Riester-Zulage für Landwirte – Komplikationen vermeiden
- Pressemitteilung der Firma Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV), 29.04.2011
Pressemitteilung vom: 29.04.2011 von der Firma Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV) aus Kassel
Kurzfassung: In letzter Zeit häufen sich Meldungen über die ungerechtfertigte Rückforderung von Zulagen, die landwirtschaftliche Unternehmer oder ihre Ehegatten erhalten hatten. Diese Komplikationen lassen sich vermeiden, wenn im Antrag auf Zulage die ...
[Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV) - 29.04.2011] Riester-Zulage für Landwirte – Komplikationen vermeiden
In letzter Zeit häufen sich Meldungen über die ungerechtfertigte Rückforderung von Zulagen, die landwirtschaftliche Unternehmer oder ihre Ehegatten erhalten hatten. Diese Komplikationen lassen sich vermeiden, wenn im Antrag auf Zulage die geforderten Angaben über die Höhe des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft gemacht werden, so der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in Kassel.
Auch selbständige Landwirte und ihre Ehegatten sind zulageberechtigt, wenn sie in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von einer landwirtschaftlichen Alterskasse beziehen. Der Anspruch auf Zulage ist u. a. auch davon abhängig, dass der Berechtigte seinen Mindesteigenbeitrag leistet. Dessen Höhe richtet sich nach dem Einkommen aus der versicherten Tätigkeit. Bei rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern werden die Einkommensangaben gegebenenfalls bei der zuständigen Rentenversicherung eingeholt. Bei Landwirten ist dies nicht möglich, weil weder die Rentenversicherung noch die landwirt-schaftliche Alterskasse die Höhe ihres Einkommens kennen. Sie allein können und müssen diese Angaben machen. Bei fehlenden Informationen unterstellt die zentrale Zulagenstelle (ZfA), dass der Antragsteller rentenversicherungspflichtig ist. Wird dies vom zuständigen Rentenversicherungsträger nicht bestätigt, kann es zu einer ungerechtfertigten Rückforderung der Zulage kommen.
Landwirte sollten deshalb in jedem Fall die geforderten Einkommensmitteilungen machen. Sie sollten auch unverzüglich ihrer Verpflichtung nachkommen, alle Änderungen, die für die Zulagenberechtigung erheblich sein könnten, zu melden. Ansprechpartner ist in jedem Fall der Anbieter des gewählten Vorsorgeprodukts (z. B. Lebensversicherung, Geldinstitut, Bausparkasse).
Weitere Informationen zur sogenannten Riester-Förderung können der Broschüre "Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge" entnommen werden. Sie steht zum Download unter www.lsv.de/spv> Service/Formulare > Informationsmaterial > Alterssicherung der Landwirte bereit.
Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
Weißensteinstraße 70-72
34131 Kassel
Telefon 0561 9359-240
Telefax 0561 9359-244
Zusatzversorgungskasse (ZLA) und Zusatzversorgungswerk (ZLF)
Druseltalstraße 51
34131 Kassel
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Telefax 0561 93279-70
Internet: http://www.lsv.de
E-Mail: presse1@spv.lsv.de
Redaktion Pressestelle
In letzter Zeit häufen sich Meldungen über die ungerechtfertigte Rückforderung von Zulagen, die landwirtschaftliche Unternehmer oder ihre Ehegatten erhalten hatten. Diese Komplikationen lassen sich vermeiden, wenn im Antrag auf Zulage die geforderten Angaben über die Höhe des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft gemacht werden, so der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in Kassel.
Auch selbständige Landwirte und ihre Ehegatten sind zulageberechtigt, wenn sie in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von einer landwirtschaftlichen Alterskasse beziehen. Der Anspruch auf Zulage ist u. a. auch davon abhängig, dass der Berechtigte seinen Mindesteigenbeitrag leistet. Dessen Höhe richtet sich nach dem Einkommen aus der versicherten Tätigkeit. Bei rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern werden die Einkommensangaben gegebenenfalls bei der zuständigen Rentenversicherung eingeholt. Bei Landwirten ist dies nicht möglich, weil weder die Rentenversicherung noch die landwirt-schaftliche Alterskasse die Höhe ihres Einkommens kennen. Sie allein können und müssen diese Angaben machen. Bei fehlenden Informationen unterstellt die zentrale Zulagenstelle (ZfA), dass der Antragsteller rentenversicherungspflichtig ist. Wird dies vom zuständigen Rentenversicherungsträger nicht bestätigt, kann es zu einer ungerechtfertigten Rückforderung der Zulage kommen.
Landwirte sollten deshalb in jedem Fall die geforderten Einkommensmitteilungen machen. Sie sollten auch unverzüglich ihrer Verpflichtung nachkommen, alle Änderungen, die für die Zulagenberechtigung erheblich sein könnten, zu melden. Ansprechpartner ist in jedem Fall der Anbieter des gewählten Vorsorgeprodukts (z. B. Lebensversicherung, Geldinstitut, Bausparkasse).
Weitere Informationen zur sogenannten Riester-Förderung können der Broschüre "Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge" entnommen werden. Sie steht zum Download unter www.lsv.de/spv> Service/Formulare > Informationsmaterial > Alterssicherung der Landwirte bereit.
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