08.12.2014 16:58 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V. IW Köln
Freihandelsabkommen mit Kanada
Kurzfassung: Freihandelsabkommen mit KanadaDer Kritik fehlt es an SubstanzObwohl Wirtschaftsminister Gabriel für das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Kanada (CETA) wirbt, ist nicht gesichert, dass die Regi ...
[Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V. IW Köln - 08.12.2014] Freihandelsabkommen mit Kanada
Der Kritik fehlt es an Substanz
Obwohl Wirtschaftsminister Gabriel für das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Kanada (CETA) wirbt, ist nicht gesichert, dass die Regierungskoalition es einhellig unterstützen wird. Denn einige Politiker lehnen die Passagen zum Investorenschutz pauschal ab und kritisieren zudem die Regelungen in CETA zum Arbeitnehmer- und Verbraucherschutz. Doch dieser Kritik fehlt die Grundlage.
Besonders kritisch wird über den Investitionsschutz und vor allem die Investor-Staat-Streitschlichtung (ISDS) diskutiert. In der Tat existiert eine Reihe von substantiellen, berechtigten Kritikpunkten an den bislang bestehenden ISDS-Verfahren. Doch CETA macht gerade hier sehr wichtige Schritte vorwärts:
- Im Gegensatz zu den bisherigen bilateralen Investitionsschutzabkommen Deutschlands mit rund 130 Ländern schreibt CETA explizit das Regulierungsrecht des Staates fest - und zwar bereits in der Präambel und die ist für die Schiedsrichter bei der Auslegung von hoher Bedeutung.
- Darüber hinaus werden Begriffe, die in den deutschen Abkommen bisher kaum näher definiert sind, präzisiert (z.B. indirekte Enteignung, billige und gerechte Behandlung). So wird ein Investor trotz Gewinneinbußen durch eine staatliche Maßnahme keine Entschädigung erhalten, wenn der betreffende Staat im öffentlichen Interesse, nicht diskriminierend und nicht manifest unverhältnismäßig agiert hat.
- Mit den schärferen Begriffsdefinitionen wird der Auslegungsspielraum der Schiedsgerichte deutlich eingeengt. Der Spielraum kann durch bindende Auslegungsvorgaben eines ständigen CETA-Komitees im Zeitverlauf dann sogar noch weiter reduziert werden - was die Rechtssicherheit für alle erhöhen hilft.
- Zudem ermöglicht CETA, ungerechtfertigte Investorenklagen bereits im Vorfeld eines Verfahrens abzuweisen und legt dem Unterlegenen die Prozesskosten der gegnerischen Partei auf. Damit werden die Anreize dazu deutlich reduziert, mit fragwürdigen Klagen zu drohen, um Staaten von unliebsamen regulatorischen Maßnahmen abzuhalten.
In Sachen Arbeitnehmerrechte und Verbraucherschutz sichert CETA die bisherigen Standards - ganz im Sinne eines Papiers des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) und des Bundeswirtschaftsministeriums zu TTIP, dem geplanten Freihandelsabkommen mit den USA. Entsprechend ist nicht zu befürchten, dass Arbeitnehmerrechte oder die Tarifautonomie durch CETA untergraben werden könnten. Dafür sorgt eine explizite Arbeitsmarktklausel, die absichert, dass alle bisherigen Regelungen für Arbeits- und Sozialschutz in Kraft bleiben.
Und beim Verbraucherschutz ist ohnehin sichergestellt, dass die hohen Standards der EU nicht aufgeweicht werden: CETA geht hier nicht über die bisherigen internationalen Handelsabkommen der EU hinaus. Beispielsweise bleibt der Import von Rindfleisch, das mit Wachstumshormonen behandelt wurde, verboten.
Aus all diesen Gründen wäre es also nicht nachvollziehbar, wenn die deutsche Regierung CETA nicht zustimmen würde. Damit würde sie sich zudem völlig unnötig in der EU weitgehend isolieren, ganz abgesehen von negativen Auswirkungen auf den Außenhandel.
Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V. IW Köln
Konrad-Adenauer-Ufer 21
50459 Köln
Deutschland
Telefon: 0221 4981-1
Telefax: 0221 4981-533
Mail: presse@iwkoeln.de
URL: www.iwkoeln.de
Der Kritik fehlt es an Substanz
Obwohl Wirtschaftsminister Gabriel für das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Kanada (CETA) wirbt, ist nicht gesichert, dass die Regierungskoalition es einhellig unterstützen wird. Denn einige Politiker lehnen die Passagen zum Investorenschutz pauschal ab und kritisieren zudem die Regelungen in CETA zum Arbeitnehmer- und Verbraucherschutz. Doch dieser Kritik fehlt die Grundlage.
