18.11.2014 11:38 Uhr in Gesundheit & Wellness von Statistisches Bundesamt
Zahl der Woche vom 18.11.2014: 8 500 Inobhutnahmen aufgrund von Vernachlässigung oder Misshandlung
Kurzfassung: Zahl der Woche vom 18.11.2014: 8 500 Inobhutnahmen aufgrund von Vernachlässigung oder MisshandlungIm Jahr 2013 haben die Jugendämter bundesweit in 8 510 Fällen Kinder und Jugendliche aufgrund von V ...
[Statistisches Bundesamt - 18.11.2014] Zahl der Woche vom 18.11.2014: 8 500 Inobhutnahmen aufgrund von Vernachlässigung oder Misshandlung
Im Jahr 2013 haben die Jugendämter bundesweit in 8 510 Fällen Kinder und Jugendliche aufgrund von Vernachlässigung oder Anzeichen für Misshandlung in Obhut genommen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anlässlich des Tages der Kinderrechte am 20. November 2014 weiter mitteilt, waren die unter 6-Jährigen mit 40 % (2 600 Fälle) und die 6- bis 11-Jährigen mit 39 % oder 2 060 Fällen aller Inobhutnahmen der jeweiligen Altersgruppe besonders stark betroffen. Dabei konnten für jeden jungen Menschen bis zu zwei Anlässe der Inobhutnahme angegeben werden.
Nach Artikel 19 der Konvention über die Rechte der Kinder sind die Vertragsstaaten verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Kinder vor jeglicher Form von Gewaltanwendung, Misshandlung oder Verwahrlosung zu schützen.
Weitere Auskünfte gibt:
Dorothee von Wahl
Telefon: +49 611 75 8167
Kontaktformular
8 500 Inobhutnahmen aufgrund von Vernachlässigung oder Misshandlung (PDF, 64 kB, Datei ist nicht barrierefrei)
Im Jahr 2013 haben die Jugendämter bundesweit in 8 510 Fällen Kinder und Jugendliche aufgrund von Vernachlässigung oder Anzeichen für Misshandlung in Obhut genommen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anlässlich des Tages der Kinderrechte am 20. November 2014 weiter mitteilt, waren die unter 6-Jährigen mit 40 % (2 600 Fälle) und die 6- bis 11-Jährigen mit 39 % oder 2 060 Fällen aller Inobhutnahmen der jeweiligen Altersgruppe besonders stark betroffen. Dabei konnten für jeden jungen Menschen bis zu zwei Anlässe der Inobhutnahme angegeben werden.
Nach Artikel 19 der Konvention über die Rechte der Kinder sind die Vertragsstaaten verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Kinder vor jeglicher Form von Gewaltanwendung, Misshandlung oder Verwahrlosung zu schützen.
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