29.10.2014 13:10 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von Rechtsanwälte Callsen & Thürk
Bearbeitungsentgelte sind unzulässig - Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre!
.Kurzfassung: .
[Rechtsanwälte Callsen & Thürk - 29.10.2014] -- /via JETZT-PR/ -- Schon vor kurzer Zeit hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass Bearbeitungsentgelte für Verbraucherkredite nur eingeschränkt zulässig sind. Insbesondere dann, wenn die Bank Entgelte für Tätigkeiten verlangt, die in ihrem eigenen Interesse liegen, wie beispielsweise die Prüfung der Bonität des Kunden, dürfen diese nicht im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbart werden.
Nun hat der Bundesgerichtshof außerdem entschieden, dass für die Rückforderung der Entgelte durch Verbraucher eine Verjährungsfrist von zehn Jahren gilt. Da nämlich erst im Jahr 2011 gerichtlich über die Unzulässigkeit der Entgelte durch Oberlandesgerichte entschieden worden ist, konnten Verbraucher vorher nicht wissen, dass die Entgelte unzulässig waren. Demzufolge gelte nun eben die Verjährungsfrist von zehn Jahren.
Das bedeutet, dass Verbraucher auch für Kredite, die schon im Jahr 2004 abgeschlossen worden sind, noch in diesem Jahr das Bearbeitungsentgelt zurück verlangen kann. Hier gilt es nun, schnell zu handeln, denn am 31.12.2014 kommt die Verjährung für entsprechende Forderungen aus dem Jahr 2004. Prüfen Sie Ihre Verträge und holen Sie sich rechtlichen Beistand, damit Sie schnell zu Ihrem Recht und in diesem Fall Ihrem Geld kommen.
Rechtsanwälte Callsen & Thürk - Unser Rechtsanwaltsteam steht Ihnen sowohl im Onlinerecht, als auch beispielsweise im Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht, Baurecht, Steuerrecht und Strafrecht mit Rechtsrat unterstützend zur Seite.
Nun hat der Bundesgerichtshof außerdem entschieden, dass für die Rückforderung der Entgelte durch Verbraucher eine Verjährungsfrist von zehn Jahren gilt. Da nämlich erst im Jahr 2011 gerichtlich über die Unzulässigkeit der Entgelte durch Oberlandesgerichte entschieden worden ist, konnten Verbraucher vorher nicht wissen, dass die Entgelte unzulässig waren. Demzufolge gelte nun eben die Verjährungsfrist von zehn Jahren.
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Am Fördeufer 1b, 24944 Flensburg, Deutschland
Tel.: 0461/4301080; http://www.rechtsanwaltskanzlei-flensburg.de
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