Besonders kritisch wird über den Investitionsschutz und vor allem die Investor-Staat-Streitschlichtung (ISDS) diskutiert. In der Tat existiert eine Reihe von substantiellen, berechtigten Kritikpunkten an den bislang bestehenden ISDS-Verfahren. Doch CETA macht gerade hier sehr wichtige Schritte vorwärts:
- Im Gegensatz zu den bisherigen bilateralen Investitionsschutzabkommen Deutschlands mit rund 130 Ländern schreibt CETA explizit das Regulierungsrecht des Staates fest - und zwar bereits in der Präambel und die ist für die Schiedsrichter bei der Auslegung von hoher Bedeutung.
- Darüber hinaus werden Begriffe, die in den deutschen Abkommen bisher kaum näher definiert sind, präzisiert (z.B. indirekte Enteignung, billige und gerechte Behandlung). So wird ein Investor trotz Gewinneinbußen durch eine staatliche Maßnahme keine Entschädigung erhalten, wenn der betreffende Staat im öffentlichen Interesse, nicht diskriminierend und nicht manifest unverhältnismäßig agiert hat.
- Mit den schärferen Begriffsdefinitionen wird der Auslegungsspielraum der Schiedsgerichte deutlich eingeengt. Der Spielraum kann durch bindende Auslegungsvorgaben eines ständigen CETA-Komitees im Zeitverlauf dann sogar noch weiter reduziert werden - was die Rechtssicherheit für alle erhöhen hilft.
- Zudem ermöglicht CETA, ungerechtfertigte Investorenklagen bereits im Vorfeld eines Verfahrens abzuweisen und legt dem Unterlegenen die Prozesskosten der gegnerischen Partei auf. Damit werden die Anreize dazu deutlich reduziert, mit fragwürdigen Klagen zu drohen, um Staaten von unliebsamen regulatorischen Maßnahmen abzuhalten.
In Sachen Arbeitnehmerrechte und Verbraucherschutz sichert CETA die bisherigen Standards - ganz im Sinne eines Papiers des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) und des Bundeswirtschaftsministeriums zu TTIP, dem geplanten Freihandelsabkommen mit den USA. Entsprechend ist nicht zu befürchten, dass Arbeitnehmerrechte oder die Tarifautonomie durch CETA untergraben werden könnten. Dafür sorgt eine explizite Arbeitsmarktklausel, die absichert, dass alle bisherigen Regelungen für Arbeits- und Sozialschutz in Kraft bleiben.
Und beim Verbraucherschutz ist ohnehin sichergestellt, dass die hohen Standards der EU nicht aufgeweicht werden: CETA geht hier nicht über die bisherigen internationalen Handelsabkommen der EU hinaus. Beispielsweise bleibt der Import von Rindfleisch, das mit Wachstumshormonen behandelt wurde, verboten.
Aus all diesen Gründen wäre es also nicht nachvollziehbar, wenn die deutsche Regierung CETA nicht zustimmen würde. Damit würde sie sich zudem völlig unnötig in der EU weitgehend isolieren, ganz abgesehen von negativen Auswirkungen auf den Außenhandel.
Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V. IW Köln
Konrad-Adenauer-Ufer 21
50459 Köln
Deutschland
Telefon: 0221 4981-1
Telefax: 0221 4981-533
Mail: presse@iwkoeln.de
URL: www.iwkoeln.de
Weitere Informationen
Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V. IW Köln,
, 50459 Köln, Deutschland
Tel.: 0221 4981-1; www.iwkoeln.de
, 50459 Köln, Deutschland
Tel.: 0221 4981-1; www.iwkoeln.de
Weitere Meldungen dieses Unternehmens
10.11.2015 Staat verdrängt Mittelständler
13.10.2015 Weniger statt mehr
23.09.2015 Brexit wird für Briten teuer
Pressefach abonnieren
via RSS-Feed abonnieren
via E-Mail abonnieren
Pressekontakt
Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V. IW Köln
50459 Köln
Deutschland
Drucken
Weiterempfehlen
PDF
Schlagworte
Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V. IW Köln
50459 Köln
Deutschland
https://www.prmaximus.de/pressefach/institut-der-deutschen-wirtschaft-köln-e.v.-iw-köln-pressefach.html
Die Pressemeldung "Freihandelsabkommen mit Kanada" unterliegt dem Urheberrecht.
Jegliche Verwendung dieses Textes, auch auszugsweise, erfordert die vorherige schriftliche Erlaubnis des Autors.
Autor der Pressemeldung "Freihandelsabkommen mit Kanada" ist Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V. IW Köln, vertreten durch .