26.11.2014 11:37 Uhr in Computer & Internet und in Handel & Dienstleistungen von Rechtsanwalt Andreas Gerstel, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Sieg im Filesharing Prozess
Filesharing Klage wird abgewiesenKurzfassung: Aktuelle Infos zu einem Urteil einer abgewiesenen Filesharing Klage.
[Rechtsanwalt Andreas Gerstel, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht - 26.11.2014] Ihnen wurde eine Klage zugestellt. Die Klage ist bei einem Amtsgericht anhängig gemacht worden, d.h. jetzt gilt es auf die gesetzten Fristen zu achten. Häufig werden zwei Fristen gesetzt und zwar eine Frist zur Anzeige der sogenannten Verteidigungsbereitschaft und eine weitere Frist zur Klageerwiderung. Halten Sie diese gesetzten Fristen bitte immer unbedingt ein, damit Ihnen keine rechtlichen Nachteile drohen.
In den klassischen Filesharing Klagen geht es dann um Kostenerstattungsansprüche. Es werden Gebühren der Rechtsverfolgung geltend gemacht und Schadensersatz gefordert. Ob die Forderungen berechtigt sind oder nicht, muss stets im konkreten Einzelfall geprüft werden. Die Aktivlegitimation des Abmahners sollte genau geprüft werden. Teilweise werden im Klageverfahren von den Gerichten auch Hinweise gegeben. Den Gerichten ist in der Vergangenheit mehrfach die Vermutung aufgekommen, dass die Abmahnkanzleien von Ihren Auftragegbern möglicherweise gar nicht bezahlt werden, sondern auf Erfolgsbasis abmahnen. Ganz nach dem Motto, wenn der Abgemahnte zahlt "Ok", wenn nicht kostet es den Auftraggeber nichts. Daher könnte es sich durchaus lohnen, den Kläger oder die Klägerin aufzufordern nachzuweisen, dass die in der Klage verlangten Abmahnkosten auch tatsächlich an die beauftragte Kanzlei bezahlt worden sind.
Auch müsste das streitgegenständliche Werk (z.B. der Film, das Hörbuch, die Tonaufnahme etc.) auch vom urheberrechtlichen Schutz umfasst sein. Schließlich muss der Inanspruchgenommene auch der für die festgestellte Urheberrechtsverletzung Verantwortliche sein. Es wird zwischen der täterschaftlichen Haftung und der sogenannten Störerhaftung unterschieden. Wie es zur Urheberrechtsverletzung kam, kann sehr viele unterschiedliche Ursachen haben, z.B. es waren Freunde oder Bekannte, der Anschluss war unzureichend gesichert, der Anschluss wurde missbraucht, die Kinder waren es oder der Anschlussinhaber selbst.
Viele Betroffene einer Klage fragen sich, ob man sich erfolgreich gegen eine solche Klage verteidigen kann, oder ob jetzt nur noch mehr Kosten für Sie entstehen. Ja, man kann sich erfolgreich verteidigen, wie einem aktuellen Hamburger Urteil entnommen werden kann. Das Urteil des AG Hamburg vom 31.10.2014 (Aktenzeichen) 36a C 114/14 finden Sie bei http://www.anwaltblog24.de.
In den klassischen Filesharing Klagen geht es dann um Kostenerstattungsansprüche. Es werden Gebühren der Rechtsverfolgung geltend gemacht und Schadensersatz gefordert. Ob die Forderungen berechtigt sind oder nicht, muss stets im konkreten Einzelfall geprüft werden. Die Aktivlegitimation des Abmahners sollte genau geprüft werden. Teilweise werden im Klageverfahren von den Gerichten auch Hinweise gegeben. Den Gerichten ist in der Vergangenheit mehrfach die Vermutung aufgekommen, dass die Abmahnkanzleien von Ihren Auftragegbern möglicherweise gar nicht bezahlt werden, sondern auf Erfolgsbasis abmahnen. Ganz nach dem Motto, wenn der Abgemahnte zahlt "Ok", wenn nicht kostet es den Auftraggeber nichts. Daher könnte es sich durchaus lohnen, den Kläger oder die Klägerin aufzufordern nachzuweisen, dass die in der Klage verlangten Abmahnkosten auch tatsächlich an die beauftragte Kanzlei bezahlt worden sind.
Auch müsste das streitgegenständliche Werk (z.B. der Film, das Hörbuch, die Tonaufnahme etc.) auch vom urheberrechtlichen Schutz umfasst sein. Schließlich muss der Inanspruchgenommene auch der für die festgestellte Urheberrechtsverletzung Verantwortliche sein. Es wird zwischen der täterschaftlichen Haftung und der sogenannten Störerhaftung unterschieden. Wie es zur Urheberrechtsverletzung kam, kann sehr viele unterschiedliche Ursachen haben, z.B. es waren Freunde oder Bekannte, der Anschluss war unzureichend gesichert, der Anschluss wurde missbraucht, die Kinder waren es oder der Anschlussinhaber selbst.
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Rechtsanwalt Andreas Gerstel, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Herr Andreas Gerstel
Grabenstr. 63, 48268 Greven, Deutschland
Tel.: 02571 - 9218990; http://www.anwaltblog24.de/
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