Unerlaubtes Laub: Wer nicht kehrt, muss zahlen

Kurzfassung: Unerlaubtes Laub: Wer nicht kehrt, muss zahlen- Gesetzliche Pflicht zum Laub- bzw. Schneekehren- Fußgänger können auf Laub ausrutschen- Eigentümer oder Mieter haften für FahrlässigkeitOb es wirk ...
[Gothaer Versicherungsbank - VVaG - 10.11.2014] Unerlaubtes Laub: Wer nicht kehrt, muss zahlen

- Gesetzliche Pflicht zum Laub- bzw. Schneekehren
- Fußgänger können auf Laub ausrutschen
- Eigentümer oder Mieter haften für Fahrlässigkeit
Ob es wirklich schon am frühen Morgen sein muss, bleibt zu diskutieren, aber die herbstlichen Laubbläser sind keine Schikane für Langschläfer, sondern gehen nur ihrer Pflicht nach: Der Hauseigentümer ist in beinahe allen Gemeinden verpflichtet, regelmäßig Laub zu fegen. Denn nasses Laub kann zur Gefahr werden, wenn Fußgänger darauf ausrutschen. Eine Haftpflichtversicherung kann hier entlasten.
Nasses Laub kann zu fahrlässiger Körperverletzung führen
Kommt ein Passant durch glitschiges Laub auf dem Grundstück zu Schaden, kann im schlimmsten Fall der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Raum stehen. Hohe Behandlungskosten und Schmerzensgeldforderungen sind die Folge. Am Ende können Hauseigentümer dafür haftbar gemacht werden. Jörg Kranz, Leiter Privatkunden der Gothaer Allgemeinen Versicherung, rät: "Der Inhaber eines selbstbewohnten Ein- oder Zweifamilienhauses kann sich einfach schützen, weil die meisten Privat-Haftpflichtversicherungen den entsprechenden Versicherungsschutz bieten. Eigentümer, die ihre Häuser nicht selbst nutzen, sollten sich hingegen mit einer Haus- und Grundbesitzerhaftlicht absichern."
Auch Mieter können haften
Allerdings können Eigentümer die Pflicht zum Laubkehren an ihre Mieter abgeben. Dieses muss im Mietvertrag festgehalten werden. Hat der Eigentümer ihn dann bei der Ausübung der Pflicht regelmäßig kontrolliert, kann der Mieter im Schadenfall ebenfalls mit Haftpflichtansprüchen konfrontiert werden.
Eine besondere Situation gilt für Eigentumswohnungen: "Denn verunglückte Fußgänger können gegenüber allen Eigentümern Ansprüche geltend machen", wie Kranz hervorhebt. Die Haftung des Eigentümers gelte übrigens auch dann, wenn er die Eigentumswohnung vermietet hat. Deshalb sollten die Eigentümer von Eigentumswohnungen darauf achten, dass für die Eigentümergemeinschaft eine Haus- und Grundbesitzer Haftpflichtversicherung besteht.
Was im Fall der Fälle beruhigt: Der Versicherer hilft auch, unberechtigte oder überzogene Schadenersatzansprüche abzuwehren. "Das ist umso bedeutsamer, als es angesichts der unsicheren Rechtslage leicht zu langwierigen und kostspieligen juristischen Scharmützeln kommen kann", wie Kranz aus den täglichen Erfahrungen zu berichten weiß.
Unklare Lage zur Kehr-Häufigkeit
Eine Frage in diesem Zusammenhang ist unklar: Wie häufig der Besen geschwungen werden muss. Das entscheiden im Zweifelsfall die örtlichen Gerichte ganz unterschiedlich. Nur soviel steht fest: "Türmt sich das Laub zu Bergen, muss häufiger gefegt werden", erläutert Kranz.
Übrigens: Entwarnung hingegen kann für Eigentümer von Eichen und Kastanien gegeben werden. Anders als herabfallende Äste gehören herabfallende Kastanien und Eicheln zum allgemeinen Lebensrisiko. Dem Besitzer der Bäume ist nach gängiger Rechtsprechung nicht zuzumuten, die Äste vollständig zurückzuschneiden, um das Tragen von Früchten zu verhindern. Fallen sie beispielweise auf ein Auto, bleibt der Fahrzeughalter auf den Kosten sitzen.
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