'Sechser-Treffen' der deutschsprachigen Verfassungsgerichte, des EuGH und des EGMR

Kurzfassung: "Sechser-Treffen" der deutschsprachigen Verfassungsgerichte, des EuGH und des EGMREine Delegation des Bundesverfassungsgerichts unter Leitung des Präsidenten Prof. Dr. Andreas Voßkuhle und des Vizep ...
[Bundesverfassungsgericht - 05.11.2014] "Sechser-Treffen" der deutschsprachigen Verfassungsgerichte, des EuGH und des EGMR

Eine Delegation des Bundesverfassungsgerichts unter Leitung des Präsidenten Prof. Dr. Andreas Voßkuhle und des Vizepräsidenten Prof. Dr.
Ferdinand Kirchhof hat vom 2. bis 3. November 2014 am sogenannten Sechser-Treffen der deutschsprachigen Verfassungsgerichte aus
Österreich, der Schweiz, Liechtenstein und Deutschland sowie des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte teilgenommen. Das Treffen findet regelmäßig im Zwei-Jahres-Rhythmus statt und wurde in diesem Jahr vom
Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein ausgerichtet. Die Themen der Fachgespräche umfassten unter anderem das Verhältnis zwischen nationalem und europäischem Grundrechteschutz, das Spannungsverhältnis zwischen Informationsfreiheit, Geheimhaltungsbedürftigkeit und Datenschutz sowie verfassungsrechtliche Aspekte der Bankenrettung.

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Bundesverfassungsgericht Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte. Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden. Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.
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