27.11.2014 15:22 Uhr in Gesundheit & Wellness von Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein
Familie: Kein Kindergeld bei Umzug ins Ausland
Kurzfassung: Familie: Kein Kindergeld bei Umzug ins AuslandStraßburg/Berlin (DAV). Auch im Familienrecht kommt es immer wieder zu Fragen rund ums Kindergeld. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte einen Fall z ...
[Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein - 27.11.2014] Familie: Kein Kindergeld bei Umzug ins Ausland
Straßburg/Berlin (DAV). Auch im Familienrecht kommt es immer wieder zu Fragen rund ums Kindergeld. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem die Mutter nach Belgien gezogen war, aber weiterhin in Deutschland arbeitete. Die Frage war, von welchem Staat sie Kindergeld verlangen konnte, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Kindergeld am Wohnort oder Beschäftigungsort?
Die europäischen Richter entschieden am 6. November 2014 auf Vorlage des Bundesfinanzhofs: Ein Arbeitnehmer, der in dem EU-Mitgliedsstaat, in dem er wohnt, keinen Anspruch auf Kindergeld geltend macht, kann unter Umständen auch in seinem Beschäftigungsmitgliedsstaat keinen Anspruch auf Kindergeld haben (AZ: Rs. C-4/13).
Wohnen im Ausland - arbeiten in Deutschland
Die Frau arbeitet in Deutschland. Nachdem sie nach Belgien gezogen war, bezog sie für ihren Sohn weiterhin Kindergeld von der Familienkasse der deutschen Agentur für Arbeit. In Belgien hätte sie seit dem Umzug Anspruch auf Familienbeihilfe gehabt, den sie aber nicht geltend machte. Als die deutsche Familienkasse von dem Umzug erfuhr, forderte sie die seit dem Umzug gewährten Leistungen zurück.
Wegfall des Kindergeldanspruchs
Der EuGH entschied nun, dass ein Mitgliedsstaat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, festlegen kann, dass der zuständige Träger (in diesem Fall die Familienkasse) den Anspruch auf Familienleistungen ruhen lässt. Das heißt, dass dann kein Anspruch auf Kindergeld besteht. Dies gelte auch, wenn der Betreffende im Wohnmitgliedsstaat keinen Antrag auf Gewährung von Familienleistungen gestellt habe. Der Träger habe im Falle einer solchen Festlegung keinen Ermessensspielraum in der Frage, ob er den Anspruch ruhenlasse oder nicht. Damit hätte die Familienkasse die vom deutschen Staat geschuldeten Familienleistungen ruhen lassen müssen. Die Auszahlung des Kindergeldes sei also falsch gewesen, zumindest bis zur Höhe des nach belgischem Recht vorgesehenen Kindergeldbetrags.
Die DAV-Familienrechtsanwälte raten Eltern, die in grenznahen Gebieten arbeiten und in einem anderen EU-Mitgliedsstaat wohnen, sich genau zu informieren und in Zweifelsfällen einen Familienrechtsanwalt zu Rate zu ziehen.
Informationen: www.familienanwaelte-dav.de
Unterhaltsforum: www.unterhaltsforum.de
Rechtsanwalt Swen Walentowski
Stellv. Hauptgeschäftsführer
Pressesprecher Deutscher Anwaltverein
PR-Referat
Littenstraße 11
D-10179 Berlin
Tel.: 030 726152-129
Fax: 030 726152-193
E-Mail: presse@familienanwaelte-dav.de
Straßburg/Berlin (DAV). Auch im Familienrecht kommt es immer wieder zu Fragen rund ums Kindergeld. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem die Mutter nach Belgien gezogen war, aber weiterhin in Deutschland arbeitete. Die Frage war, von welchem Staat sie Kindergeld verlangen konnte, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Kindergeld am Wohnort oder Beschäftigungsort?
Die europäischen Richter entschieden am 6. November 2014 auf Vorlage des Bundesfinanzhofs: Ein Arbeitnehmer, der in dem EU-Mitgliedsstaat, in dem er wohnt, keinen Anspruch auf Kindergeld geltend macht, kann unter Umständen auch in seinem Beschäftigungsmitgliedsstaat keinen Anspruch auf Kindergeld haben (AZ: Rs. C-4/13).
Wohnen im Ausland - arbeiten in Deutschland
Die Frau arbeitet in Deutschland. Nachdem sie nach Belgien gezogen war, bezog sie für ihren Sohn weiterhin Kindergeld von der Familienkasse der deutschen Agentur für Arbeit. In Belgien hätte sie seit dem Umzug Anspruch auf Familienbeihilfe gehabt, den sie aber nicht geltend machte. Als die deutsche Familienkasse von dem Umzug erfuhr, forderte sie die seit dem Umzug gewährten Leistungen zurück.
Wegfall des Kindergeldanspruchs
Der EuGH entschied nun, dass ein Mitgliedsstaat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, festlegen kann, dass der zuständige Träger (in diesem Fall die Familienkasse) den Anspruch auf Familienleistungen ruhen lässt. Das heißt, dass dann kein Anspruch auf Kindergeld besteht. Dies gelte auch, wenn der Betreffende im Wohnmitgliedsstaat keinen Antrag auf Gewährung von Familienleistungen gestellt habe. Der Träger habe im Falle einer solchen Festlegung keinen Ermessensspielraum in der Frage, ob er den Anspruch ruhenlasse oder nicht. Damit hätte die Familienkasse die vom deutschen Staat geschuldeten Familienleistungen ruhen lassen müssen. Die Auszahlung des Kindergeldes sei also falsch gewesen, zumindest bis zur Höhe des nach belgischem Recht vorgesehenen Kindergeldbetrags.
Die DAV-Familienrechtsanwälte raten Eltern, die in grenznahen Gebieten arbeiten und in einem anderen EU-Mitgliedsstaat wohnen, sich genau zu informieren und in Zweifelsfällen einen Familienrechtsanwalt zu Rate zu ziehen.
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