerabzugsmerkmale auf jeder Lohnabrechnung ersichtlich oder werden auf Nachfrage vom zuständigen Finanzamt oder im ElsterOnline-Portal mitgeteilt.

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